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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2017 200 2016 974

2 mars 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,447 mots·~37 min·1

Résumé

Verfügung vom 19. August 2016

Texte intégral

200 16 974 IV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene, ledige und kinderlose Isabel A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt bzw. bis Ende Mai 2012 im Rahmen eines Teilzeitpensums als Sekretärin in einer ... erwerbstätig, meldete sich am 24. Juli 2012 unter Hinweis auf eine Anorexia nervosa und einen beidseitigen Tinnitus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern, [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 5; 8; 14). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte der behandelnden Ärzte bei, liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 47 S. 2 ff.), erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitsund Aufbautraining bei der Z.________ (act. II 55; 66) und gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 80). Letztere schloss die IVB mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. II 94) ab, nachdem die Versicherte ein externes Coaching sowie eine Bewerbung auf eine ihr zugewiesene Arbeitsstelle abgelehnt hatte (act. II 81 S. 1; Protokolleinträge vom 23. Oktober, 6. und 18. November 2014 [in den Gerichtsakten]). Ab Juni 2015 begab sich die Versicherte – entsprechend der seitens der IVB unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und unter Androhung von Säumnisfolgen erfolgten Aufforderung (act. II 97) – bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychotherapeutische Behandlung (act. II 109 S. 8 ff.). Nachdem die IVB bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung veranlasst (Expertise vom 14. Dezember 2015 [act. II 116.1]) und einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt eingeholt hatte (act. II 130 S. 2 ff.), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 (act. II 131) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 60%, Haushalt 40%) ermittelten Invaliditätsgrad von 63% bzw. 61% ab 1. Mai 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 133), woraufhin die IVB von ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 138 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2016 (act. II 146) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2016 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente gemäss IVG, zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2016 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin gehe von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie ausführe, dass die Beschwerdeführerin „in den Jahren bis zur Erkrankung nie offiziell in einem höheren Pensum“ als 60% gearbeitet habe. Fakt sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Arbeitsdauer kaum je bloss 60% gearbeitet habe. Dies sei bereits aus den Vorsorgeausweisen ersichtlich, wonach das Pensum (zwischen 2007 und 2012) durchschnittlich über 70% betragen habe (S. 7). Dies werde auch durch die (glaubwürdigen) Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Abklärungsverfahrens (S. 8 f.) bestätigt. Als Gesunde hätte sie das Elternhaus als 25jährige verlassen, wobei das im Rahmen eines 60%- Pensums erzielte Einkommen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nicht gereicht hätte (S. 10 f.). Insgesamt sei deshalb von einem Status 80% Erwerb und 20% Haushalt auszugehen (S. 11). Demnach habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 81.46% bzw. 79.75% Anspruch auf eine ganze IV-Rente (S. 12). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 14. Oktober 2016 fest, die Verfügung vom 19. August 2016 sei nicht mit eingeschriebener Post versendet worden und es sei nicht nachweisbar, ob und wann die Beschwerdeführerin diese erhalten habe. Entsprechend sei auf ihre Ausführungen abzustellen und auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2016 erwog der Instruktionsrichter, dass mit der Postaufgabe der Beschwerde am 12. Oktober 2016 die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin sei von einem Status Erwerb von 70% auszugehen, was mit dem durchschnittlichen Pensum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit übereinstimme. Ein höheres Pensum sei auch aus finanzieller Sicht nicht notwendig, habe die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 19. August 2016 doch bei den Eltern gewohnt. Zudem habe sich vor allem die Mutter um den Haushalt gekümmert (S. 2). Auch habe sie den reduzierten Beschäftigungsgrad aus freien Stücken gewählt und könne deshalb nicht automatisch als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt beurteilt werden, womit ausschliesslich die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelange. Der im Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2012 angegebene und einem Pensum von 60% entsprechende AHV-Jahreslohn betrage Fr. 36‘920.--. Aufgerechnet auf das durchschnittlich ausgeübte Pensum von 70% und indexiert per 2013 ergebe dies für das Jahr 2013 ein massgebliches Valideneinkommen von gerundet Fr. 43‘411.--. Für das Invalideneinkommen seien die im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juni 2016 festgehaltenen Fr. 2.50 pro Stunde zu übernehmen, wobei dieser Wert auch für Tätigkeiten im geschützten Rahmen sehr tief angesetzt sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 97.24% bzw. – bei proportionaler Berücksichtigung des Ergebnisses des Einkommensvergleichs – von 68% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 4). Mit Replik vom 28. November 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie vorgebrachten Standpunkten fest. Ergänzend bringt sie vor, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt und Weiterbildung zu beurteilen. Es sei deshalb unzutreffend, dass sie aus freien Stücken einem Pensum von 70% nachgegangen sei; vielmehr habe sie (krankheitsbedingt) deutlich mehr gearbeitet, was verhindert habe, dass sie sich ihrem ur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 5 sprünglichen Willen entsprechend habe weiterbilden können. Demnach sei die gemischte Methode massgebend (S. 5). Mit Duplik vom 10. Januar 2017 hält die Beschwerdegegnerin an den mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkten fest. Ergänzend bringt sie vor, es beständen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben ihrem Teilzeitpensum sprachlich weitergebildet hätte. Ein Aufgabenbereich sei somit nicht erstellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Oktober 2016) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2016 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung weiterer gesetzlicher Versicherungsleistungen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 7 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit präsentieren sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im undatierten, zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten und bei diesem am 25. Juni 2012 eingegangenen Arztzeugnis (act. II 15 S. 4) eine Anorexia nervosa (Beginn im Februar 2012). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Mai 2012 zu 100% arbeitsunfähig. 3.1.2 Vom 18. Oktober bis 16. November 2012 (act. II 116.10 S. 1), 18. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 (act. II 116.10 S. 5), 30. Januar bis 4. Februar 2013 (act. II 116.10 S. 8) sowie vom 20. Februar bis 14. Juni 2013 (act. II 116.10 S. 14) war die Beschwerdeführerin aufgrund der weit fortgeschrittenen Anorexia nervosa im Spital F.________ hospitalisiert. Zudem erfolgten vom 3. bis 30. Januar 2013 sowie vom 5. bis 15. Februar 2013 tagesstationäre Behandlungen in den psychiatrischen Diensten G.________ ([act. II 116.2 S. 2]). Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 27. Juni 2013 (act. II 116.10 S. 14-17) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich zwar hinsichtlich des Gewichts deutlich stabilisiert, in psychologischer Hinsicht seien allerdings nur wenig Fortschritte ersichtlich gewesen (S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 8 3.1.3 Am 19. September 2013 (act. II 44) berichtete Dr. med. E.________ von einem stationären Gesundheitszustand; die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin für sämtliche Tätigkeiten 100% (S. 1 und 3). Mit Bericht vom 28. März 2014 (act. II 64) hielt Dr. med. E.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich gebessert, die Diagnosestellung sei gleich, ohne neue Befunde. Die Beschwerdeführerin habe nun mit einem BMI von 18 nur noch wenig Untergewicht. Mithin sei die körperliche Seite der Anorexie im Moment annähernd gut eingestellt, die zugrunde liegende psychische Störung aber weiterhin ausgeprägt vorhanden (S. 1). Für die ursprüngliche berufliche Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Am 4. Dezember 2014 (act. II 89 S. 2 ff.) berichtete Dr. med. E.________, im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Z.________ sei der Beschwerdeführerin eine Präsenzzeit von 4 Stunden pro Tag bei 70% Leistung zumutbar. Dies entspreche aber nicht dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2). Der Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert, das Körpergewicht sei rückläufig. Es bestehe weiterhin ein grosser Konflikt mit der Familie (S. 3). 3.1.4 Dr. med. C.________ hielt mit Bericht vom 23. Juli 2015 (act. II 109 S. 8 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit der Jugend bestehende kombinierte abhängige und anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5/F60.7), eine seit 2012 bestehende komorbid atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), eine komorbid mittelgradige depressive Episode (seit März 2014) sowie einen sehr störenden Tinnitus seit Juli 2015 fest (S. 8). Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin sicherlich während der nächsten zwei Jahre nicht möglich, sich so zu stabilisieren, dass eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich wäre (S. 10). Grundsätzlich sei eine administrative Hintergrundtätigkeit im kaufmännischen Bereich ohne punktgenauen Termindruck, ohne ständige soziale Kontakte und ohne ständigen Telefondienst während 3 Stunden täglich in einem wohlwollenden Umfeld und ohne Leistungsdruck zumutbar (S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 9 3.1.5 Dr. med. D.________ stellte im Gutachten vom 14. Dezember 2015 (act. II 116.1) die folgenden Diagnosen (S. 23): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: • Schwere neurotische Fehlentwicklung seit der Kindheit, in der Adoleszenz Entwicklung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit stark ausgeprägten depressiven Symptomen (ICD-10 F32.1-2) • Komorbide atypische Anorexia nervosa ICD-10 F50.1 (Kriterium C ist nicht erfüllt, Kriterium B ist nur teilweise erfüllt) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: • Tinnitus seit 2009 In der Beurteilung hielt die Gutachterin fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Während der Kindheit und Adoleszenz seien selbstunsichere und perfektionistische Persönlichkeitsstrukturen im Vordergrund gestanden. Nach anhaltender beruflicher Überlastung sei es ab Mitte 2011 zu einer Dekompensation des psychischen Gleichgewichts gekommen. Bei fehlenden Kompensationsmöglichkeiten sei die Beschwerdeführerin in eine atypische Anorexie mit einem Gewichtsverlust bis auf 28kg geraten. Aktuell liege das Gewicht bei 38kg. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei eine berufliche Reintegration nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht helfen lassen. Die depressive Symptomatik sei sowohl Teil der Persönlichkeitsstörung als auch Teil einer depressiven Episode. Der Antrieb sei noch vorhanden, die Beschwerdeführerin müsse sich aber zu allem zwingen. Es bestehe eine schwerwiegende Ambivalenz, die es ihr verunmögliche, Entscheidungen zu treffen und auf eine medikamentöse Therapie einzusteigen (S. 26 f.). In der freien Wirtschaft bestehe seit Mai 2012 (S. 26) und aktuell eine 100% Arbeitsunfähigkeit. Im geschützten Rahmen dürfte aktuell eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen von 2 Stunden pro Tag möglich sein (S. 28). 3.1.6 Dr. med. C.________ hielt mit Bericht vom 24. Mai 2016 (act. II 128 S. 1 f.) fest, die Beschwerdeführerin wünsche aktuell keine psychiatrische Behandlung, weshalb die aktuelle Behandlung per 24. Mai 2016 abgeschlossen worden sei. Aktuell könne die weitere psychophysische Stabilisierung während der nächsten 12 Monate durch den Hausarzt Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 10 med. E.________ erfolgen; während der nächsten 12 Monate sei sicherlich keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben. Auch könne die Arbeitsfähigkeit durch eine ambulante psychiatrische Behandlung in den nächsten 12 Monaten nicht verbessert werden (S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2015 (act. II 116.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist nachvollziehbar und stimmt sowohl mit Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den übrigen medizinischen Berichten überein. Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 11 3.4 In Würdigung der medizinischen Berichte einschliesslich des Gutachtens von Dr. med. D.________ ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen und einer damit einhergehenden Anorexia nervosa seit Mai 2012 bis zur Begutachtung für sämtliche Erwerbstätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig war. Ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 14. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen von 2 Stunden im geschützten Bereich zumutbar (vgl. E. 3.1 vorne). Demnach trat der Versicherungsfall „Invalidenrente“ – unter Berücksichtigung der im Juli 2012 erfolgten Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) – am 1. Mai 2013 ein, nachdem das Wartejahr in diesem Zeitpunkt abgelaufen und die Beschwerdeführern auch darüber hinaus zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig war (vgl. E. 2.2 vorne). Dies ist unter den Parteien unbestritten. 4. 4.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Massgebend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Oktober 2016, 9C_926/2015, E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 12 4.3 4.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Einkommensvergleichsmethode; vgl. E. 4.4 hinten). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.3.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Dabei bestimmt sich der Anteil der Erwerbstätigkeit nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146E. 2b S. 149). 4.3.3 Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich sind grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100%. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder, gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 13 ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) sowie die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen, nicht hingegen die Ausübung eines Hobbys, beispielsweise eine sportliche Betätigung (BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22). 4.3.4 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist dies für die Methode der lnvaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 4.3.5 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (vgl. E. 4.4 sogleich) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 4.4 4.4.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 14 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist das mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen massgebend (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 336 N. 76). 4.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2016 von einem Status 60% Erwerb und 40% Haushalt aus (act. II 146), wobei sie den Invaliditätsgrad nach Massgabe der gemischten Methode ermittelte. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 stellt sie sich nunmehr auf den Standpunkt, es sei von einem Status Erwerb von 70% auszugehen; indessen habe die Beschwerdeführerin den Beschäftigungsgrad seinerzeit aus freien Stücken reduziert, weshalb sie nicht als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich beurteilt werden könne, womit ausschliesslich die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelange. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei von einem Status 80% Erwerb und 20% Aufgabenbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 15 auszugehen und der Invaliditätsgrad folglich nach der gemischten Methode zu ermitteln. Umstritten ist somit der Status respektive die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde neben der Erwerbstätigkeit (auch) in einem Aufgabenbereich tätig wäre. Hierzu lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.5.1 Gemäss Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende betrug die Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens 25.20 Stunden pro Woche bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden (act. II 14 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis zwecks beruflicher Neuorientierung bzw. Weiterbildung gekündigt (S. 2). 4.5.2 Gemäss Angaben im (undatierten) Arztzeugnis des Krankentaggeldversicherers betrug der Anstellungsgrad bei Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Mai 2012 60% (act. II 15 S. 4). 4.5.3 Im Rahmen des Erstgesprächs vom 12. September 2012 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie wäre bei guter Gesundheit in einem Pensum von 80% erwerbstätig (act. II 16 S. 1). Sie wohne bei den Eltern, habe ein gutes soziales Umfeld; ihr Hobby sei es in der Natur zu sein. In der zusammenfassenden Einschätzung der Situation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Auszeit vom Berufsalltag gewollt, um sich sprachlich weiterzubilden; indessen sei die Krankheit dazwischen gekommen (S. 2). 4.5.4 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. November 2013 (act. II 47 S. 2 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin lebe noch bei den Eltern. Der Haushalt sei ganz klar das Ressort ihrer Mutter, sie habe es auch nicht gerne, wenn man sich dort einmische. Die Beschwerdeführerin mache einfach was sie sehe, die Hauptverantwortung liege aber bei ihrer Mutter (S. 2). Zu ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe aufgrund von Personalwechseln immer mehr als die 60% gearbeitet. Sie habe sich nicht abgrenzen können und viel in ihrer Freizeit erledigt. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hält der Bericht fest, sie habe die Stelle in der ... selber gekündigt, weil sie gemerkt habe, dass sie es nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 16 schaffe. Sie habe gedacht sie nehme sich eine Auszeit, bilde sich sprachlich weiter und suche sich dann wieder eine Stelle. Effektiv könne es aber schon sein, dass sie heute noch in der ... arbeiten würde, wenn sie nicht krank geworden wäre. Sie habe sich vorher schon auch überlegt, eine neue Stelle zu suchen, habe aber auch etwas Angst gehabt, dass diese nicht besser sei als die alte. Die Arbeit habe ihr grundsätzlich sehr gut gefallen. Der Grund, warum sie nicht 100% gearbeitet habe sei gewesen, dass einerseits die Stelle mit einem Teilzeitpensum ausgeschrieben gewesen sei und andererseits sie sich sprachlich habe weiterbilden wollen. Ebenfalls habe sie die Autoprüfung absolvieren und sich auch noch lebenspraktische Fähigkeiten aneignen wollen. Auch habe sie sich allgemein weiterbilden wollen, z.B. die Tageszeitung regelmässig lesen oder auch sonst wissen, was in der Welt laufe. Finanziell sei es so auch gut gegangen, sie müsse ihren Eltern etwas weniges abgeben, habe in den Jahren in der ... auch viel sparen können. Hobbys habe sie keine speziellen oder zeitintensiven. Sie sei einfach gerne in der Natur. Sie habe auch keine anderen Verpflichtungen oder Aufgaben und auch keinen Partner (S. 3). Ergänzend hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin werde somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen, bei einem Status Erwerb von 70% (vgl. auch act. II 50; 58 S. 1; 91 S. 1). Die restlichen 30% seien reine Freizeitbeschäftigung und könnten keinem Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV zugeordnet werden (S. 4). 4.5.5 In den Bewerbungsunterlagen gibt die Beschwerdeführerin unter „Freizeit“ Folgendes an: „Seidenmalen, Spaziergänge in der Natur unternehmen, Lesen (Allgemeinbildung), ehrenamtliches Engagement im Rahmen meiner Krankheit (Besuche an Schulen etc.)“. Handschriftlich brachte sie die folgende Ergänzung an: „Als es mir noch besser ging, nun keine Hobbies mehr“ (act. II 116.11 S. 5). 4.5.6 Im Vorfeld der Begutachtung hielt die Beschwerdeführerin zu Handen von Dr. med. D.________ Folgendes fest (act. II 116.7): „Die Arbeit(en) während meiner 5.5 Jahre, die ich in der ... […] verbrachte, gefiel(en) mir an sich gut. […]. Es war immer mein Wunsch, nach der Ausbildung möglichst sofort ins Arbeitsleben einsteigen zu dürfen, weil ich endlich zeigen wollte, was ich alles gelernt hatte. Ich freute mich darauf, viele Dinge in die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 17 Praxis umsetzen zu dürfen. Jedoch schloss ich es nie aus, später nochmals eine Weiterbildung (mit Diplom) zu absolvieren. Doch ich brauchte unbedingt Abstand zur Schule, welche ich 12 Jahre am Stück ohne Unterbruch besuchte. Es war mir sehr wichtig, auf eigenen Beinen zu stehen und mein Geld selber zu verdienen, auch wenn ich in der ... wirklich einen sehr tiefen Lohn kriegte. Eigentlich wollte ich mich von meinen Eltern Schritt für Schritt lösen, vor allem wollte ich es finanziell alleine schaffen. Doch leider hatten wir sehr grosse Personalprobleme und eine hohe Fluktuation“ (S. 1). 4.5.7 Dr. med. D.________ hielt im Gutachten vom 14. Dezember 2015 (act. II 116.1) zur beruflichen Anamnese fest, der Wunsch, die ... abzuschliessen, sei von ihr her gekommen. Es sei ihr wichtig gewesen, eine vielseitige Ausbildung zu machen. Sie habe sich früh gegen ein Studium entschlossen, da sie unabhängig habe werden wollen. Mit 20 Jahren habe sie vorgehabt, mit 23 Jahren auszuziehen. In einem späteren Teil des Gesprächs habe sie erklärt, dass sie bei einem Eintritt ins Gymnasium nicht gewusst hätte, welche Richtung sie wählen sollte und auch bezüglich ihrer weiteren Ausbildung nicht gewusst habe, wie weiter (S. 15). 4.5.8 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juni 2016 (act. II 130 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsperson unter „bisherige Erwerbstätigkeiten als Arbeitnehmerin“ fest, die Beschwerdeführerin habe zwar einen Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum gehabt, aber stets viel mehr gearbeitet. Sie habe gekündigt, weil sie immer mehr an Gewicht abgenommen habe; zudem habe das Arbeitsklima nicht mehr gestimmt. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, gebe sie an, dass sie heute nicht mehr im Bereich arbeiten würde, sie würde eher etwas Kreatives machen wollen. Sie habe keine klaren Vorstellungen, vielleicht würde sie als Floristin oder in einer Werbefirma Plakate designen oder etwas mit Kindern oder mit Tieren machen. Wenn sie im kaufmännischen Bereich arbeiten würde, dann eher an einem Flughafen, sie möchte nicht mehr nur im Büro sein. Bei guter Gesundheit würde sie wahrscheinlich weiterhin in der ... branche arbeiten. Die Arbeit habe ihr grundsätzlich sehr gut gefallen. Sie habe die Stelle dazumal gekündigt, weil sie es nicht mehr geschafft habe. Die schlechte Arbeitsatmosphäre sei belastend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 18 wesen, zusätzlich habe sie Schwierigkeiten zu Hause gehabt. Wahrscheinlich würde sie in einer anderen ... arbeiten, wo sie mehr verdienen würde. Vielleicht hätte sie eine Weiterbildung gemacht. Die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie bestimmt nicht 100% arbeiten würde, sie habe schon damals ein oder zwei Nachmittage Zeit für sich haben wollen. Sie würde in einem Pensum zwischen 70% bis 80% arbeiten. Sie habe damals nur deshalb 60% gearbeitet, weil die Stelle entsprechend ausgeschrieben gewesen sei. Der Haushalt werde hauptsächlich von der Mutter erledigt. Sie helfe mit, wenn sie etwas sehe, das schmutzig sei. Sie habe keine speziellen oder zeitintensiven Hobbys (S. 4). In der Folge ermittelte die Abklärungsperson den IV-Grad auf Basis eines Status 60% Erwerb und 40% Haushalt (S. 12). 4.6 Die im Recht liegenden Akten erlauben eine rechtsgenügliche Beurteilung der strittigen Statusfrage (vgl. E. 3.2 vorne). 4.6.1 Zum einen folgt aus den Akten, dass die kinderlose und ledige Beschwerdeführerin stets teilzeitlich gearbeitet hat und es bestehen weder Hinweise noch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfalle im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 19. August 2016 zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Zum anderen besteht mit Blick auf die Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 2, Ziffer 6 ff.) zwischen den Parteien nunmehr – und nach Lage der Akten zu Recht – auch insoweit Konsens, als an dem in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2016 festgesetzten Erwerbsstatus von 60% nicht festgehalten werden kann: Zwar entsprechen die Angaben zur Arbeitszeit im Fragebogen für Arbeitgebende (25.20 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden [act. II 14 S. 3]) einem Pensum von 60%, welcher Wert auch im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Arztzeugnis festgehalten wurde (act. II 15 S. 4). Allerdings beziehen sich diese Angaben offensichtlich auf das Jahr 2012, in dessen Monat Mai die Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsprozess ausschied. Für die Jahre 2007-2011 ist demgegenüber aufgrund der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Vorsorgeausweise der Pensionskas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 19 se erstellt, dass das Arbeitspensum deutlich über 60% lag (vgl. act. II 151 S. 26-33), womit der Anteil des Erwerbs folglich höher zu gewichten ist. Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 1. Juni 2016 (act. II 130 S. 2 ff.), gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ohne Behinderung im Rahmen eines 70 bis 80%-Pensums erwerbstätig sein, sie wolle noch „ein oder zwei Nachmittage Zeit für sich“ haben. Dies erweist sich mit Blick auf die Angaben im Rahmen des Erstgesprächs vom 12. September 2012 (act. II 16) als plausibel, erklärte sie doch schon damals, dass ihr Erwerbspensum bei guter Gesundheit 80% betrüge (S. 1), womit auch nichts dafür spricht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson durch allfällige nachträgliche (bewusste oder unbewusste) Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst gewesen sein könnten. Auch das im Rahmen ihrer letzten (und bisher einzigen) Tätigkeit als Sekretärin in einer ... ausgeübte Arbeitspensum spricht nicht gegen die Annahme einer im Gesundheitsfalle ausgeübten 70-80%igen Erwerbstätigkeit: So variierte gemäss den Vorsorgeausweisen der Pensionskasse das Arbeitspensum in einem Bereich von 60-80% und betrug der durchschnittliche Beschäftigungsgrad zwischen 2007 und 2012 gut 70% (vgl. act. II 151 S. 26-34). Statusrechtlich ist sodann insbesondere von Bedeutung, dass für die Beschwerdeführerin gemäss ihren übereinstimmenden Angaben in den beiden Abklärungsberichten zwar zentral war, teilzeitlich arbeiten zu können, die konkrete Ausgestaltung des (Teilzeit)-Pensums innerhalb einer gewissen Bandbreite aber eine nachrangige Rolle spielte (vgl. act. II 47 S. 3; 130 S. 4). Mit andern Worten bestehen keine Hinweise dahingehend, dass für die Beschwerdeführerin bereits damals allein eine 60 oder 70%- Anstellung in Frage gekommen wäre. Indem schliesslich die Lebenskosten der Beschwerdeführerin gering und mit einem Pensum von 70-80% ohne weiteres vereinbar sind, spricht unter den gegebenen Umständen nichts dagegen, entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 1. Juni 2016 (act. II 130 S. 4) von einem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfalle von 70-80% auszugehen und den Status Erwerb – entsprechend dem Mittelwert – mit 75% festzusetzen. Ob mit der Beschwerdeführerin gar von einem hypothetischen Erwerbsstatus von 80% auszugehen wäre, kann offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 20 bleiben, da eine solche Annahme am Ergebnis nichts änderte (vgl. E. 4.9 hinten). 4.6.2 Sodann macht die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, es sei neben dem Erwerb kein (versicherter) Aufgabenbereich zu berücksichtigen. Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum bei den Eltern wohnte (vgl. auch act. II 151 S. 59) und überwiegend die Mutter den Haushalt besorgte (act. II 47 S. 2). Zwar war diese Situation auch (mittelbar) durch die Krankheit der Beschwerdeführerin bedingt. Indessen ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde tatsächlich von zu Hause ausgezogen wäre. Es mag zwar zutreffen, dass Frauen im Alter der Beschwerdeführerin (statistisch) in der Regel nicht mehr bei den Eltern wohnen, wie sie beschwerdeweise vorbringt. In konkreter (und allein massgeblicher) Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch während ihrer Erwerbstätigkeit von 2007 bis 2011 nicht von zu Hause weggezogen war, obschon sie im Jahre 2011 bereits 24jährig war. Auch entwickelte bzw. akzentuierte sich das konfliktbehaftete Verhältnis mit den Eltern – soweit aus den Akten ersichtlich – erst im Zuge der Krankheit der Beschwerdeführerin. Es ist mithin mindestens zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2016 tatsächlich einen eigenen Haushalt geführt respektive im elterlichen Haushalt in statusrelevanter Weise mitgewirkt hätte. Dass sie als Gesunde sodann anderweitige Aufgabenbereiche (vgl. E. 4.3.3 vorne) wahrgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Ob schliesslich die beschwerdeweise geltend gemachte Weiterbildung überhaupt als Aufgabenbereich zu betrachten und Art. 26bis IVV im vorliegenden Kontext relevant wäre, braucht schon deshalb nicht geklärt zu werden, weil keine konkreten Hinweise auf eine im Gesundheitsfall tatsächlich in Angriff genommene Weiterbildung bestehen bzw. die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht unentschlossen war (vgl. act. II 116.1 S. 15). Insgesamt spricht somit einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin den reduzierten Beschäftigungsgrad aus freien Stücken gewählt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 21 Indessen bedarf die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit oder ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist, keiner abschliessenden Beurteilung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, resultiert dasselbe Ergebnis, unabhängig davon, ob für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Massgabe der gemischten Methode oder aber der Einkommensvergleichsmethode verfahren wird. 4.7 Nachdem für die Bemessung der Invalidität der Zeitpunkt des (potentiell) frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. Mai 2013 [vgl. E. 3.4 vorne]) massgebend ist, sind Validen- und Invalideneinkommen auf das Jahr 2013 hin festzulegen (vgl. E. 2.2 vorne). 4.8 In Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 75%; Aufgabenbereich: 25%) ergibt sich folgende Berechnung des Invaliditätsgrades: 4.8.1 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens steht gestützt auf die Angaben in den Abklärungsberichten fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde auch weiterhin als Sekretärin in einer ... tätig wäre, zumal sich keine Hinweise in den Akten befinden, welche den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung zulassen und ihr diese Arbeit gemäss eigenen Angaben grundsätzlich sehr gut gefallen hat (act. II 130 S. 4). Sodann kündigte die Beschwerdeführerin die letzte Arbeitsstelle zwar (auch) aus gesundheitlichen Gründen. Aus ihren Angaben geht jedoch hervor, dass sie der stets wachsende Arbeitsdruck und die Personalprobleme mit hoher Fluktuation zunehmend überforderten, sie mit dem Lohn eher unzufrieden war (act. II 116.7 S. 1) und auch die Arbeitsatmosphäre als schlecht empfand (vgl. act. II 130 S. 4). Entsprechend finden sich keine Hinweise in den Unterlagen, welche darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin bzw. im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum beim letzten Arbeitgeber tätig gewesen wäre. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sie auch als Gesunde die Arbeitsstelle gewechselt hätte, weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das beim damaligen Arbeitgeber erzielte Gehalt abgestellt werden kann, sondern die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) massgeblich sind (vgl. E. 4.4.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 22 Abzustellen ist auf den Wert gemäss Randziffer 44 (sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe) von Tabelle T17 der LSE 2012, woraus sich bezogen auf das Alter der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘203.-- ergibt. Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der vorliegend massgeblichen Tabellenposition gemäss Ziffern 77-82, welche sich im Jahr 2013 auf 42 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abteilung N). Demnach betrug das jährliche Valideneinkommen im Jahr 2013 bei einem Pensum von 75% sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2015, Abschnitt N) Fr. 49‘554.75 (Fr. 5‘203.-- x 12 Monate / 40 x 42 Wochenstunden / 101.8 x 102.6 x 0.75). 4.8.2 Sodann waren der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Abfassung des Gutachtens von Dr. med. D.________ am 14. Dezember 2015 (act. II 116.1) – die zweite und letzte Untersuchung hatte am 9. Dezember 2015 stattgefunden (S. 1) – keine und ab diesem Zeitpunkt nur mehr Tätigkeiten im geschützten Bereich zumutbar (vgl. E. 3.4 vorne), wobei das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte jährliche Invalideneinkommen von Fr. 1‘200.-- weder zu Beanstandungen Anlass gibt noch bestritten ist (vgl. act. II 130 S. 6; Beschwerde, S. 12; Beschwerdeantwort, S. 3). 4.8.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘554.75 bzw. Fr. 48‘354.75 und damit einen Invaliditätsgrad von gewichtet 75% bzw. 73.18% (Fr. 49‘554.75 / Fr. 49‘554.75 x 100 x 0.75 bzw. Fr. 48‘354.75 / Fr. 49‘554.75 x 100 x 0.75). 4.8.4 Mit Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juni 2016 (act. II 130 S. 2 ff.) mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von (ungewichtet) 7.3% ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. April 2016 (S. 2) verfasst und erfolgte in hinreichender Kenntnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 23 der medizinischen Situation. Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der im Jahr 2016 gültigen Fassung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Gemäss der im Abklärungsbericht enthaltenden Aufstellung beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt somit gewichtet 1.825% (7.3% x 0.25). 4.8.5 Bei einer gewichteten Einschränkung von 75% bzw. 73.18% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.8.3 vorne) und 1.825% im Haushaltsbereich (E. 4.8.4 hiervor) resultiert insgesamt ein IV-Grad von gerundet 77% bzw. 74% (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 Anspruch eine ganze Invalidenrente hat (vgl. E. 2.2 und 3.4 vorne). 4.9 Wird für die Invaliditätsbemessung ein Status von 75% Erwerb ohne Aufgabenbereich zugrunde gelegt, so resultiert bei entsprechender Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (vgl. E. 4.3.4 vorne) sowie unter Berücksichtigung der selben Bemessungsparameter wie im Rahmen der gemischten Methode (vgl. E. 4.8 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 75% bis zur Abfassung des Gutachtens am 14. Dezember 2015 bzw. von 73.18% ab diesem Zeitpunkt (vgl. E. 4.8.3 vorne), womit ab Mai 2013 unverändert ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn – mit der Beschwerdeführerin – von einem Status Erwerb von 80% ausgegangen würde, wobei sich ein leicht höherer Invaliditätsgrad ergäbe, was sich indessen nicht anspruchsrelevant auswirkte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 24 4.10 Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 aufzuheben, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 5.2.1 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 25 5.2.2 Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 weist Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 24 Stunden und ein Honorar (inklusive Auslagen) von insgesamt Fr. 8‘155.10 aus, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als übersetzt zu qualifizieren ist. Denn trotz des Umfanges der Akten und des doppelten Schriftenwechsels stellten sich im vorliegenden Verfahren weder Probleme bei der Sachverhaltsermittlung noch komplexe rechtliche Fragen. Unter Berücksichtigung des in vergleichbaren Fällen als geboten bezeichneten Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 6‘000.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2016 mit Wirkung ab Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 6‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/974, Seite 26 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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