200 17 1098 IV LOU/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. August 2015 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche (AB 6 ff.) und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie Berichte behandelnder Ärzte (AB 7 ff.) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 21, 23, 30, 33) ein. Alsdann ordnete sie eine medizinische Begutachtung an (AB 39, 48; vgl. auch AB 34, 38). Nach Erstattung des polydisziplinären Gutachtens durch das D.________ (MEDAS) vom 13. Juni 2017 (AB 52.1) stellte die IVB dem (MEDAS) eine Zusatzfrage (AB 60; vgl. auch AB 59/4), welche am 7. September 2017 beantwortet wurde (AB 61). Schliesslich veranlasste die IVB eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 3. Oktober 2017 [AB 62/2]). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 (AB 63) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%, Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 24% die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Gleichentags teilte sie ihr mit, sie gewähre eine dreimonatige berufliche Grundabklärung ab dem 9. Oktober 2017 in der Stiftung E.________ (AB 64). Am 15. November 2017 verfügte die IVB – wie angekündigt – eine Rentenablehnung (AB 73). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, am 18. Dezember 2017 Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer Invalidenrente. Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege mit anwaltlicher Verbeiständung beantragt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitlich erwerbstätig. Zudem sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 5 grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Dem MEDAS-Gutachten vom 13. Juni 2017 (AB 52.1) ist Folgendes zu entnehmen: Die Explorandin habe in … während 12 Jahren die Schule besucht; einen Beruf habe sie nicht erlernt. Nachdem ihre Familie in ihr Heimatland … zurückgeschickt worden sei, sei sie in den … gereist, wo sie vier Jahre als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Alsdann sei sie nach … weiter gezogen, wo sie während einem Jahr in einem … gearbeitet habe. Sie habe danach nach Europa ausreisen wollen, sei jedoch festgenommen und in … in einem Gefängnis inhaftiert worden. Im Jahr 2007 habe sie aus … flüchten und via … in die Schweiz einreisen können. Hier habe sie im Jahr 2012 während 8 Monaten in einem … ein Praktikum als … absolviert. Alsdann habe sie von Oktober 2013 bis Mai 2015 ca. 10% (5 Stunden pro Woche) als … gearbeitet. Danach sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Explorandin sei ledig, habe zwei Töchter (geb. 2000 und 2008) und lebe von der Unterstützung des Sozialamts (S. 6). Nach allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und urologischen Untersuchungen wurden folgende Diagnosen genannt (S. 25 f.):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 6 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Ausgeprägte Belastungsinkontinenz Grad Ill (ICD10 N39.3) • Zustand nach BWS/LWS-Trauma (2005) mit Spondylodese und posttraumatischer Syringomyelie mit Zustand nach Entfernung des Spondylodese-Materials • Inkontinenzproblematik nach zwei Spontangeburten • minimal vorhandener Beckenbodentonus • Zystozele Grad Il (ICD10 N81.1), leichtgradige Rektozele (ICD10 N81.6) 2. Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5, M79.65, T91.1, Z98.8) • Status nach dorsaler Spondylodese BWK12-LWK2 bei LWK1-Fraktur (August 2015) • Status nach linksseitiger Entfernung des Spondylodesematerials BWK12 und LWK2, Hemilaminektomie BWK9/10 links und ultraschallgestützter Identifikation sowie Fensterung der Syringomyelie BWK9-LWK1 über eine dorsale Myelotomie unter intraoperativem Monitoring (am 29. Juni 2015) bei Implantatversagen • radiologisch praktisch unveränderte Syringomyelie und Myelopathie; Zustand nach Deckplattenfraktur mit Hinterkantenbeteiligung LWK1 mit geringer Spinalkanalstenose ohne radikuläre Kompression; multisegmentale lumbale Degeneration und ISG-Arthrose beidseits (MRI 29. Mai 2015 und 30. August 2015; Röntgen 8. September 2015) • anamnestisch keine Besserung gegenüber dem präoperativen Zustand Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Leichtgradige Niereninsuffizienz (ICD10 N18.1) 2. Chronische Fersenschmerzen beidseits (ICD-10 M79.67, T93.9) • anamnestisch Status nach konservativ behandelter Fraktur im Fersenbereich rechts (August 2005) • radiologisch keine klaren Hinweise für erfolgte ossäre Läsion (Röntgen 2. Mai 2017) 3. Leichte Thrombozytose unklarer Ätiologie (ICD-10 075.9) 4. Leichte Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10 R74.8) 5. Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 7 Anlässlich der urologischen Untersuchung habe bei der Blasenspiegelung eine erstaunlich grosse Kapazität der Harnblase bestanden: Die Explorandin habe auch bei einer Füllung von 500 ml keinen Harndrang verspürt. Indessen sei eine leichtgradige Trabekulierung der Harnblase festgestellt worden. Beim Hustentest sei es bei gefüllter Blase schon bei leichtem Pressen zu einem massiven Urinverlust gekommen. Im Stehen sei schon ohne Husten ein tropfenweiser Urinverlust feststellbar gewesen. Auffällig sei gewesen, dass nur ein minimaler Beckenbodentonus vorhanden gewesen sei. Neurologisch habe sich ein sensibles Defizit im Sinne eines Reithosenphänomens gezeigt. Eine postrenale Komponente für die leichtgradige Niereninsuffizienz habe nicht erhoben werden können. Aufgrund der ausgeprägten Belastungsinkontinenz und des nahezu fehlenden Beckenbodentonus bestehe aus urologischer Sicht für die Dauer von 9 Monaten eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte, vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeiten. In dieser Zeit sei eine neurourologische Evaluation vorzunehmen bzw. die Indikation für eine Inkontinenz-Operation zu prüfen, wobei auch die stuhlregulatorischen Probleme berücksichtigt werden sollten. Anschliessend empfehle sich eine neue neurourologische Evaluation der Arbeitsfähigkeit (S. 26). Aus orthopädischer Sicht seien die im Bereich der Wirbelsäule beklagten Beschwerden mit den klinischen und radiologischen Befunden durchaus begründbar. Für überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende sowie für körperlich (mittel-)schwere Tätigkeiten bestehe eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs (S. 26 f.). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich erloschene Beineigenreflexe, eine Hypotrophie der Unterschenkel, eine Atrophie der intrinsischen Fussmuskulatur mit Krallenzehenstellen, eine Fusssenkerschwäche und ein leicht paretisch-ataktisches Gangbild gezeigt. Die sensiblen Defizite an den Beinen entsprächen den Segmenten S1 und dem Reithosenbereich, was mit der Belastungsinkontinenz einhergehe. Aus neurologischer Sicht seien Arbeiten im Stehen oder Gehen nicht oder nur punktuell möglich; was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 8 auch für die bisherige Tätigkeit im … zutreffe. Sitzende Tätigkeiten seien zumutbar; bei ganztägiger Präsenz bestehe ein vermehrter Pausenbedarf mit einer Leistungsfähigkeit von 80% (S. 27). Aus psychiatrischer und aus allgemeininternistischer Sicht beständen keine Einschränkungen (S. 27). Polydisziplinär bestehe für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ab April 2016 eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum sei über 4-6 Stunden pro Tag umsetzbar. Eine Inkontinenzoperation sei zu evaluieren; danach sollte ca. in einem Jahr eine erneute neurologische Evaluation erfolgen. Für die bisherige und andere mittel- und schwer belastende Tätigkeiten sowie für überwiegend stehend/gehend zu verrichtende Tätigkeiten bestehe seit dem Eingriff vom 29. Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 27). Im Haushalt bestehe für körperlich (mittel-)schwere Tätigkeiten sowie für überwiegend stehende/gehende Tätigkeiten eine Einschränkung von 30% (S. 28). Am 7. September 2017 (AB 61) ergänzten die MEDAS-Gutachter, rein medizinisch spreche nichts gegen eine berufliche Abklärung schon vor der Durchführung einer erneuten neurologischen Evaluation. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 9 die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 (AB 73) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 13. Juni 2017 (AB 52.1/2). Die gutachterliche Einschätzung erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und überzeugt. Die Expertise stützt sich auf die Vorakten, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie fachärztlichen Untersuchungen und ist in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es finden sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen. In der Beschwerde werden die Ergebnisse der Begutachtung denn auch – zu Recht – nicht bestritten. Der Expertise kommt voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Folglich ist für angepasste Erwerbstätigkeiten eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab April 2016 erstellt. 4. Umstritten ist der Status, d.h. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zugrunde legte bzw. von einem Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, die (hypothetische) Erwerbstätigkeit betrage 100%, weshalb allein ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, ergibt sich aus der Prü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 10 fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Dabei ist massgebend, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Oktober 2016, 9C_926/2015, E. 4.2). 4.2 Den Akten ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Die ledige Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter zweier Töchter (geb. 2000 und 2008 [AB 2/1, 3/4]). Anlässlich der medizinischen Exploration gab sie an, im … während vier Jahren (ca. 1999 bis 2003) zu 100% als Haushalthilfe und in … ein Jahr im … zu 100% gearbeitet zu haben (AB 52.1/6). Im Lebenslauf (AB 75/11) sind diese Beschäftigungen ebenfalls erwähnt, jedoch mit Abweichungen in zeitlicher Hinsicht (… in …: 2004- 2007; … im …: 2000-2003). In der Schweiz absolvierte die Beschwerdeführerin 2011 einen (Intensiv-)Deutschkurs (AB 75/16) sowie 2011/2012 ein berufliches Integrationsprogramm mit diversen (2-5 Tage dauernden) Praktika in einer …, in … und im … (AB 75/15). Anschliessend arbeitete sie 2012/2013 im Rahmen eines 9-monatigen Fachkurses „…“ (vgl. AB 75/13 f.) von September 2012 bis Januar 2013 in einem … mit einem 80%-igen Pensum; gleichzeitig nahm sie am theoretischen Unterricht (20%) teil. Im Arbeitszeugnis (AB 75/12) wurden der Beschwerdeführerin einwandfreie Leistungen attestiert. Sodann absolvierte sie mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung in der Stiftung E.________ von Oktober bis Ende Dezember 2017 (AB 64). Die Ziele (vgl. AB 66/2) wurden grösstenteils erfüllt; die Beschwerdeführerin zeigte grosse Motivation, wurde als intelligent, sehr sprachkundig, fleissig und pünktlich beschrieben und es waren keine Krankheitsabsenzen zu verzeichnen (AB 72/1, 75/4). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 schliesslich diverse – offensicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 11 lich tiefprozentige – … für verschiedene Arbeitgeber ausgeführt (AB 6; vgl. auch AB 62/3). 4.3 Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum starker Indizwert zu (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2017, 9C_233/2017, E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz über mehrere Jahre trotz dem damals bereits geborenen ersten Kind zu 100% arbeitete (vgl. E. 4.2 hiervor). Indessen sind die entsprechend geltend gemachten Beschäftigungen nicht belegt. Zufolge der allgemeinen Beweisregel, wonach die Beweislosigkeit zu Lasten derjenigen Person geht, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), vermag die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Vollzeitbeschäftigungen im Ausland bezüglich der hier streitigen Statusfrage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.4 Sowohl anlässlich der medizinischen Begutachtung als auch bei der Haushaltabklärung sowie während der beruflichen Grundabklärung gab die Beschwerdeführerin jeweils an, mehr als 50% arbeiten zu wollen bzw. im Gesundheitsfall 100% zu arbeiten. Von den MEDAS-Gutachtern nach den Zukunftsvorstellungen gefragt, erklärte sie, sie könne sich z.B. als Übersetzerin eine Vollzeittätigkeit vorstellen (AB 52.1/7). Der Abklärungsfachperson gegenüber gab sie an, bei guter Gesundheit würde sie z.B. in der …, in der … oder in einem … einem 100%-Pensum nachgehen, um nicht vom Sozialdienst abhängig zu sein bzw. damit sie mit den Kindern einmal etwas unternehmen oder sich Ferien leisten könnte. Die jüngere Tochter würde sie dabei in die Kindertagesstätte oder in die Tagesschule geben; sie könne „gut organisieren“ (AB 62/4). Jedoch äusserte sie gegenüber der zuständigen Integrationsfachperson auch, sie suche eine Teilzeitarbeit, weil sie noch eine schulpflichtige Tochter betreuen müsse (AB 75/4 f.), zumal die Betreuung nicht so leicht zu organisieren sei (AB 72/1). Aufgrund des Umstands, dass die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung (erst) 9-jährig war (vgl. AB 3/4), erscheint – bei lobenswerter Motivation der finanziellen Autonomie und glaubhaft dargeleg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 12 ter Möglichkeit einer teilweisen Fremdbetreuung – ein hypothetischer Erwerbsanteil von 80% hoch, aber zu bewerkstelligen. Eine Vollzeittätigkeit hingegen ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht realistisch, steht der alleinerziehenden Beschwerdeführerin doch insbesondere auch keine Vertrauensperson zur Verfügung, die ihre jüngere Tochter bei Bedarf spontan betreuen könnte (vgl. AB 62/5). 4.5 Zusammenfassend ist im Gesundheitsfall ein Status 80% Erwerb und 20% Haushalt überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. 5. Damit ist die Invaliditätsbemessung anhand der sog. gemischten Methode vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzustellen, dass die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) im vorliegenden Fall zeitlich nicht zur Anwendung gelangen. 5.1 Zu ermitteln ist zunächst die Einschränkung im Erwerbsbereich: 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 13 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können (auch) zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.1.2 Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn des Bereichs „sonstige persönliche Dienstleistungen“ ermittelte, hat sie das Invalideneinkommen auf der Basis des Totalwerts (Hilfsarbeit) berechnet. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin beide Vergleichseinkommen – wie in der Beschwerde (S. 7 f.) geltend gemacht – ausgehend vom gleichen statistischen Wert zu berechnen wären, was jedoch offen gelassen werden kann, änderte dies nichts am Ergebnis: Da die vollständige LSE 2016 bis dato nicht greifbar ist, ist auf die LSE 2014 abzustellen. Demnach betrüge das Valideneinkommen per 1. Juli 2016 (frühester Rentenbeginn) Fr. 43‘616.-- (Fr. 4‘300.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [allgemeine betriebsübliche Arbeitszeit 2016] zuzüglich Nominallohnentwicklung [103.6 Punkte 2014 bzw. 105.0 Punkte 2016; vgl. www.bfs.admin.ch] x 80% Erwerbsanteil]). Das Invalideneinkommen beträgt Fr. 27‘260.-- (Fr. 4‘300.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [allgemeine betriebsübliche Arbeitszeit 2016] zuzüglich Nominallohnentwicklung [103.6 Punkte 2014 bzw. 105.0 Punkte 2016; vgl. www.bfs.admin.ch] x 50% Restarbeitsfähigkeit). Die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) wird zu Recht nicht beanstandet. Aus der Gegenüberstellung dieser Werte resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 16‘356.--, was einem ungewichteten Invaliditätsgrad von 37.5% entspricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 14 5.2 Was schliesslich die Einschränkung im Aufgabenbereich anbelangt, wurde im Haushaltsabklärungsbericht vom 3. Oktober 2017 (AB 62/2) mittels Betätigungsvergleich eine Einschränkung von (ungewichtet) 7.8% ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort verfasst und erfolgte in hinreichender Kenntnis der medizinischen Situation sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in der im Verfügungszeitpunkt (2017) gültig gewesenen Fassung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Schliesslich sind die Feststellungen der Abklärungsperson zu den bezogen auf die einzelnen Verrichtungen bestehenden Einschränkungen nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. 5.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von maximal 30% im Erwerbsbereich (37.5% x 0.8) und 1.56% im Haushalt (7.8% x 0.2) resultiert insgesamt höchstens ein Invaliditätsgrad von gerundet 31.6% (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 (AB 73) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 15 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen; unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. sogleich). 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenkundig (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung Rechtsanwalt C.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. 6.3.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 16 ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009; abrufbar unter www.justice.be.ch). 6.3.3 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom 19. Februar 2018 gibt – was den geltend gemachten Aufwand von 8.6 Stunden anbelangt – zu keinen Bemerkungen Anlass. Dementsprechend wird das amtliche Honorar auf Fr. 1‘118.-- (8.6 x Fr. 130.--) festgesetzt. Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ist das Folgende zu beachten: Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist der Satz von 8% anwendbar, wogegen der Satz von 7.7% für Leistungen gilt, die nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Gemäss der Kostennote wurden im Jahr 2017 für Fr. 949.-- (7.3 Std. x Fr. 130.--) Leistungen erbracht. Für diese gilt der Mehrwertsteuersatz von 8%, was eine Mehrwertsteuer von Fr. 75.90 ergibt. Für die restlichen Leistungen von Fr. 169.-- (1.3 Std. x Fr. 130.--), die im Jahr 2018 erbracht wurden, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7.7%, was einen Betrag von Fr. 13.-- ergibt. Da die Auslagen nicht nach Datum ausgeschiedenen sind, ist diesbezüglich allein der tiefere Ansatz zu veranschlagen (Fr. 58.60 x 7.7%) bzw. ein Betrag von Fr. 4.50 zu berücksichtigen. Daraus resultiert eine Mehrwertsteuer von total Fr. 93.40. Insgesamt beträgt die amtliche Entschädigung Fr. 1‘270.-- (Fr. 1‘118.-- [Honorar] + Fr. 58.60 [Auslagen] + Fr. 93.40 [MWSt.]). Dieser Betrag ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1098, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine amtliche Entschädigung von Fr. 1‘270.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.