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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2018 200 2017 1082

20 février 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,567 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (ER RD 1489/2017)

Texte intégral

200 17 1082 ALV KOJ/FLS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Februar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. August 2016 als ... bei der B.________ Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 25. Juli 2017 per 30. September 2017 aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. IIA] 10 und 15). Am 4. September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 12 - 13) und stellte am 19. September 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 16 - 20). Am 20. September 2017 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum 30. September 2017 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen oder aber den Grund des Fehlens solcher Bemühungen anzugeben und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlassungsfall in Kenntnis (act. IIA 33). Mit E-Mail vom 27. September 2017 reichte der Versicherte eine Stellungnahme mit Ausführungen betreffend Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Firmenübernahme resp. Selbständigkeit, welche er während der Kündigungsfrist getätigt hatte, ein (act. IIA 35 - 37). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurde der Versicherte wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist und bis vor Antragstellung im Umfang von sieben Tagen ab dem 2. Oktober 2017 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 42 - 44). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 - 3) wies das beco mit Entscheid vom 14. November 2017 ab (act. II 5 - 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. November 2017 (act. II 5 - 9). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (act. II 5 - 9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sieben Einstelltagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist. 1.3 Bei der Einstellung von sieben Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 5 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG). 2.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3. Zu prüfen ist vorliegend zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht grundsätzlich in Abrede, dass von ihm für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Nachweise für Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 6 beitsbemühungen verlangt werden. Denn unter dem Aspekt der auch eine bloss drohende Arbeitslosigkeit beschlagenden Schadenminderungspflicht besteht eine solche Obliegenheit nach konstanter Rechtsprechung generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug resp. ab Zeitpunkt der Kündigung (vgl. E. 2.2 und 2.3 vorne). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe durch intensive Abklärungen bezüglich Übernahme des Unternehmens B.________ während der Kündigungsfrist genügend unternommen, um seine Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Er habe damit genügend zur Schadenminderung beigetragen (act. IIA 36 - 37, 46 - 47 und Beschwerde vom 7. Dezember 2017 S. 1). Aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens sei die Übernahme schliesslich nicht erfolgt, weshalb er am 1. Oktober 2017 trotzdem arbeitslos geworden sei (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2017). Demgegenüber hielt der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (act. II 5 - 9) sowie in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden und sich während der Kündigungsfrist in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben habe. 3.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum – vom 26. Juli 2017 (Zeitpunkt der Kündigung) bis 1. Oktober 2017 (Versicherungsbeginn) – keine konkrete Bewerbung im gesetzlichen Sinn getätigt hat (vgl. act. IIA 55 und E. 2.4 vorstehend). Nachweislich hat er sich aber bezüglich Selbständigkeit um die Übernahme der B.________ bemüht, was vom Beschwerdegegner als Arbeitsbemühung berücksichtigt wurde (act. IIA 44). So hat er gemäss eigenen Angaben einen Businessplan erstellt, sich um Finanzierungsmöglichkeiten bemüht und Gespräche mit einem Notar sowie zwei Buchhaltungsfachpersonen geführt (act. IIA 36 - 37). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht dies jedoch nicht aus, um die Erfüllung der Schadenminderungspflicht zu bejahen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer dieses Unternehmens die (finanziellen) Risiken der Übernahme bereits im Vorfeld abschätzen können und die Möglichkeit eines Scheiterns dieses Unterfan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 7 gens einkalkulieren müssen. Hinzu kommt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (act. IIA 10). Die kurze Zeit nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung zur Betriebsübernahme (Letter of Intent; Beschwerdebeilage [act. I] 2) getätigte Anmeldung beim RAV (act. IIA 12 - 13) deutet denn auch darauf hin, dass er doch zumindest mit einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit gerechnet hat. Um diese gänzlich zu vermeiden (E. 2.1 hiervor) hätte er sich gerade deshalb auch um eine unselbständige Tätigkeit bemühen müssen. Der Aufwand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Firmenübernahme hat zwar einen gewissen zeitlichen und administrativen Aufwand mit sich gebracht und kann durchaus als Bemühung zur Vermeidung einer Arbeitslosigkeit gewürdigt werden. Dies kann jedoch als höchstens eine Arbeitsbemühung gewertet werden und genügt namentlich in quantitativer Hinsicht den Anforderungen von Art. 17 AVIG nicht (vgl. E. 2.1 vorstehend). 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Besuch von Internetseiten zu Unrecht nicht als Arbeitsbemühung gewertet werde. Er habe bereits zwei Wochen nach der Kündigung bei www.jobs.ch einen Account erstellt um Stelleninserate zu erhalten. Zudem habe er sein LinkedIn-Profil angepasst und die Internetseiten seiner Mitbewerber konsultiert (act. IIA 47). Es könne nicht sein, dass er Bewerbungen auf unpassende Stellen schreiben müsse. Zutreffend hat jedoch der Beschwerdegegner bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (act. II 5 - 9) ausgeführt, dass diese Schritte nicht als persönliche Arbeitsbemühungen gewertet werden können, weil sich der Beschwerdeführer damit weder auf eine konkrete Stelle beworben noch bei einer potentiellen Arbeitgeberin oder einem potentiellen Arbeitgeber um eine Stelle angefragt hat. Diese Bemühungen sind daher vergleichbar mit der Durchsicht von Stellenanzeigen. Der Besuch von Internetseiten mit Stelleninseraten und das Erstellen von Accounts auf Job-Portalen stellen demnach ebenfalls keine genügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 AVIG dar (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe darauf vertraut, dass für die Planungsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine 90-tägige Befreiung von der Stellensuche möglich sei (vgl. act. IIA 36 - 37 http://www.jobs.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 8 sowie 46 - 47 und Beschwerde vom 7. Dezember 2017 S. 1 unten). Dieser Einwand greift vorliegend jedoch nicht. Wie der Beschwerdegegner sowohl im Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (act. II 5 - 9) als auch in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 zutreffend dargelegt hat, können versicherte Personen, welche beim RAV angemeldet sind, einen Antrag auf Taggelder für die arbeitsmarktliche Massnahme einer Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit während der Planungsphase stellen. Die finanzielle Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung und die damit verbundene Befreiung von der Stellensuche setzt jedoch eine Bewilligung durch den Beschwerdegegner voraus. Eine solche liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor, was zu Recht unbestritten ist (vgl. Art. 71a - 71d AVIG; Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit des seco, AVIG-Praxis). 3.5 Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Leiter RAV ... habe ihm bestätigt, dass er mit der geplanten Übernahme „bei den gesetzlichen Bestimmungen in eine sogenannte Lücke falle“, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz, wonach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) der Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten geschützt und falsche behördliche Auskünfte oder Zusicherungen bindend sind (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60), beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern Zusicherungen oder sonstiges, beim Beschwerdeführer bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden vorliegen würden. Auch der Beschwerdeführer selber macht keine Zusicherung derartiger Unterstützungsleistungen geltend. Im Gegenteil hätte der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund, dass er am 19. September 2017 (also noch vor Versicherungsbeginn) eine Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 30) unterzeichnet hat, worin als Ziel seiner Stellensuche „Überbrückung bis zur Selbständigkeit mit Zwischenverdiensten“ aufgeführt war, realisieren müssen, dass er – neben den Abklärungen zur Selbständigkeit – nicht gänzlich vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 9 3.6 Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen vor. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Einstelltage in der Anspruchsberechtigung zusammen mit den Wartetagen einen erheblichen Einfluss auf die finanzielle Lage der gesamten Familie gehabt haben und deshalb zu reduzieren seien. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich unabhängig von der finanziellen Situation einer versicherten Person. Massgebend ist einzig der Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend bei ungenügenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit ein leichtes Verschulden angenommen und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und mit Blick auf die einschlägige Praxis (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D79, Ziff. 1A 2, welches für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von sechs bis acht Einstelltagen vorsieht) nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 10 beanstanden. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von sieben Tagen zu bestätigen ist. 5. Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (act. II 5 - 9) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2018, ALV/17/1082, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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