200 17 1051 IV und 200 17 1103 IV (2) publiziert in BVR 2018 S. 274 SCI/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 2. und 21. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 102) bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ab dem 1. Januar 2013 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2, 102). Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Februar 2013 (AB 105) ermittelte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad auch für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf eine ganze Rente. Im Rahmen des im Sommer 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. AB 191, 196) sistierte die IVB die Rente am 30. August 2017 (AB 219) per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Gleichzeitig kündigte sie mit Vorbescheid vom selben Tag an, die rentenzusprechende Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 102) werde infolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden (AB 221). Die IVB verfügte am 2. November 2017 (AB 252) entsprechend diesem Vorbescheid. Das zuvor gegen die Zwischenverfügung (Rentensistierung) vom 30. August 2017 (AB 219) angehobene Beschwerdeverfahren (AB 237) wurde mit Erlass der Grundverfügung vom 2. November 2017 (AB 252) gegenstandslos und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2017 (VGE IV/2017/857 bzw. AB 265) – soweit auf die Anträge der Parteien einzutreten war – vom Protokoll abgeschrieben. Gestützt auf die Verfügung vom 2. November 2017 (AB 252) setzte die IVB mit Verfügung vom 21. November 2017 (AB 264) die Rentenhöhe ab dem 1. Oktober 2017 fest und verfügte deren Einstellung per 31. Dezember 2017.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 2. November 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, MLaw C.________, am 4. Dezember 2017 Beschwerde (Verfahren IV/2017/1051). Sie liess die folgenden Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 2. November 2017 sei aufzuheben. 2. Die laufende Rente sei bis zum in Aussicht gestellten neuen Entscheid bezüglich Bestand und Höhe der Rente weiterhin auszurichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Subeventualiter sei das Verfahren beförderlich zu behandeln. Am 20. Dezember 2017 liess sie auch gegen die Verfügung vom 21. November 2017 Beschwerde erheben (Verfahren IV/2017/1103) und stellte dabei die nachstehenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 21. November 2017 sei aufzuheben. 2. Die Rente sei bis zum in Aussicht gestellten neuen Entscheid bezüglich Bestand und Höhe der Rente unverändert auszurichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Das Verfahren solle mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren IV/2017/1051 vereinigt werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurden die Verfahren IV/2017/1051 (betreffend Verfügung vom 2. November 2017) und IV/2017/1103 (betreffend Verfügung vom 21. November 2017) vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin: 1. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, ihren Beschwerden vom 4. und 20. Dezember 2017 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die bisherige ganze Invalidenrente sei bis zur neuen (Renten-)Verfügung weiterhin auszurichten, sei nicht einzutreten. 2. Im Übrigen und soweit auf die Beschwerden vom 4. und 20. Dezember 2017 eingetreten wird, seien diese abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet einerseits die Verfügung vom 2. November 2017 (AB 252), mit welcher die rentenzusprechende Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 102) unter Berufung auf deren zweifellose Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen wurde, und andererseits die Verfügung vom 21. November 2017 (AB 264), welche unter Hinweis auf die Wiedererwägung vom 2. November 2017 deren Vollzug, insbesondere die Renteneinstellung per 31. Dezember 2017 regelt. Streitig ist die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache und die Renteneinstellung per 31. Dezember 2017 (vgl. auch E. 3.2 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 6 dung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 2.3 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn spezifisch IVrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 9C_633/2015, E. 3.2, vom 29. Juni 2015, 9C_173/2015, E. 2.2, vom 29. April 2008, 9C_11/2008, E. 4.2.1, sowie BGer 9C_562/2008, E. 2.3). 2.4 Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Renteneinstellung im Revisionsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) möglich (HANSJÖRG SEI- LER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 7 tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f. und N. 44; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 12 S. 33 E. 2). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 31 und N. 40). 3. 3.1 Im Rahmen des im Juli bzw. August 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. AB 191, 196) führte die Beschwerdegegnerin medizinische Erhebungen durch, anlässlich welcher der Regionale Ärztliche Dienst am 6. September 2017 eine umfassende gutachterliche Abklärung der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete (AB 227). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen sei (AB 232). Die Beschwerdeführerin stellte am 28. September 2017 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2017) Zusatzfragen (AB 242). Der Versand des Auftrags an die Begutachtungsstelle erfolgte am 16. November 2017 (AB 259), wobei letztere den Auftrag im Dezember 2017 annahm (AB 267, 271). 3.2 Am 2. November 2017 zog die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenzusprache vom 4. Dezember 2012 (AB 102) infolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung, wobei sie hauptsächlich erwog, dass ein tieferes als das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen herangezogen worden sei, die Försterkriterien nicht angewandt worden seien und von einer falschen Diagnose ausgegangen worden sei (AB 252 S. 1). Die als vorsorgliche Massnahme erlassene Verfügung vom 30. August 2017 (AB 219) ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr Thema (vgl. VGE IV/2017/857 [AB 265]). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nunmehr zunächst die Wiedererwägungsverfügung vom 2. November 2017 (AB 252; Verfahren IV/2017/1051) und in der Folge auch die Renteneinstellungsverfügung vom 21. November 2017 (AB 264; Verfahren IV/2017/1103) angefochten. Dabei macht sie geltend, die Renteneinstellung vom 21. November 2017 sei gestützt auf die Wiedererwägung vom 2. November 2017 erfolgt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 8 weshalb für die materielle Begründung der Beschwerde betreffend Renteneinstellung vollumfänglich auf die Begründung der Beschwerde hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung verwiesen werde (vgl. Beschwerde im Verfahren IV/2017/1103, S. 3). Da die beiden angefochtenen Verfügungen in der Tat in Abhängigkeit voneinander ergangen sind (vgl. E. 1.2 hiervor), ist zunächst die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 2. November 2017 (AB 252) bezüglich Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 102) zu prüfen, aus welcher die Beschwerdegegnerin die Rechtsgrundlage der in der Verfügung vom 21. November 2017 (AB 264) konkret angeordneten Renteneinstellung ableitet. Letztere Verfügung regelt den Vollzug ersterer und erging allein zufolge der Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse (vgl. Art. 61 IVG i.V.m. Art. 44 IVV) in zeitlicher Hinsicht später (im Übrigen vgl. auch E. 3.5 in fine). 3.3 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (E. 2.2 hiervor) verlangt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zweistufiges Vorgehen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt und ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist im Bereich der Invalidenversicherung aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in einem direkt anschliessenden Schritt uno actu die künftige Anspruchsberechtigung zu beurteilen. Dabei verbietet es sich gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, diese beiden Schritte voneinander zu trennen und im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren lediglich die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache festzustellen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 3. November 2015, 9C_633/2015, E. 3.2). Dementsprechend ist entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. letztmals Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 13) keine Zwischenverfügung möglich, mit welcher die Rentenleistungen vorerst eingestellt werden und der künftige materielle Entscheid über den Rentenanspruch für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. Es hat demnach auch in diesen Fällen zwar eine rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung zu erfolgen, jedoch allein mit Wirkung pro futuro ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 9 die ursprüngliche Rentenzusprache wiedererwägenden Verfügung folgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Soweit die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 102) unter Anrufung der zweifellosen Unrichtigkeit aufzuheben gedenkt, mithin das damalige Verfahren in den Zustand vor einem Entscheid versetzt, hat sie vor Erlass des den ursprünglichen materiellen Rentenentscheid ersetzenden Entscheids alle gebotenen rechtserheblichen Abklärungen vorzunehmen. Erst wenn diese abgeschlossen sind, darf sie mit Wirkung ex nunc et pro futuro verfügen. Die aufgehobene Verfügung wird gleichzeitig durch eine sämtliche Aspekte beurteilende neue Verfügung ersetzt. 3.4 Anders zu entscheiden wäre dann, wenn Hinweise für eine Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin beständen, womit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zur Anwendung käme. In derartigen Fällen ist eine rückwirkende Rentenaufhebung mit Wirkung ex tunc möglich und kann vorab die sofortige Leistungseinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme per Zwischenverfügung angeordnet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). Diesfalls könnte die Verfügung vom 21. November 2017 (AB 264) entsprechend ihrem Wortlaut auch als (erneute) rentensistierende („la rente d’invalidité sera suspendue“) vorsorgliche Massnahme verstanden werden. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch nicht geltend, dass im vorliegenden Fall Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV anwendbar wäre. Vielmehr hat sie selbst ihre Verfügung vom 21. November 2017 ausdrücklich auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV gestützt. Mit Blick auf die vorliegenden Akten besteht derzeit kein Anlass, diese Subsumption in Zweifel zu ziehen. Schliesslich sieht Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zwar vor, dass wenn die zweifellose Unrichtigkeit sich zum Nachteil der versicherten Person ausgewirkt hat, die höheren Leistungen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels ausgerichtet werden. Dies führt beim Rentenanspruch zu dessen rückwirkender Erhöhung. Eine analoge Regelung mit Rückwirkung für den Fall, dass sich die zweifellose Unrichtigkeit zum Vorteil der versicherten Person ausgewirkt hat, ohne dass diese die Leistung zu Unrecht erwirkt oder ihre Meldepflicht verletzt hat, hat der Verordnungsgeber hingegen nicht vorgesehen. Der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 10 zweifellos unrichtig zugesprochenen Rente bestimmt sich deshalb allein nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder b IVV. Dass zufolge dieser invalidenversicherungsrechtlichen Sonderregelung trotz ursprünglicher Unrichtigkeit die Leistungen bis zur uno actu erfolgenden neuen Verfügung über die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung und den zukünftigen Leistungsanspruch im früher verfügten Umfang vorerst weiter auszurichten sind, ist gemäss dem Dargelegten damit hinzunehmen. Dies umso mehr, als der Beschwerdegegnerin, sollte sie konkrete Anhaltspunkte für bewusste Verfahrensverzögerungen im Abklärungsverfahren haben, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Verfügung stände. Eine solche Konstellation wird im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, weshalb die beantragte Weiterausrichtung der Rentenleistungen auch vor dem Verbot des Rechtsmissbrauchs standhält. 3.5 Es ist unbestritten und erstellt, dass der rechtserhebliche (medizinische) Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 2. November 2017 (AB 252) und 21. November 2017 (AB 264) noch nicht abgeklärt war (vgl. E. 3.1 hiervor). Unter diesen Umständen war die Wiedererwägung der Verfügung 4. Dezember 2012 (AB 102) sowie die Renteneinstellung unter Ankündigung eines späteren Entscheids nicht rechtmässig (vgl. E. 3.3 hiervor), konnten (und können) doch die Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie in der Folge der Invaliditätsgrad bzw. der Rentenanspruch pro futuro noch gar nicht bestimmt werden. Nach dem Dargelegten sind in Gutheissung der Beschwerden sowohl die Wiedererwägungsverfügung vom 2. November 2017 (AB 252) wie auch die in deren Folge ergangene Renteneinstellungsverfügung vom 21. November 2017 (AB 264) ersatzlos aufzuheben. Sollten die – vom vorliegenden Entscheid nicht betroffenen – noch laufenden Abklärungen zum Anspruch pro futuro einen fehlenden oder geringeren Rentenanspruch ergeben, wird die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 17 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgehen können, wobei sie gemäss derzeitiger Aktenlage Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu beachten haben wird. Eine Rentenaufhebung vor Erlass der das Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren abschliessenden Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 11 fügung ist nach dem vorstehend Dargelegten ausgeschlossen und es besteht in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation dementsprechend auch keine Basis für die Anwendung von BGE 129 V 370 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Demnach richten sich die Rentenleistungen während der nach wie vor hängigen Leistungsüberprüfung nach der Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 102), womit die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente hat. 4. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 5.2.1 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsbera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 12 tungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier der Fall – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. 5.2.2 Die Kostennote von MLaw C.________, B.________, vom 12. Februar 2018 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘625.-- (12.5 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 128.60 (7.7 % auf Fr. 1‘670.--) auf insgesamt Fr. 1‘798.60 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 2. und 21. November 2017 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2018, IV/17/1051, Seite 13 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘798.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.