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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2017 200 2016 938

10 février 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,482 mots·~12 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 15. September 2016

Texte intégral

200 16 938 EL MAW/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (Antwortbeilage [AB] 34) rückwirkend vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. auch AB 76). Im August 2015 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (AB 1). Mit drei Verfügungen vom 7. Juli 2016 (AB 83, 90, 94) sprach die AKB der Versicherten ab dem 1. Januar 2011 – die Zeitperiode vom 1. Juni 2012 bis 30. September 2012 ausgenommen – EL zu. Im Rahmen der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie für die Zeiten mit einem Dreiviertelsrentenanspruch ein hypothetisches Mindesteinkommen (vgl. AB 81, 82, 84, 87, 88, 89, 91, 92, 93). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 105) mit Entscheid vom 15. September 2016 (AB 106) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Oktober 2016 Beschwerde. Beantragt wird die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung folgender EL-Beträge: vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 pro Monat Fr. 1'620.-vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 pro Monat Fr. 1'496.-vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2012 pro Monat Fr. 987.-vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 pro Monat Fr. 1'492.-vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 pro Monat Fr. 1'497.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 3 vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 pro Monat Fr. 1'505.-vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 pro Monat Fr. 1'516.-ab 1. Januar 2016 pro Monat Fr. 1'528.-- Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 7. Juli 2016 (AB 83, 90, 94) basierende Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs seit dem 1. Januar 2011 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Anspruchsberechnung für die Zeiten mit einer Teilrente ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 5 schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 6 3. 3.1 Zur Begründung der geltend gemachten Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit beruft sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf ihre gesundheitliche Situation. Dabei übersieht sie, dass sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben bzw. dass hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV besteht (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). Eine entsprechende Bindungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll. Dass sich der Gesundheitszustand seit der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung vom 17. Juli 2015 (AB 34) verändert hätte, in welchem Fall allenfalls eine selbstständige Prüfung der gesundheitlichen Situation vorgenommen werden könnte (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273), wird von der Beschwerdeführerin weder (explizit) geltend gemacht noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Soweit in der Beschwerde auf medizinische Berichte verwiesen wird, welche nach der IV-Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 34) verfasst wurden, belegen jene keine grössere Beeinträchtigung, als der Rentenbeurteilung zugrunde lag: 3.1.1 Was zunächst den Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2016 (AB 103) anbelangt, vermag die Beschwerdeführerin damit keine Änderung des Gesundheitszustands nachzuweisen. Im genannten Bericht legte die behandelnde Psychiaterin dar, die Beschwerdeführerin leide „seit Jahren“ an einer schweren Depression mit ausgeprägten Selbstentwertungen, Versagens-, Insuffizienz- und Schamgefühlen. Die sich daraus ergebenden Spannungen, vor allem in Stressund Belastungssituationen, seien früher wie heute eine wesentliche Ursache für die Entwicklung des schädlichen Alkoholkonsums (gewesen). Die Patientin werde trotz der Therapien nicht als wesentlich stabiler erlebt. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 7 einer unvorhergesehenen psychosozialen Belastung gerate sie in eine emotionale Krise; in solchen Situationen steigere sich der Alkoholkonsum als Regulationsmittel. Das Scheitern der Wiedereingliederungsmassnahme der IV zeige, dass auch im geschützten Rahmen keine ausreichende Leistung erbracht werde. Die Patientin sei im Arbeitsprozess eingeschränkt, überfordert, inkompetent und hilflos gewesen. Die behandelnde Psychiaterin hat damit keine neuen Aspekte benannt oder dargelegt, dass bzw. inwiefern sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert hätten. Vielmehr verwies sie auf ein „seit Jahren“ bestehendes Leiden bzw. auf die langjährige Depression und den bereits früher praktizierten Alkoholabusus. Die „aktuell und für längere Zeit“ attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit gründet damit nicht auf einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern stellt allein eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) dar. Jedenfalls ist der Bericht vom 15. August 2016 (AB 103) – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – kein fundiertes Arztzeugnis (dazu vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 155), mit welchem belegt werden könnte, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Verwertung der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen. 3.1.2 Was sodann den Bericht des Psychiatriepflegers C.________ vom 16. August 2016 (AB 102) betrifft, ist dieser ebenfalls nicht geeignet, eine Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. In seiner Funktion als Betreuer im Rahmen der aufsuchenden psychiatrischen Pflege legte er dar, die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2013 eine relative, sehr fragile Stabilität erreichen können, in der sie sowohl ihre Depression als auch ihre Alkoholsucht gut kontrollieren könne. Er habe jedoch mehrfach beobachtet, dass sie unter Druck oder in einer Belastungssituation eingebrochen bzw. in depressive Zustände geraten sei oder wieder vermehrt zum Alkohol gegriffen habe. Er empfinde es als kontraproduktiv, die Patientin mit Kürzungen der EL in eine Situation zu zwingen, in welcher die erreichte Stabilität gefährdet werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 8 Abgesehen davon, dass auch der Psychiatriepfleger keine neuen Gesichtspunkte benennt, sondern vielmehr auf einen relativ stabilen Gesundheitszustand verweist, fällt es grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich von behandelnden Fachpersonen, sich zu leistungsrechtlichen Aspekten (Kürzungen der EL) zu äussern. Wenn der Psychiatriepfleger sodann ausführt, es sei der Beschwerdeführerin „nicht möglich, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen“, steht dies im Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen (vgl. dazu E. 3.1.3 hiernach). 3.1.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der vor Erlass der Rentenverfügung verfassten und im vorliegenden Verfahren von ihr angerufenen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 14. Januar 2013 (AB 101) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar hat die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Eingliederungsfähigkeit am 14. Januar 2013 verneint; dies erfolgte jedoch nicht im Hinblick auf die Rentenprüfung, sondern im Rahmen einer damals fraglich gewesenen Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin während einer beruflichen Massnahme im Jahr 2012. Hier massgebend ist indessen die Rentenverfügung vom 17. Juli 2015 (AB 34) resp. die jener zugrunde liegende Beurteilung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Rentenzusprechung basiert auf einem umfassenden medizinischen Gutachten und einem Abklärungsbericht vom 22. November 2013 (vgl. AB 76). Demgegenüber ist die (veraltete) RAD-Stellungnahme vom 14. Januar 2013 (AB 101) für die hier zur Diskussion stehende Frage nicht dienlich. 3.1.4 Somit liegen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation keine Unterlagen vor, welche die Verwertung der Erwerbsfähigkeit ausschliessen bzw. eine Verschlechterung seit der IV-Verfügung belegen würden. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen. 3.2 Neben den gesundheitlichen Gründen trägt die Beschwerdeführerin auch invaliditätsfremde Gründe vor für die geltend gemachte Nichtverwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 9 barkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit. Sie beruft sich auf ihr fortgeschrittenes Alter. Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen sein soll, in den fraglichen Zeiträumen einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, legt sie nicht dar; sie beschränkt sich auf die Aufrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14a ELV (E. 2.4 hiervor) genügt dies nicht. Eine altersbedingte Unmöglichkeit der Realisierung eines Erwerbseinkommens ist damit nicht nachgewiesen. Soweit ersichtlich hat sich die im Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns (1. Januar 2011) 54-jährige Beschwerdeführerin denn auch nicht bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet; sie weist ferner keine erfolglosen Stellenbemühungen nach, die bei hinreichender Qualität und Quantität eine Nichtanrechnung des Mindesterwerbseinkommens erlauben würden (vgl. Ziff. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Wie in der Beschwerde (S. 5) korrekt dargelegt wird, entfällt ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung ab dem 60. Altersjahr. Dass ein Leistungsansprecher wenige Jahre vor dieser Altersgrenze steht, stellt per se indessen kein Grund dar, von einer Anrechnung abzusehen, wäre die Terminierung in Art. 14a Abs. 2 ELV doch sonst ihres Sinnes entleert. Da die Beschwerdeführerin die entsprechende Altersgrenze mittlerweile erreicht hat, wird es an der Beschwerdegegnerin sein, diesem Umstand mittels neuer Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 (vgl. Rz. 3424.08 WEL) Rechnung zu tragen. 3.3 Weitere Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens hätten verhindern oder erschweren können, sind nicht ersichtlich. Die gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin während der Zeiten, in welchen sie als teilinvalid qualifiziert wurde, in der Lage war, ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich zu verwerten, ist folglich nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt worden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist im Grundsatz somit rechtens. Auch in betraglicher Hinsicht geben die veranschlagten Einkommen (vgl. AB 81, 82, 84, 87, 88, 89, 91, 92, 93) keinen Anlass zur Beanstandung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2017, EL/16/938, Seite 10 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (AB 106) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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