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Bern Verwaltungsgericht 16.03.2018 200 2017 1031

16 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,483 mots·~7 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017

Texte intégral

200 17 1031 UV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Schreiben vom 14. September 2017 stellte die Suva der A.________ GmbH die vom 1. März 2017 datierende "Rechnung für definitive Prämien 2016 (Differenz)", basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 93'000.--, zu (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 124, 143). Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 13. Oktober 2017 Einsprache (AB 145), auf welche die Suva mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) nicht eintrat. Sie erwog im Wesentlichen, die A.________ GmbH habe es unterlassen, innert Frist die für die Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne zu melden, weswegen die geschuldeten Beträge durch Verfügung festzusetzen gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage verliere ein Arbeitgeber das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Da allerdings bereits am 26. April 2016 gemeldete Änderungen betreffend Lohnsumme bei der definitiven Prämienrechnung 2016 versehentlich nicht berücksichtigt worden seien, werde die am 14. September 2017 versandte Rechnung aufgehoben und durch eine neue Prämienrechnung ersetzt. Mit Rechnung vom 30. Oktober 2017 (AB 148) setzte die Suva die für das Jahr 2016 geschuldeten Prämien anhand der korrigierten Lohnsumme (Fr. 12'000.--) fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 27. November 2017 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 13. Oktober 2017 einzutreten. Des Weiteren solle das im Jahr 2016 bezahlte Taggeld aufgrund derjenigen Lohnsumme berechnet werden, welche der Festsetzung der Prämien zugrunde gelegt worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Soweit in der Beschwerde Einwände gegen die Rechnung vom 30. Oktober 2017 vorgebracht würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Einwände als Einsprache dagegen behandeln könne. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin die Berechnung der Taggelder pro 2016 beanstandet. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 (AB 145) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 f. UVG). 2.2 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 5 geber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). 2.3 Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben (Art. 120 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin es trotz Aufforderung vom 12. Dezember 2016 (AB 114) und zweimaliger Mahnung vom 7. und 20. Februar 2017 (AB 122 f.) unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin die für die Festsetzung der definitiven Prämien pro 2016 notwendigen Auskünfte betreffend Lohnsumme bekannt zu geben. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Rechnung vom 1. März 2017 die Lohnsumme – wie in der Mahnung vom 20. Februar 2017 unter Hinweis auf Art. 120 UVV angedroht – selber fest (Fr. 93'000.--) und berechnete die darauf geschuldeten Beiträge (AB 124). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) zu Recht ausgeführt hat, verliert ein Arbeitgeber gestützt auf Art. 93 Abs. 4 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden, wenn er es unterlässt, die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne zu melden und der Versicherer diese schätzen muss. Dies war – wie vorstehend dargelegt –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 6 hier der Fall. Insofern ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 13. Oktober 2017 (AB 145) korrekterweise nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Festsetzung der definitiven Prämien pro 2016 die am 26. April 2016 vereinbarte Anpassung der Erklärung über den berufs- und ortsüblichen Lohn (Fr. 12'000.-- [AB 102]) versehentlich nicht übernommen hat (vgl. AB 147 S. 2). Wäre die Beschwerdeführerin ihrer in Art. 120 Abs. 2 UVV festgehaltenen Pflicht zur Bekanntgabe der Lohnsumme fristgerecht nachgekommen, hätte die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Prämien unter Berücksichtigung dieser Änderung berechnet. Mit Rechnung vom 30. Oktober 2017 (AB 148) hat die Beschwerdegegnerin nunmehr die Prämien pro 2016 neu basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 12'000.-- festgesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren hiergegen ausspricht, ist die Beschwerde – antragsgemäss (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. I/2.) – zur allfälligen Behandlung als Einsprache gegen die Rechnung vom 30. Oktober 2017 (AB 148) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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