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Bern Verwaltungsgericht 08.03.2018 200 2017 1079

8 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,138 mots·~11 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 29. November 2017

Texte intégral

200 17 1079 KV KOJ/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. März 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und ihre 1992, 1994 und 1996 geborenen Söhne waren im Jahr 2016 bei der Arcosana AG (nachfolgend Arcosana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilagen der Arcosana [AB] 8 bis 11). Die Arcosana forderte von der Versicherten ausstehende Krankenkassenprämien gemäss KVG für die Monate November und Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 312.90 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2016, einen Betrag aus Prämienverbilligung von Fr. 115.20 sowie Spesen von Fr. 60.– ein (AB 1 bis 3). Nach mehrfachen Mahnungen (AB 1 S. 3 und AB 2 S. 2) und erfolglosen Zahlungsaufforderungen (AB 1 S. 4 und AB 2 S. 3) stellte die Arcosana am 22. Juni 2017 beim Betreibungsamt ... ein Betreibungsbegehren (AB 3). Gegen den am 10. Juli 2017 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ...) erhob die Versicherte gleichentags Rechtsvorschlag (AB 4). Mit Verfügung vom 25. August 2017 (AB 5) stellte die Arcosana fest, dass ein Zahlungsausstand von Fr. 499.75 (KVG Prämien von November bis Dezember 2017 [richtig: 2016] von Fr. 428.10, Spesen von Fr. 60.– und 5% Verzugszins auf Fr. 312.90 ab 30. November 2016, aktuell Fr. 11.65) bestehe. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (AB 4) auf. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2017 (AB 7) wies die Arcosana die dagegen am 20. September 2017 eingegangene Einsprache (AB 6) ab. Weiter hob sie den Rechtsvorschlag vom 10. Juli 2017 im Umfang von Fr. 428.10 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.– und 5% Verzugszins seit 30. November 2016 auf Fr. 312.90) in der erwähnten Betreibung auf (AB 7 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember (Eingang: 12. Dezember) 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht ... und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. November 2017 sei aufzuheben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 leitete das Kantonsgericht ... die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. November 2017 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 4 rung von insgesamt Fr. 428.10 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.– und 5% Verzugszins seit 30. November 2016 auf Fr. 312.90 geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Der Prämienausstand inkl. Mahngebühren beträgt Fr. 488.10 (exkl. Verzugszins zu 5% ab 30. November 2016 auf Fr. 312.90). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 5 sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Söhne im Jahr 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren, die Prämien für die Periode vom 1. November bis 31. Dezember 2016 insgesamt Fr. 2‘056.60 betrugen und daraus Prämienausstände in der Höhe von Fr. 428.10 entstanden sind (AB 1 und 2). Die in der Verfügung vom 25. August 2017 (AB 5) fälschlicherweise aufgeführten Prämien November und Dezember 2017 wurden denn auch im Einspracheentscheid vom 29. November 2017 berichtigt, handelt es sich doch offensichtlich um Prämienausstände aus dem Jahr 2016 und damit um einen redaktionellen Fehler (vgl. AB 7 S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdegegnerin hat Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 428.10 (AB 7 Ziff. 2.4) schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den KVG-Prämien der Beschwerdeführerin und ihren drei Söhnen für die Monate November bis Dezember 2016 (Fr. 730.30 plus [3 x Fr. 440.70]) abzüglich der Prämienverbilligung von Fr. 268.– (2 x Fr. 134.–) und einer – von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten und deshalb in Abzug gebrachten – Zahlung von Fr. 1‘356.30 zusammen (vgl. AB 1 und 2). In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind diese in Betreibung gesetzten Prämienausstände und die diesbezüglichen Leistungsabrechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie werden von der Beschwerdeführerin auch grundsätzlich nicht bestritten. 3.2 Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der vorliegend ausstehenden Forderung um den gleichen Betrag wie die Betreibungskosten handle, welche sie im Jahr 2015 zu Unrecht habe bezahlen müssen und deshalb von der Beschwerdegegnerin nun „auszubuchen“ sei (vgl. AB 6). Es gehe ihr nicht um die aktuelle Betreibung und sie sei vor zwei Jahren „absolut zu Unrecht“ betrieben worden, da die Beschwerdegegnerin den negativen Saldo auf ihrem Prämienkonto zu Unrecht nicht mit dem Guthaben aus dem Leistungskonto verrechnet habe. Zur Zahlung sei sie genötigt worden, weshalb sie den hier im Recht stehenden Betrag nicht zu zahlen gedenke. Dem kann nicht gefolgt werden, denn soweit sich diese Einwände einzig auf das frühere Betreibungsverfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 7 ren beziehen, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin zudem auf das Verbot einer allfälligen Verrechnung mit anderen Forderungen hingewiesen (vgl. AB 7 S. 3 Ziff. 2.5). So darf der Versicherer Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen (Art. 105c KVV). Auf der anderen Seite ist es insbesondere auch den Versicherten verwehrt, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juni 2009, 9C_379/2009; SVR 2007 KV Nr. 14 S. 54 E. 3.2). Dies ergibt sich darüber hinaus für die Beschwerdeführerin konkret aus Art. 11 des Reglements Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung (Ausgabe 01.2014; AB 12), wonach der versicherten Person gegenüber der Arcosana keine Verrechnung zusteht. 3.3 Schliesslich ist weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 312.90) und am 12. März 2017 (Rückforderung Prämienverbilligung von Fr. 115.20) gemahnt sowie am 12. Februar 2017 resp. 15. April 2017 vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert (AB 1 S. 2 bis 3 und AB 2 S. 2 bis 3). Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellten Mahnspesen verursacht hat und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnkosten von Fr. 60.– nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 14 Ziff. 3 des oben erwähnten Reglements Versicherungen nach KVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 8 AB 12). Diese werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. 3.5 Für fällige Prämien sind auch Verzugszinse zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor), welche von der Beschwerdeführerin in Höhe und Bestand nicht bestritten werden. Gemäss Prämienabrechnung vom 1. Oktober 2016 (AB 1) waren diese am 30. November 2016 fällig; der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5% ab dem 30. November 2016 (mittlerer Verfall, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25) auf den ausstehenden Prämien von Fr. 312.90 nicht zu beanstanden ist. Auf der Rückerstattungsforderung der Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 115.20 hat die Beschwerdegegnerin keinen Verzugszins gefordert. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 428.10 plus Mahnspesen von Fr. 60.– (zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. November 2016 auf Fr. 312.90) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2018, KV/17/1079, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 428.10 plus Mahnspesen von Fr. 60.– (zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. November 2016 auf Fr. 312.90) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.