200 17 1037 BV LOU/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Mai 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte betreffend Klage vom 28. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1937 geborene A.________ und der 1936 geborene C.________ heirateten am … 1975. Ab dem 1. April 1993 erhielt C.________ eine Invalidenund später eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Die Ehe wurde am … 1999 geschieden, worauf A.________ gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention vom … 1999 als Unterhaltsbeitrag die Hälfte der ihrem Ex-Ehegatten zustehenden Rente der Pensionskasse des Bundes PUBLICA erhielt. Am … 2006 ist C.________ verstorben (Klagebeilage [act. I] 2-4; Antwortbeilagen [act. II und act. IIA] act. IIA 3). Ab dem 1. September 2006 erhielt A.________ von der Pensionskasse des Bundes PUBLICA eine Witwenrente von monatlich Fr. 452.60 (act. IIA 11) bzw. von Fr. 464.05 (act. IIA 19). Auf Anfrage (act. IIA 10) wies die Pensionskasse des Bundes PUBLICA am 11. September 2006 (act. IIA 12) darauf hin, dass die Rente nach dem BVG berechnet werde und deshalb „deutlich tiefer“ ausfalle als reglementarische Leistungen, womit A.________ nicht einverstanden war (act. IIA 13 ff.). B. Am 28. November 2017 erhob A.________ (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Beklagte). Sie beantragt was folgt: Rechtsbegehren Es sei die Beklagte anzuweisen, eine Pensionsanpassung vorzunehmen und der Klägerin eine vollumfängliche Witwenrente von Fr. 2‘700.- ab 1. September 2006, mithin Fr. 310‘797.05, auszubezahlen. Eventualiter sei die Beklagte anzuweisen, eine Pensionsanpassung vorzunehmen und der Klägerin ab Rechtshängigkeit eine vollumfängliche Witwenrente von Fr. 2'700.- auszubezahlen. Prozessualer Antrag Es wird die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsrecht (recte wohl: des Verwaltungsgerichts) bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 3 Anspruch auf den gesetzlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vollständig abgelehnt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Materiell wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin erleide eine doppelte Diskriminierung. Einerseits sei sie als geschiedene Witwe schlechter gestellt als verheiratete Witwen und anderseits könne sie die von der Beklagten ausgerichtete Hinterlassenenrente nicht nach neuem Recht umwandeln lassen. Mit Klageantwort vom 1. März 2018 beantragt die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Anspruch auf eine Rentenerhöhung bis Oktober 2012 verjährt sei. In der Begründung bringt die Beklagte hauptsächlich vor, die unterschiedliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Witwen sei weder gesetz- bzw. verfassungswidrig noch verstosse diese Ungleichbehandlung gegen Völkerrecht. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 28. November 2017 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 4 richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine höhere Witwenrente seit dem 1. September 2006. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Klägerin macht vorab geltend, die „Besetzung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts“ sei „mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter»“ im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Eine Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig und derartige Einflussnahmen auf die Besetzung berührten auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, da nicht erkennbar sei, ob dieser gegen Einflussnahmen von aussen hinreichend geschützt sei. Das angerufene Gericht verfüge über „keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan“, weshalb „die (gesamte) Besetzung des Spruchkörpers beim Verwaltungsgericht“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde (Klage, Ziff. 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 5 Die Klägerin lehnt damit (entgegen dem Wortlaut ihres Antrags) bei Lichte betrachtet nicht das Gericht bzw. einzelne Mitglieder des Gerichts ab, sondern behauptet vielmehr, es fehlten hinreichende gesetzliche Grundlagen, damit das Gericht die Sache rechtsgültig beurteilen könne. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. sogleich). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien – weil letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können – jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot rechtfertigen lassen. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 6 2.2.1 Wie dargelegt, bestimmt das geltende Recht das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (E. 1.1 hiervor), und die an dieses Gericht gewählten Mitglieder (Art. 20 ff. GSOG) als für den vorliegenden Fall sachlich, örtlich und funktionell zuständige Gerichtsbehörde. 2.2.2 Hinreichende gesetzliche Grundlagen bestehen nicht nur für die Zuständigkeit des Gerichts und der an dieses gewählten Mitglieder (vgl. E. 2.2.1 hiervor), sondern – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Klägerin – auch für die Fallzuweisung, insbesondere die Bildung der Spruchkörper. Gemäss Art. 54 Abs. 4 GSOG beschliessen die Abteilungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über ihre Organisation durch Reglement. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 18 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621), wonach sich die Abteilungen selbst organisieren, soweit die Organisation nicht durch das GSOG und durch dieses Reglement vorgegeben ist (Abs. 3), und insbesondere für die sachgerechte Zuteilung der Eingänge auf die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter und Zusammensetzung des Spruchkörpers sorgen (Abs. 5), hat die Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Reglement vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; abrufbar unter www.justice.be.ch > Verwaltungsgericht > Rechtliche Grundlagen) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OrR SVA werden die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident (Abs. 3). Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrensinstruktion (Art. 5 Abs. 1 OrR SVA). Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident (Art. 7 Abs. 1 OrR SVA). In Fällen, welche von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 7 Kammer zu beurteilen sind, wird die Spruchbehörde unter Beachtung von Absatz 1 aus den für die Abteilung tätigen Richterinnen und Richtern zusammengesetzt. Dabei findet Artikel 2 sinngemäss Anwendung (Art. 7 Abs. 2 OrR SVA). Die Kammerbildung erfolgt informatikunterstützt nach dem Zufallsprinzip durch das Sekretariat der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung. Dieses steht unter der Aufsicht des Abteilungspräsidenten. Über ausnahmsweise vorzunehmende Abweichungen vom Zufallsprinzip entscheidet der Abteilungspräsident. Der Rechtsvertreter der Klägerin macht denn auch – zu Recht – nicht geltend, dass die Rechtsprechung manipulativ, d.h. durch eine gezielte Auswahl an Richtern im Einzelfall, beeinflusst werde oder dass die Bildung der jeweiligen Spruchkörper nicht nach sachlichen Kriterien erfolge. Nach dem Dargelegten kann von fehlenden gesetzlichen Grundlagen zur Zusammensetzung der Richterbank oder von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK keine Rede sein. Nicht erforderlich ist schliesslich eine vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3.3 S. 43). 2.2.3 Selbst wenn die von der Klägerin zur Diskussion gestellten Fragen unter dem Gesichtspunkt der Ausstandregeln zu beurteilen wären (vgl. E. 2.1 hiervor in fine), würde sich nichts ändern: Ein Ausstandsbegehren kann sich rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Rahmen des Wahlaktes durch den Grossen Rat des Kantons Bern öffentlich bekannt gemacht. Die aktuellen Mitglieder des Gerichts sind zudem jederzeit auf der Homepage der Justiz des Kantons Bern verzeichnet und können von jeder interessierten Person jederzeit abgerufen werden. Die Gewaltenteilung ist garantiert und die Gerichtsmitglieder sind allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Dass und aus welchen Gründen einzelne (oder alle) Mitglieder der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern von der Klägerin konkret abgelehnt würden, ergibt sich auch nicht ansatzweise aus der Rechtsschrift. Nachdem keiner der in Art. 9 Abs. 1 VRPG geregelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 8 Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht ist und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im vorliegenden Fall ein solcher für ein Mitglied dieses Gerichts gegeben sein könnte, könnte das Gericht ein Ausstandsbegehren, wenn darauf überhaupt einzutreten wäre, wegen offensichtlicher Unbegründetheit selber abweisen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Dezember 2015, 9C 513/2015, E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. In Art. 20 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) hat der Bundesrat gestützt auf die genannte Delegationsnorm festgelegt, dass der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Abs. 1 lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde (Abs. 1 lit. b). Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen (Abs. 4). 3.2 Die im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung (1. September 2006 [vgl. act. IIA 11]; vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44) gültig gewesene und hier anwendbare Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1; SR 172.222.034.1; act. II 7) regelt die Hinterlassenenleistungsansprüche geschiedener Ehegatten wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 9 Art. 37 Abs. 5 Der geschiedene Ehegatte ist dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die verstorbene versicherte Person nach BVG versichert war. Art. 38 Abs. 2 Die Ehegattenrente nach Artikel 37 Absatz 5 wird nach den Regeln des BVG berechnet. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach dem AHVG und dem IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. 3.3 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 23 S. 99 E. 2.1). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (BGE 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81; SVR 2008 BVG Nr. 19 S. 76 E. 3). Folglich bildet Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]; sog. Methodenpluralismus [BGE 141 V 191 E. 3 S. 194, 138 V 17 E. 4.2 S. 20]). 4. Unbestritten und erstellt ist, dass die Klägerin sowohl die gesetzlichen als auch die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (vgl. E. 3.1 f. hiervor) erfüllt, dauerte die Ehe doch länger als 10 Jahre (vgl. act. I 4), zumal der Klägerin gemäss Scheidungskonvention (act. I 4) eine Rente zusteht (vgl. auch Klageantwort, Ziff. 10). Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe dieses Anspruchs.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 10 4.1 Zunächst wird seitens der Klägerin explizit eingeräumt, dass sich der ihr zustehende Anspruch gestützt auf Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 nach dem BVG bemisst (vgl. Klage, Ziff. 10). Der Wortlaut der anwendbaren Verordnungsbestimmung ist diesbezüglich klar und unmissverständlich (vgl. E. 3.3 hiervor). Was sodann die konkrete Rentenberechnung anbelangt, ist festzustellen, dass weder geltend gemacht wird, die Rentenbescheide vom 20. September 2006 (act. I 5) und vom 11. Januar 2007 (act. I 6) basierten auf einer unkorrekten versicherungsmathematischen Leistungsermittlung noch bestehen entsprechende Anhaltspunkte (vgl. Art. 21 Abs. 2 BVG; vgl. auch act. IIA 12). Vielmehr ist die Leistungskalkulation in rein rechnerischer Hinsicht unbestritten geblieben. 4.2 Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, sie erfahre als geschiedene Witwe eine (unzulässige) Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Witwen (Klage, Ziff. 10, 12), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und geschiedenen Personen nicht per se diskriminierend ist. Vielmehr können entsprechende Ungleichbehandlungen in diversen Konstellationen – namentlich im Berufsvorsorgerecht – vom Gesetzgeber gewollt sein (vgl. BGE 134 V 208 S. 213 E. 3.3; vgl. auch Klageantwort, Ziff. 12). Die BVG-Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten bezweckt den Ersatz des Versorgerschadens und ist daher betragsmässig beschränkt auf den Anspruch aus dem Scheidungsurteil (vgl. Art. 20 Abs. 2 BVV2). Die BVG-Rente deckt höchstens – aber nicht immer – den effektiven Versorgerschaden. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde aufgrund des im Scheidungsrecht damals neu eingeführten Vorsorgeausgleichs die Abschaffung der Geschiedenen-Hinterlassenenrente resp. die Streichung der entsprechenden Delegationsnorm in Art. 19 Abs. 3 BVG erwogen, schliesslich aber darauf verzichtet; die Beibehaltung der Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten im Bereich des BVG-Minimums wurde als sozial sachgerecht, keineswegs aber als (verfassungs-)rechtlich zwingend erachtet (Entscheid des BGer vom 31. August 2010, 9C_1079/2009, E. 4.5.1). Anders als die Klägerin der Auffassung zu sein scheint, hat ein entsprechendes Defizit jedoch nicht die Beklagte im Rahmen der weitergehenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 11 Vorsorge auszugleichen. Solches liefe dem im Überobligatorium geltenden Grundsatz der Gestaltungs- und Regelungsautonomie (Art. 49 Abs. 1 BVG) offensichtlich zuwider. Daran ändert auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) nichts. Das Bundesgericht hat Reglementsbestimmungen, die hinsichtlich des Hinterlassenenrentenanspruchs der geschiedenen Ehegatten auf die BVG-Mindestleistungen – mithin die betragsmässig tiefstmögliche Leistungen – verweisen, regelmässig als gesetzes- und verfassungskonform erachtet (vgl. BGer 9C_1079/2009, E. 4.5.2 mit Hinweisen). Dies trifft auch für den hier zur Diskussion stehenden Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 zu (BGer 9C_1079/2009, E. 4.6). Die Ausführungen in der Klage vermögen daran nichts zu ändern. 4.3 Was schliesslich die geltend gemachte Diskriminierung anbelangt, welche sich durch das neue Scheidungsrecht ergebe, das auf die Klägerin keine Anwendung finde, ist Folgendes zu sagen: Art. 124a (in Kraft seit dem 1. Januar 2017) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt, dass das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente entscheidet, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. Dabei beachtet das Gericht insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten (Abs. 1). Nach Abs. 2 wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Diese Bestimmung ist auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung (Art. 7e SchlT ZGB) im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Abgesehen davon, dass entsprechende Gesuche um „Umwandlung bestehender Renten“ (Art. 7e SchlT ZGB) innerhalb eins Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2017 – d.h. bis zum 31. Dezember 2017 – (beim Zivilrichter) hätten eingereicht werden müssen, bezieht sich diese Norm auf Konstellationen, in welchen der (scheidungsrechtlich) verpflichtete abgeschiedene Ehegatte noch Rentenleistungen seiner Berufsvorsorgeeinrichtung bezieht resp. noch lebt. Dies ist hier gerade nicht der Fall, ist der (abgeschiedene) Ehegatte der Klägerin doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 12 bereits im Jahr 2006 verstorben; damit ist auch sein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten dahingefallen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich aus der Mitteilung der Beklagten vom 14. Oktober 1994 (Beilage zu act. IIA 13). Denn die Auskunft über Leistungen im Todesfalle des Versicherten bezogen sich auf verheiratete Ehegatten („Ehegattenrente“) und erfolgte Jahre vor der Scheidung. 4.4 Für die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente wie in der Klage geltend gemacht wird, besteht – bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Klägerin – mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen keine Handhabe. Zusammenfassend hat die Klägerin nicht Anspruch auf eine höhere als die ihr zugesprochene Hinterlassenenrente der Beklagten. Die Klage vom 28. November 2017 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, BV/17/1037, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.