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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2017 200 2017 108

4 mai 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,513 mots·~13 min·1

Résumé

Verfügung vom 16. Dezember 2016

Texte intégral

200 17 108 IV SCP/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Personalvorsorgekasse Stadt Bern Laupenstrasse 10, Postfach 2822, 3001 Bern Beigeladene betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und …, meldete sich am 19. Juli 2014 unter Hinweis auf Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 5 und 55 S. 15 f.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte hierauf die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Vom 12. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wurde der Versicherten Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz und Job Coaching erteilt (AB 44, 60 und 61). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2016 erklärte die IVB die berufliche Eingliederung für abgeschlossen und wies weitere berufliche Massnahmen ab (AB 67). Gestützt auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2016 (AB 71) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. Mai 2016 (AB 72) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 65 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (AB 76 und 80) fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (AB 90) ab dem 1. Januar 2015 eine Dreiviertelsrente zu. B. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2016 lässt die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, dass ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Am 2. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2017 hielt der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass er der Spruchbehörde beantragen werde, beim Valideneinkommen sei auf das Einkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin als … verdienen würde, und dass dadurch ein IV-Grad von mehr als 70 % resultieren würde, welcher einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Bei diesem Verfahrensausgang könnten die Rechte der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern als zuständige Vorsorgeeinrichtung berührt werden, weshalb diese zum Verfahren beigeladen werde. Der Instruktionsrichter räumte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, wovon sie keinen Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Dezember 2016 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 5 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Es steht zu Recht ausser Frage, dass gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden, mithin beweiskräftigen psychiatrischen Berichte vom RAD, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2014 und med. pract. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2016 (AB 33 und 71; zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269), auf die abzustellen ist, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) besteht und in der angestammten Tätigkeit als … eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % vorliegt (AB 71 S. 8). Dies stimmt im Übrigen auch mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung überein (AB 62 S. 3) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Davon ausgehend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 6 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 19. Juli 2014 (AB 5) nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, die am 26. November 2014 endete, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, somit wurde der Rentenbeginn per 1. Januar 2015 (AB 90 S. 6) gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG korrekt berechnet und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2015 hin durchzuführen (vgl. BGE 129 V 222). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2016 (AB 90) wird das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben im Anstellungsvertrag mit der E.________ AG vom 10. November 2014, bei der die Beschwerdeführerin von Dezember 2014 bis April 2015 und damit im Zeitpunkt des Rentenbeginns als … angestellt war (AB 34 S. 2 und AB 55 S. 3), festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie als gesunde Auszubildende auf dem Beruf als … gearbeitet habe. Ohne eingetretene Invalidität wäre sie heute bzw. seit 2009 als … tätig (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). 4.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung 2001 als … tätig war (AB 55 S. 12 f.). Im Jahr 2006 entschied sie sich zu einem Berufswechsel und liess sich zur … ausbilden (AB 17 S. 2). Mit dem Diplom vom 26. August 2009 (AB 55 S. 15) hat sie den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung hinlänglich bewiesen. Weiter ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden, eine paranoide Schizophrenie, bereits 2007 eingetreten ist und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als … steht (AB 25 S. 3 Ziff. 1.4 und AB 28 S. 2 oben, AB 29 S. 11 f.; vgl. dazu auch die prozessleitende Verfügung vom 15. März 2017, S. 2 lit. g f.). Nach der medizinischen Aktenlage haben offensichtlich die bei der Ausübung der Tätigkeit erlebten Stress- und Bedrohungssituationen zu einer psychischen Dekompensation, allenfalls Retraumatisierung geführt (AB 29 S. 12 und AB 25 S. 3 Ziff. 1.4). Folglich ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 7 davon auszugehen, dass der Entschluss, nach dem Abschluss der Zweitausbildung in den ersterlernten Beruf als … zurückzukehren, auf der Erkenntnis beruhte, die in der Tätigkeit als … erlebten Situationen und Bilder nicht richtig verarbeiten zu können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wieder als … tätig geworden wäre, überzeugt nicht. Sie stützt sich einzig auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Lebenslauf vom 10. Mai 2014, in welchem sie ausführt, der Entschluss des Berufswechsels basiere auf der Tatsache, dass sie verschiedene Einsätze und Bilder nicht richtig verarbeitet habe (AB 17 S. 2 unten; vgl. hierzu auch die prozessleitende Verfügung vom 15. März 2017, S. 2 lit. f), und lässt den Gesundheitszustand und die medizinischen Einschätzungen, insbesondere die Umstände und den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens vollständig ausser Acht. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2015 im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich als … tätig gewesen wäre. 4.3.2 Gestützt auf dieses Ergebnis ist das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2015 gemäss Angaben der F.________ vom 2. Juni 2016 (AB 78 S. 1) auf Fr. 78‘729.-- festzusetzen. Der Betrag setzt sich aus einem Grundlohn von Fr. 67‘507.--, Fr. 4‘527.-- für Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen und zusätzlichen Fr. 6‘695.-- für den zu erwartenden Stufenanstieg zusammen. Die Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen werden Mitarbeitenden der F.________ gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c der Personalverordnung vom 19. September 2001 der Stadt Bern (PVO; Systematische Sammlung des Stadtrechts von Bern [SSSB] 153.011) pauschal entrichtet und wären der Beschwerdeführerin, hätte sie als Gesunde bei der F.________ gearbeitet, ausbezahlt worden. Zudem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens vom Stufenanstieg – der bei guter Leistung gewährt wird (Art. 31 Abs. 1 und 3 PVO) – profitiert hätte; zumal sie bereits während ihrer Ausbildung bei der F.________ von 2006 bis 2009 gute Leistungen erbrachte (AB 55 S. 10; vgl. auch E. 4.1.1 hiervor). Im Übrigen würde – wie nachfolgend dargelegt wird – auch ohne Berücksichtigung des Stufenanstiegs ein IV-Grad von gerundet 70 % bzw. ein Anspruch auf eine ganz Rente resultieren (vgl. E. 4.5 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 8 4.4 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die berufliche Situation, in der die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs konkret stand, festzusetzen. Im Rahmen des Integrationsprogrammes Job Coach Placement der psychiatrischen Klinik G.________ arbeitete die Beschwerdeführerin für eine externe Einsatzfirma in einem 50 % Pensum mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Stunden als … (AB 62 S. 3 und 80 S. 2). Diese Tätigkeit entspricht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss den Berichten des RAD, Dr. med. C.________, vom 13. November 2014 und von med. pract. D.________ vom 20. April 2016 (AB 33 und 71 S. 8). Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Stundenlohnes von Fr. 20.-- inkl. 13. Monatslohn (AB 80 S. 2 Ziff. 2) ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 21‘840.--. Der in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 von der Beschwerdegegnerin errechnete Jahreslohn von Fr. 23‘689.-- ist mit Blick auf den vertraglich vereinbarten Stundenlohn und die Wochenarbeitszeit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin macht sinngemäss geltend, dass die Ferienentschädigung von 8.33 % ausmachend Fr. 1.66 zum Stundenlohn von Fr. 20.-- hinzugerechnet werden müsse und sie deshalb zu einem anderen Resultat gelange (AB 90 S. 6). Dabei verkennt sie, dass auch nach dieser Berechnungsmethode (Fr. 21.66 [Stundenlohn] multipliziert mit 21 [Arbeitsstunden pro Woche] und dieser Betrag multipliziert mit 48 [Anzahl Arbeitswochen pro Jahr nach Abzug von 4 Wochen Ferien]), soweit die Stellen nach dem Komma erst beim Endresultat gerundet werden, ein Jahreslohn von Fr. 21‘840.-- resultiert. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78‘729.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21‘840.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 56‘889.-- was einem IV-Grad von gerundet 72 % entspricht (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit besteht ab 1. Januar 2015 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen würde auch ohne Berücksichtigung des Stufenanstiegs (vgl. E. 4.3.2 hiervor) ein IV-Grad von gerundet 70 % resultieren (Einkommenseinbusse [Fr. 50‘194.--]: Valideneinkommen [Fr. 72‘034.--] x 100 = IV- Grad [69.68 %]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 9 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. März 2017 auf Fr. 2‘306.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.3 Die Beigeladene, die keine Anträge zum Verfahren gestellt hat, hat in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/17/108, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Dezember 2016 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘306.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Personalvorsorgekasse Stadt Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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