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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 200 2017 122

13 mars 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,038 mots·~15 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017

Texte intégral

200 17 122 EL KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht in Ergänzung zu ihrer Invalidenrente seit April 1997 mit Unterbrüchen von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. II] 1 ff.). Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. IIA] 626) setzte die AKB u.a. den EL-Anspruch der Versicherten ab 1. Januar 2016 auf monatlich Fr. 4‘035.-- fest. In der zweiten Hälfte des Jahres 2016 erhöhte die IV-Stelle Bern (IVB) den Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73% rückwirkend ab 1. Januar 2015 auf eine ganze Rente und per 1. April 2014 sprach sie ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (vgl. Akten der IVB im Verfahren IV/2016/725). Mit Verfügung vom 11. November 2016 (Akten der AKB [act. II] 745) setzte die AKB den monatlichen EL-Anspruch ab August 2016 auf Fr. 1‘965.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 755) wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2017 (act. II 765) ab. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde. Darin beantragt sie, ihr Sohn sei in die EL-Berechnung miteinzubeziehen. Weiter sei die Abmeldung ihres Ehemannes beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht als Verzicht auf Einkünfte anzusehen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kanntonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 (act. II 765) Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2016. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist alleine der Einbezug des Sohnes in die EL-Berechnung sowie die Anrechnung von Arbeitslosentaggeldern des Ehemannes als Verzichtseinkommen zu prüfen. Daher hat sich die richterliche Beurteilung auf diese Punkte zu beschränken. Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zur gerichtlichen Überprüfung (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig für fünf Monate (August bis Dezember 2016) die Anrechnung von Arbeitslosentaggeldern des Ehemannes als Verzichtseinkommen sowie der Nicht-Einbezug des Sohnes in die EL-Berechnung streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 4 nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) fallen Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 5 jährlichen EL ausser Betracht (Satz 1). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2). Hierfür sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 3124.02). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, liegt der Betrag bei Fr. 10‘080.--. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag (Ziff. 3). Für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten beläuft sich bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der Höchstbetrag auf Fr. 15‘000.-- (lit. b Ziff. 2). Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben u.a. die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Abs. 3 lit. a), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d), anerkannt. 2.3 2.3.1 Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 6 tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen, angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Weiter werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (lit. d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (lit. g). 2.3.2 Wie unter E. 2.3.1 hiervor dargelegt, sind als Einkommen auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf deren Geltendmachung verzichtet wird, sind grundsätzlich wie anderes Einkommen, auf welches verzichtet wird, als hypothetischer Erwerbsersatz bei der EL-Berechnung anzurechnen. Die Anrechnung des Verzichtseinkommens hat ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab welchem der Rechtsanspruch auf die Einkünfte besteht, von der versicherten Person jedoch nicht durchgesetzt oder zumindest geltend gemacht wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Oktober 2014, 9C_389/2014, E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 7 3. 3.1 Vorerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 11‘160.-- als Verzichtseinkommen für den Nichtbezug von Arbeitslosengeldern und gleichzeitig Fr. 7‘500.-- als Erwerbseinkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender berücksichtigte. 3.1.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 3) sind Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf welche verzichtet wird, unter Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu subsumieren (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20. Juli 2016 (act. II 701) an die Beschwerdegegnerin mitteilte, kümmert sich der Ehemann zu 50% um sie, 50% ist er erwerbstätig (vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 27. Juli 2016 [in den Akten des Verfahrens IV/2016/725]). Per 1. März 2016 nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf; gegenüber dem RAV gab er an, ab diesem Zeitpunkt stehe er der Arbeitsvermittlung noch zu 25% zur Verfügung. In diesem Rahmen bezog er ab März 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse. Die Rahmenfrist begann am 1. März 2016 und endet am 28. Februar 2018 (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. IIA] 683 ff.). Per 30. September 2016 meldete er sich beim RAV und der Arbeitslosenkasse ab (act. II 753 und 755). Hierfür bestand indessen keine Notwendigkeit, weder aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit - die er namentlich am Wochenende bzw. in der Nacht ausführt (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. IIA] 662 und 683), wenn insbesondere der Sohn zu Hause ist und die Beschwerdeführerin unterstützen kann - noch aufgrund eines allfälligen höheren Pflegebedarfs der Beschwerdeführerin. Entsprechende Mehraufwände sind aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem wird die Beschwerdeführerin auch durch die Kinder (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 27. Juli 2016 und Abklärungsbericht AMA vom 17. Juni 2016 [beide in den Akten des Verfahrens IV/2016/725]) und die Haushaltshilfe (act. II 689-700) betreut. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3) ist der Ehemann gehalten, die eigene Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und die über EL zu deckenden Kosten möglichst tief zu halten. Dass er zu Hause den Haushalt übernehmen muss, weil das Ehepaar sich keine Haushaltshilfe leisten könne (vgl. Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 8 S. 2), widerspricht den Akten. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Juli 2016 (act. II 701) explizit an, sie hätten seit Jahren eine Haushaltshilfe, welche jährlich Fr. 9‘700.-- koste. Diese entschädigte das Ehepaar 2015 für ihre geleisteten Dienste mit Fr. 25.-- pro Stunde (act. II 689-700). Bei den angegebenen Kosten von Fr. 9‘700.-- leistete die Haushaltshilfe rund 7.5 Stunden pro Woche Dienst im Haushalt der Beschwerdeführerin. Die ALV-Taggelder sind demnach als Verzichtseinkommen anzurechnen. Dessen Gesamtbetrag wird zu Recht nicht bestritten. Bei einem Taggeld von Fr. 47.-- und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat bzw. 260 Tagen pro Jahr (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. IIA] 685) resultiert das angerechnete Einkommen von Fr. 12‘220.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1‘060.-- ergibt sich der angerechnete Betrag von Fr. 11‘160.--. 3.1.2 Für die selbstständige Erwerbstätigkeit rechnete die AKB dem Ehemann ein Einkommen von Fr. 7‘500.-- an (vgl. u.a. act. II 744). Dieser Betrag entspricht den eigenen Angaben des Ehemannes und der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. IIA] 642, 643 und act. II 701) und ist jedenfalls von deren Seite nicht zu beanstanden. 3.1.3 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 11‘160.-- als Verzichtseinkommen für den Nichtbezug von Arbeitslosentaggeldern und gleichzeitig Fr. 7‘500.-- als Erwerbseinkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender berücksichtigt. 3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ab August 2016 zu Recht den Sohn der Beschwerdeführerin nicht in die Berechnung miteinbezog. 3.2.1 Vorerst ist eine Globalrechnung, d.h. mit Einschluss des Sohnes, vorzunehmen. Bei einem Vierpersonenhaushalt beträgt der allgemeine Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 ELG Fr. 49‘095.-- (ein Ehepaar à Fr. 28‘935.-- und zwei Kinder à je Fr. 10‘080.--). Die Krankenkassenprämien belaufen sich gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. Oktober 2015 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 9 Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der Prämienregion 3 bei zwei Erwachsenen und zwei Kindern auf Fr. 12‘168.-- (2 x Fr. 4‘968.-- + 2 x Fr. 1‘116.--). Unter Einbezug des Maximalbetrages für Mietkosten für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, von Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) betragen die anrechenbaren Ausgaben Fr. 76‘263.-- (Fr. 49‘095.-- + Fr. 12‘168.-- + Fr. 15‘000.--). Bei den Einnahmen sind der Bruttolohn des Sohnes von Fr. 10‘790.-- (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL/2016/673 [act. IIA] 501) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 672.-- (vgl. u.a. act. II 764), d.h. Fr. 10‘118.--, sowie das Erwerbseinkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender von Fr. 7‘500.-- zu berücksichtigen. Vom Gesamtbetrag sind nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- zwei Drittel massgebend (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), was ein anrechenbares Einkommen von Fr. 10‘745.-- ([Fr. 10‘118.-- + Fr. 7‘500.-- - Fr. 1‘500.--] x 2/3) ergibt. Weiter sind bei den Einnahmen die jährliche IV-Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 18‘804.-- und die beiden Kinderrenten von je Fr. 7‘524.-- (vgl. u.a. act. II 718 f.), gesamthaft Fr. 33‘852.-- zu berücksichtigen. Unter Einschluss der ALV-Taggelder als Verzichtsvermögen von Fr. 11‘160.-- sowie einem massgebenden Vermögen von Fr. 0.-- ergeben sich anrechenbare Einnahmen von Fr. 55‘757.-- (Fr. 10‘745.-- + Fr. 33‘852.-- + Fr. 11‘160.--). Der jährliche EL-Anspruch würde damit mit Einschluss des Sohnes in die Berechnung Fr. 20‘506.-- (Fr. 55‘757.-- - Fr. 76‘263.--) bzw. Fr. 1‘709.-- (Fr. 20‘506.-- / 12 Monate) pro Monat betragen. 3.2.2 Wird bei der EL-Berechnung der Sohn nicht einbezogen, ergibt sich ein Lebensbedarf von Fr. 39‘015.-- (Fr. 28‘935.-- + Fr. 10‘080.--). Die Krankenkassenprämien reduzieren sich im Vergleich zur Globalrechnung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) um den Betrag des Sohnes von Fr. 1‘116.-- auf Fr. 11‘052.--. Unter Berücksichtigung des Maximalabzugs für die Mietkosten von Fr. 15‘000.-- belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben auf Fr. 65‘067.-- (Fr. 39‘015.-- + Fr. 11‘052.-- + Fr. 15‘000.--).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 10 Was das Einkommen betrifft, reduziert sich dieses bei Nichteinbezug des Sohnes in die EL-Berechnung gegenüber der Globalrechnung um Fr. 10‘118.-- bzw. ist nur das Einkommen des Ehemannes der Versicherten von Fr. 7‘500.-- zu berücksichtigen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- reduziert sich dieses auf Fr. 6‘000.--. Hiervon sind zwei Drittel, d.h. Fr. 4‘000.-- als Einkommen anrechenbar. Die übrigen Einnahmen reduzieren sich um die IV-Kinderrente des Sohnes von Fr. 7‘524.--, d.h. es sind die Renten der Beschwerdeführerin von Fr. 18‘804.-- und der Tochter von Fr. 7‘524.-- sowie die ALV-Taggelder des Ehemannes nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, d.h. Fr. 11‘160.-- massgebend. Bei einem zu berücksichtigenden Vermögen von Fr. 0.-- ergeben sich anrechenbare Einnahmen von Fr. 41‘488.-- (Fr. 4‘000.-- + Fr. 18‘804.-- + Fr. 7‘524.-- + Fr. 11‘160.--). Der jährliche EL-Anspruch beträgt damit ohne Einschluss des Sohnes in die Berechnung Fr. 23‘579.-- (Fr. 41‘488.-- - Fr. 65‘067.--) bzw. Fr. 1‘965.-- (Fr. 23‘579.-- / 12 Monate) pro Monat. 3.2.3 Aufgrund des unter E. 3.2.1 und 3.2.2 hiervor Dargelegten fällt die monatliche EL bei Einbezug des Sohnes tiefer aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das anrechenbare Erwerbs- und Renteneinkommen des Sohnes die zusätzlich anrechenbaren Ausgaben für den Lebensbedarf und die Krankenkassenprämien übersteigt. Daher fällt dieser bei der EL- Berechnung ausser Betracht (vgl. 2.1.2 hiervor). Somit hat ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1) ändern daran nichts. Ein allfälliger Anspruch des Sohnes auf Prämienverbilligung ist separat nach Massgabe der einschlägigen krankenversicherungsrechtlichen Regeln (vgl. Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2010 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]) zu berechnen und berührt den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin nicht. Da der Sohn nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen wird, erübrigen sich Ausführungen betreffend dessen Gewinnungs- und Berufskosten (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 11 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung zu Recht Fr. 11‘160.-- als Verzichtseinkommen für den Nichtbezug von Arbeitslosentaggeldern und gleichzeitig Fr. 7‘500.-- als Erwerbseinkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender berücksichtigt sowie den Sohn nicht in die Berechnung miteinbezogen. Der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 (act. 765) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/17/122, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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