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Bern Verwaltungsgericht 13.06.2017 200 2016 975

13 juin 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,632 mots·~18 min·1

Résumé

Verfügung vom 2. Februar 2016

Texte intégral

200 16 975 IV KNB/BOC/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, Zentrum D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2001 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einer angeborenen kongenitalen Coxa vara beidseits mit hauptsächlichem Defekt des Femurs und Unterschenkels links sowie Femurhochstand und Aplasie des proximalen Femurs rechts (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4, S. 3). Von der Invalidenversicherung wurden ihr deshalb diverse Hilfsmittel zugesprochen (so z.B.: Elektro-Skooter [act. II 9, 14], orthopädische Spezialschuhe [act. II 13], Treppenraupe [act. II 36], Rollstuhl [act. II 37], Elektromobil [act. II 42], Abänderungen am Motorfahrzeug [act. II 47], Haltegriffe fürs WC [act. II 48], Kippspiegelschrank [act. II 49], Badewannenlift [act. II 50]). Ferner wurde der Versicherten auf Gesuch hin (act. II 18) ab Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet (act. II 23, 25). Im Rahmen einer im Jahr 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revision liess die IVB einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung erstellen (act. II 58). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2015 (act. II 59) ab dem 1. Januar 2016 die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwands vom 27. Oktober 2015 (act. II 60) holte die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (act. II 63) ein und verfügte anschliessend am 2. Februar 2016 (act. II 64) wie im Vorbescheid angekündigt. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch C.________, Sozialarbeiterin beim Zentrum D.________, am 24. Februar 2016 (Postaufgabe) bei der IVB Beschwerde. Diese wurde (von der IVB) aufgrund eines Missverständnisses zunächst für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 3 eine Kopie gehalten und daher erst am 12. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. act. II 90 S. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hält an der am 2. Februar 2016 verfügten Reduktion der Hilflosenentschädigung fest, führt berichtigend jedoch aus, dass die Reduktion gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erst per Ende März 2016 anstatt per Ende Dezember 2015 hätte erfolgen dürfen (vgl. auch act. II 95). Eine entsprechende Nachzahlung sei veranlasst worden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Februar 2016 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob diese zu Recht von einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 5 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 6 erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.6.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.3 Eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 7 Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum (vgl. hierzu E. 2.6.2 hiervor) zwischen der Verfügung vom 20. August 2012 (act. II 25) und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2016 (act. II 64) eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und bejahendenfalls, ob diese geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 17. September 2015 (act. II 58) und der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Januar 2016 (act. II 63) davon aus, dass insofern eine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten sei, als die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim "An-/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", nicht mehr bejaht werden könne (hingegen wird die Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" weiterhin anerkannt [vgl. act. II 58

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 8 S. 5]). Daher sei sie nur noch in zwei von sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, was einer leichten Hilflosigkeit entspreche (vgl. act. II 58 S. 6, 64 S. 2; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Beschwerdeführerin machte im Einwand vom 27. Oktober 2015 (act. II 60) sinngemäss geltend, im Bereich "An-/Auskleiden" bestehe nach wie vor Hilfsbedürftigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr stolz, dass sie vermehrt Dinge ohne Hilfe bewerkstelligen könne und als 14-Jährige schäme sie sich zuzugeben, dass sie beim An- und Ausziehen Hilfe benötige. Die Mutter habe versucht, bei der Befragung zu intervenieren, habe sich jedoch mit ihren Schilderungen bei der Abklärungsfachfrau nicht durchsetzen können, da sie ihre Tochter nicht habe blossstellen wollen. Die Mutter helfe ihr praktisch immer sowohl beim An- als auch beim Ausziehen (vgl. act. II 60). Beschwerdeweise verweist sie nochmals auf die Ausführungen, die bereits mittels Einwand geltend gemacht wurden. Zusätzlich bringt sie im Wesentlichen vor, die Erhaltung der mittleren Hilflosigkeitsstufe sei unabdingbar, um das Gleichgewicht der Familie, die eigene gesunde geistige Entwicklung und diejenige ihrer Geschwister zu gewährleisten sowie die Stabilität der Eltern soweit wie möglich zu erhalten. 3.4 3.4.1 Die Verfügung vom 20. August 2012 (act. II 25) stützte sich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. Juli 2012 (act. II 22) über die Erhebung vom 4. Juli 2012. Darin wurde unter dem Titel des Gesundheitszustandes im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Kraft in den Beinen und könne sich kaum vorwärts bewegen. Sie könne sich nur in der Wohnung bewegen, knicke ständig ein und stürze dann oftmals. Sie habe grosse Schmerzen in den Hüften, weswegen sie täglich Schmerzmittel zu sich nehmen müsse (Dafalgan oder Inflamac). Vor allem draussen, aber auch in der Wohnung müsse die Beschwerdeführerin getragen werden. Sie fahre mit dem Elektrostuhl in die Schule. Abends massiere ihr die Mutter jeweils die Beine und löse Verspannungen, die sie zusätzlich beeinträchtigten (vgl. act. II 22 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 9 Zur Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche täglich Hilfe beim An- und Ausziehen ihrer Prothese. Ihren Oberkörper könne sie alleine an- und ausziehen, beim Unterkörper sei sie aber auf Hilfe angewiesen. Sie könne mit ihren unterschiedlich langen Beinen nicht in die Hosen schlüpfen, sie könne dazu auch nicht alleine stehen, da sie sich jeweils festhalten müsse. Die Kleider würden ihr jeweils von der Mutter bereitgelegt werden (vgl. act. II 22 S. 4). Zur Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne morgens alleine an den Bettrand sitzen. Sie habe aber am Morgen grosse Schmerzen am Gesässknochen. Der Knochen steche sie wie Messerstiche in den Unterkörper. Sie brauche jeweils Hilfe beim Hochziehen vom Bettrand. Da die Schmerzen in den letzten Monaten grösser geworden seien, müsse sie häufig auch vom Bett aufgehoben werden. Abends werde sie bis an den Bettrand getragen, dann könne sie alleine abliegen und sich alleine zurecht rutschen. In der Schule habe sie einen speziellen Stuhl, der extra für sie gemacht worden sei. Sie habe ein Extrakissen, das sie immer bei sich habe. Ohne dieses Kissen sinke sie jeweils ein und kriege dann Rückenschmerzen. Wenn sie zu Hause sei, sitze sie immer auf dem Sofa (vgl. act. II 22 S. 4). 3.4.2 Die hier angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2016 (act. II 64) erging gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. September 2015 (act. II 58) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Januar 2016 (act. II 63). Betreffend Gesundheitszustand ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei beim Eintreffen der Abklärungsperson ohne Prothesen mobil gewesen. Sie habe sich ohne Dritthilfe auf den Stuhl am Esstisch gesetzt. Sie habe zwei verschiedene Prothesenpaare. Die Prothesen ziehe sie zu Hause oft aus. Sie habe Schmerzen und zwar am Rücken und an den Beinen. Sie habe sich den ganzen Tag nicht bewegt, sie müsse sich "auftauen". Jeden Mittwoch gehe sie für eine Stunde ins Spital E.________ zur Physiotherapie. Der Vater fahre sie mit dem umgebauten Auto hin und zurück. Sie sei gemäss eigenen Angaben eine flexible, aber unstabile Person. Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie brauche am Morgen eine Stunde, sie habe nicht wirklich die Kraft, etwas zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 10 machen, sie sei ein Morgenmuffel. Sie versuche sich zu strecken und sie müsse einige Minuten warten, bis sie sich richtig bewegen könne. Nicht jeden Morgen bewege die Mutter die Beine (vgl. act. II 58 S. 2 - 3). Zur Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" wurde erläutert, die Beschwerdeführerin kleide sich selber an, manchmal helfe die Mutter mit. Sie (d.h. die Beschwerdeführerin) müsse Unterhosen und Leggins anziehen, bevor sie die Prothese anlegen könne. Die Kleider seien neben ihrem Bett, die Mutter mache ihr diese bereit. Letzte Woche habe sie in der Schule viel Stress gehabt, daher habe die Mutter ihr mitgeholfen, die Prothese anzuziehen. Vor drei Jahren sei sie nicht so selbständig gewesen, sie versuche selbständiger zu werden. Die Abklärungsperson hielt fest, es könne keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in dieser Lebensverrichtung mehr bejaht werden (vgl. act. II 58 S. 4). Bezüglich der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei selbständig. Dieses Jahr habe sie auch Blockaden gehabt, dann müsse sie massiert und getragen werden, die Blockaden träten nicht mehr so häufig auf. Die Abklärungsperson hielt fest, in diesem Bereich könne keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr bejaht werden (vgl. act. II 58 S. 4). 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. September 2015 (act. II 58) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.7 hiervor), insbesondere wurden sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin als auch diejenigen der Mutter berücksichtigt, die Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Bereichen wurde detailliert festgehalten und der Berichtstext ist plausibel begründet. Somit kommt dem Abklärungsbericht vom 17. September 2015 (act. II 58) volle Beweiskraft zu. Die vorgebrachten Einwände bezüglich der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" verfangen vorliegend nicht. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Januar 2016 (act. II 63) wurde auf überzeugende Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, klare Aussagen zur Ausübung der alltäglichen Lebensverrichtung zu machen, und dass sie zwar unbestrittenermassen manchmal auf die Unterstützung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 11 Mutter angewiesen ist, sie jedoch nicht (mehr) im Sinne des Gesetzes regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Lebensverrichtung "An- /Ausziehen" benötigt. Zudem ist auch aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde", wonach die spontanen Erstaussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) auf die erste Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen. Letztlich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf die familiäre Situation (u.a. psychischer Zustand des Vaters) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn bei der Hilflosenentschädigung ist lediglich entscheidend, wie weit die Beschwerdeführerin selbst in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), gehört es nicht zu den Funktionen der Hilflosenentschädigung, "die Stabilität der Familie zu erhalten". Die anderen Lebensverrichtungen sind vorliegend nicht umstritten und es sind auch keine Fehleinschätzungen feststellbar (vgl. E. 2.7 hiervor), weshalb es keinen Anlass gibt, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei Bejahung der Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" an der Reduktion der Hilflosenentschädigung nichts ändern würde, da für die Beibehaltung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades eine Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen notwendig wäre, was vorliegend auch bei dieser Ausgangslage nicht gegeben wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist eine wesentliche, den Leistungsanspruch beeinflussende Verbesserung der Situation und somit ein Revisionsgrund zu bejahen. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch in zwei Lebensverrichtungen ("Körperpflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte") regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, besteht bloss noch ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung folglich zu Recht von einer mittelgradigen auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 12 leichtgradige reduziert. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Reduktion. 4. 4.1 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 4.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (act. II 64) wurde die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades (rückwirkend) auf den 1. Januar 2016 verfügt. Die Reduktion hätte jedoch erst auf den 1. April 2016 erfolgen dürfen (vgl. E. 4.1 hiervor). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Hilflosenentschädigung demnach – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 2 – erst per Ende März bzw. 1. April 2016 zu reduzieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin obsiegt in einem geringen Teil, wobei zu beachten ist, dass die entsprechende Frage gar nicht gerügt, sondern von der Beschwerdegegnerin erkannt wurde und vom Gericht von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Insofern rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 1/8 auszugehen, womit die Verfahrenskosten zu 1/8 der Beschwerdegegnerin und zu 7/8 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin hat somit Verfahrenskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 13 Beschwerdeführerin hat folglich Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und Fr. 100.-- sind der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 407 E. 2c, 110 V 57 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4). Aufgrund des geringen teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin der in juristischer Hinsicht fachlich nicht qualifiziert vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt und pauschal Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2016 dahingehend abgeändert, als die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades per 1. April 2016 erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 100.-- und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.-- zur Bezahlung auferlegt, wobei Letztere dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen werden. Der Rest des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, IV/16/975, Seite 14 Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 100.--, wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Kopie der nicht abgeholten prozessleitenden Verfügung vom 1. Februar 2017 [inkl. Beilagen]) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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