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Bern Verwaltungsgericht 08.12.2016 200 2016 952

8 décembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·600 mots·~3 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 8. September 2016

Texte intégral

200 16 952 ALV LOU/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/952, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 hatte die Unia Arbeitslosenkasse von A.________ zu Unrecht ausbezahlte Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 3‘040.40 zurückgefordert; diese Verfügung blieb unangefochten.  Das in der Folge am 16. Februar 2016 vom Versicherten eingereichte Erlassgesuch wies das beco, Berner Wirtschaft, Kantonale Amtsstelle, mangels gutgläubigen Bezuges der fraglichen Leistungen mit Entscheid vom 27. April 2016 ab (Akten der Kantonalen Amtsstelle [act. IIA] 54). Auf Einsprache vom 16. Mai 2016 hin bestätigte das beco, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (Beschwerdegegnerin), die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. September 2016 ab (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 7).  Mit Beschwerde vom 24. September 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt der Versicherte, der Einspracheentscheid vom 8. September 2016 sei aufzuheben und die Rückforderung des verfügten Betrages sei zu erlassen, dies mit der Begründung, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht erkannt, dass die Zahlung der Arbeitslosenkasse fehlerhaft gewesen sei; somit habe er die Leistungen in gutem Glauben empfangen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Angaben des Versicherten sowie das nachgereichte Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der eingeschränkten Urteilsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die Situation korrekt zu deuten, und dementsprechend gutgläubiger Bezug vorliege. Zu prüfen bliebe die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte. Insofern wird teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt.  Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die nachmalig zurückgeforderten Leistungen vom Beschwerdeführer in gutem Glauben bezogen worden sind.  Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als überein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/952, Seite 3 stimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 E. 1).  Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, welche durch das oben genannte Arztzeugnis bestätigt werden, ist anzunehmen, dass dieser den Mangel der Auszahlung im massgebenden Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zu erkennen vermochte.  Der den guten Glauben verneinende Einspracheentscheid vom 8. September 2016 ist demnach im Sinne des gemeinsamen Antrages der Parteien aufzuheben. Die Akten sind an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die – kumulativ erforderliche zweite – Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüft und entsprechend verfügt.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/952, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2016 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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