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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2018 200 2017 1061

7 mai 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,554 mots·~8 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. November 2017

Texte intégral

200 17 1061 ALV FUE/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 180 f.) und stellte am 2. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 182 - 185). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV], Region Seeland- Berner Jura [act. II] 140) wurde der Versicherte zu einem Beratungsgespräch beim RAV vom 8. August 2017 eingeladen, zu welchem dieser nicht erschienen ist, worauf ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. II 152 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2017 (Akten der RAV, Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 12 - 14) stellte das beco, Berner Wirtschaft, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten ab 9. August 2017 für vier Tage wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 24 und 29 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 6. November 2017 ab (act. IIC 42 - 44). B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde und beantragt, die Anzahl der Einstelltage sei von vier Tagen auf einen Tag zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. November 2017 (act. IIC 42 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung. 1.3 Der Streitwert liegt bei vier Einstelltagen (act. IIC 43 f.) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zum Beratungsgespräch beim RAV vom 8. August 2017 ohne vorgängige Abmeldung nicht erschienen ist (act. IIC 6 f.; Beschwerde, S. 2). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen ohne vorgängige Abmeldung besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Termin nicht wahrnehmen können, da er zur selben Zeit einen Arzttermin gehabt und die Terminkollision zu spät bemerkt habe. Er habe weder bisher noch nach diesem versäumten Termin je einen Gesprächstermin ausgelassen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass keine Absicht dahinter gewesen sei (Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 5 Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Dabei ist festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Vom Beschwerdeführer durfte vorliegend erwartet werden, dass er den anstehenden Arztbesuch beim RAV … vorgängig meldet und eine Verschiebung des Termins für das Beratungsgespräch beantragt. Ein entschuldbarer Grund, der ihn daran gehindert hätte, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer selber geltend macht, er habe die Terminkollision schlichtweg zu spät bemerkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit zu Recht erfolgt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein einmaliges Versäumnis des Beschwerdeführers handelt. Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist – auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Sanktion als ein „zu teures Bussgeld für einen Irrtum“ empfindet – hierbei nicht erforderlich bzw. vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 N. 828). Schliesslich hat der Beschwerdegegner dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund einer Terminkollision nicht wahrnehmen konnte, Rechnung getragen, in dem er zu Recht und insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht und nicht vom Fernbleiben von einem Beratungsgespräch ausgegangen ist, für welches eine Einstelldauer von min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 6 destens fünf Tagen vorgesehen ist (act. IIC 43; AVIG-Praxis ALE vom Januar 2018, Einstellraster, Rz. D79 Ziff. 3 A). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner verfügte ausgehend von einer leichten Pflichtverletzung durch die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Beratungsgespräch zwei Einstelltage und erhöhte die Einstelldauer aufgrund einer vorangegangenen Einstellung vom 22. September 2016 (act. II 46 f.) auf vier Tage (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5). Die Einstelldauer von zwei Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Auch die Erhöhung um zwei Einstelltage liegt gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner schwierigen Situation bisher nie einen Gesprächstermin ausliess. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen (act. IIC 43) in grundsätzlicher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einsprache-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 7 entscheid vom 6. November 2017 (act. IIC 42 - 44) zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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