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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2016 200 2016 976

24 octobre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,064 mots·~5 min·2

Résumé

Entscheid vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 7.10.2016 (shvb 78/2016)

Texte intégral

200 16 976 SH KNB/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2016 (shvb 78/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2016, SH/16/976, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar B.________ und A.________ erhob am 28. September 2016 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) eine Beschwerde und machte eine Rechtsverweigerung seitens der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) geltend. Es brachte im Wesentlichen vor, die Gemeinde weigere sich, eine offene Rechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zu übernehmen bzw. über die Übernahme der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- zu verfügen. Die Vorinstanz wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 (Beschwerdebeilagen [BB] 1) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob das Ehepaar B.________ und A.________ (Beschwerdeführende) am 12. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2016, SH/16/976, Seite 3 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Oktober 2016 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der geltend gemachten Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin bzw. deren Weigerung, gegenüber den Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung betreffend die Übernahme der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus Schadenersatz, Entschädigung sowie Bestrafung der Gemeinde beantragen (vgl. Beschwerde, S. 4), liegen diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Entscheid über die Übernahme der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. November 2015 bereits über die Übernahme der von der AKB am 20. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- befunden bzw. diese Übernahme abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Januar 2016 abgewiesen, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2016, SH/16/976, Seite 4 de hin mit - unangefochten gebliebenem - Urteil vom 12. Juli 2016, SH/2016/250 (vgl. E. 4.1), bestätigt hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2015, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (BB 1, S. 3 Ziff. 11 ff.), über die Übernahme der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- bereits rechtskräftig entschieden, weshalb diesbezüglich eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 56 N. 1) vorliegt. Der Erlass einer neuen, inhaltlich gleichen Verfügung über einen Sachverhalt, der bereits rechtskräftig beurteilt ist, ist grundsätzlich unzulässig. Daran vermag nichts zu ändern, dass die AKB mittlerweile mit Verfügung vom 15. September 2016 (BB 5) das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Rückerstattungsverpflichtung abgewiesen hat. Sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht haben in ihren Entscheiden vom 27. Januar und 12. Juli 2016 festgehalten, dass für den Fall, dass die Rückforderung von Ergänzungsleistungen von der AKB nicht erlassen werde, für das Tilgen dieser Schuld keine wirtschaftliche Hilfe gewährt werde (vgl. E. 4.1 des Urteils VGE SH/2016/250). Mithin hat die Beschwerdegegnerin, indem sie sich nicht bereit erklärt hat, über die Übernahme der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- (erneut) zu verfügen, keine Rechtsverweigerung begangen. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet. 2.2 Soweit sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden und in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge erschöpfen, ist darauf nicht einzugehen. 3. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Oktober 2016 (BB 1) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2016, SH/16/976, Seite 5 4. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 i.V.m Art. 83 VRPG). 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom 7. Oktober 2016 (BB 1, S. 3 Ziff. 11 ff.), auf welche verwiesen wird, ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig bzw. zumindest leichtfertig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von je Fr. 100.--, insgesamt Fr. 200.--, aufzuerlegen sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2016 (inkl. Beilagen) geht in je einer Kopie an die anderen Verfahrensbeteiligten. 2. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2016, SH/16/976, Seite 6 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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