200 16 961 AHV GRD/SCM/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2016, AHV/16/961, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Februar 2016 zum Vorbezug der AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 55). Mit Verfügung vom 8. August 2016 (act. II 66) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. September 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'226.-- zu. Diese beruhte auf der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 25'380.-- bei angerechneten sechs Erziehungsgutschriften und unter Berücksichtigung des Kürzungssatzes von 13,6 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. August 2016 (act. II 71) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. September 2016 (act. II 72) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Erziehungsgutschriften seien ihm auch für die Jahre 1988 bis 2001 anzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2016, AHV/16/961, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. September 2016 (act. II 72). Streitig und zu prüfen ist im Rahmen des Anspruchs auf eine Altersrente einzig, ob der Beschwerdeführer für die Kalenderjahre 1988 bis 2001 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2016, AHV/16/961, Seite 4 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 2.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2.3.1 Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG i.V.m. Art. 52e AHVV). 2.3.2 Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Erziehungsgutschriften angerechnet (Art. 29sexies Abs. 1 lit. c AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1 AHVV). 3 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Unterhaltsvertrag vom 14. Juli 1988 (act. II 67) seine Vaterschaft für das am 17. Juni 1988 geborene Kind B.________ anerkannte und sich zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete. Mit Unterhaltsvertrag vom 11. Juli 1997 (act. II 68) verpflichtete er sich zudem auch zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das am 20. Oktober 1992 geborene Kind C.________ und das am 17. Juni 1997 geborene Kind D.________, deren Vaterschaft er ebenfalls anerkannt hatte. Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 (act. II 58) genehmigte die Vormundschaftskommission die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter abge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2016, AHV/16/961, Seite 5 schlossene Vereinbarung über die elterliche Sorge vom 15. November 2001 (act. II 59) und übertrug ihnen die gemeinsame elterliche Sorge. Am 12. Juli 2011 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter (act. II 56). 3.2 Beschwerdeweise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kinder ab 1988 gemeinsam mit der Kindsmutter betreut. Dieser Umstand sei leider einzig durch den Eingangssatz des Beschlusses über die gemeinsame elterliche Sorge vom 11. Januar 2002 (act. II 58) belegt, da es zuvor unverheirateten Eltern nicht möglich gewesen sei, das gemeinsame Sorgerecht schriftlich zu vereinbaren. 3.3 Das erste Kind des Beschwerdeführers wurde 1988 geboren. Da Erziehungsgutschriften während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht (1988), nicht angerechnet werden (vgl. E. 2.3.2 hiervor), bleibt im Folgenden lediglich zu prüfen, ob für die Jahre 1989 bis 2001 eine Anspruchsberechtigung besteht. Wie bereits ausgeführt (E. 2.3 hievor) wird den Versicherten gemäss Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Das Gesetz setzt für den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich die elterliche Sorge i.S.v. Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für eines oder mehrere Kinder voraus (vgl. BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29sexies N. 3; DERSELBE, Alters-und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1303 N. 349). Mit dem Kriterium der elterlichen Sorge wollte der Gesetzgeber die Erziehungsgutschriften "so einfach als möglich" ausgestalten (Amtl. Bull. NR 1993 S. 215, SR 1994 S. 550). Der elterlichen Sorge kommt eine vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewollte "grundlegende Abgrenzungs- und Scharnierfunktion" zu (BGE 130 V 241 E. 3.1 S. 244). Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das gemeinsame elterliche Sorgerecht erst mit dem Beschluss der Vormundschaftskommission vom 11. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2016, AHV/16/961, Seite 6 nuar 2002 (act. II 58) übertragen wurde, hat er grundsätzlich erst ab dem Jahr 2002 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Kinder vor 2002 unter seiner Obhut (früher: sog. faktische Obhut [vgl. SCHWEN- ZER/COTTIER, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 296 ZGB N. 6]) aufgewachsen seien und er deshalb auch für die Jahre 1988 (bzw. 1989) bis 2001 anspruchsberechtigt sei (vgl. Beschwerde). Der gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG vom Bundesrat erlassene Art. 52e AHVV besagt zwar, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Diese Bestimmung ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt sie einzig Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 1 E. 2 S. 2). Mit Art. 52e AHVV wird daher keineswegs jenen Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften eingeräumt, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244), wie es beim Beschwerdeführer vor dem Jahr 2002 der Fall war. Daher vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die Kinder B.________, C.________ und D.________ unter seiner Obhut aufwuchsen, keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften zu begründen. Im vorliegenden Fall ist somit einzig das Kriterium der elterlichen Sorge gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG massgebend. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwischen 1988 und 2001 zu Recht keine Erziehungsgutschriften angerechnet. Demnach ist die gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2016 (act. II 72) erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2016, AHV/16/961, Seite 7 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den unterliegenden Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.