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Bern Verwaltungsgericht 25.10.2016 200 2016 919

25 octobre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,584 mots·~8 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. September 2016

Texte intégral

200 16 919 ALV MAW/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2015 per 31. Dezember 2015 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hatte (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 4-5), meldete er sich am 15. Oktober 2015 beim RAV Bümpliz-Bethlehem zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 2-3) und stellte am 19. Oktober 2015 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 38-41). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Januar 2016 (act. IIA 9-11) verpflichtete er sich, ab dem 1. Januar 2016 monatlich sechs Arbeitsbemühungen und ab 1. März 2016 monatlich zehn Arbeitsbemühungen zu erbringen. Das RAV Bümpliz-Bethlehem gab dem Versicherten mit Schreiben vom 19. April 2016 (act. IIA 46) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen für den Monat März 2016, da er anstelle der vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen, nur acht getätigt habe. Von diesem Recht machte der Versicherte am 20. April 2016 (act. IIA 48-49) Gebrauch und teilte mit, aus Unachtsamkeit sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, nur sechs Arbeitsnachweise vollbringen zu müssen. Mit Verfügung vom 22. April 2016 (act. IIA 50-52) stellte das RAV Bümpliz- Bethlehem den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat März 2016 ab dem 1. April 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung [nachfolgend beco oder Beschwerdegegner; act. II] 4) hiess das beco mit Entscheid vom 12. September 2016 (act. II 7-9) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von drei auf zwei Tage reduzierte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die verbleibenden zwei Einstelltage auch noch aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Septemer 2016 (act. II 7-9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von zwei Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode März 2016. 1.3 Bei einer Einstellung von zwei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 5 nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode März 2016 acht Arbeitsbemühungen getätigt hat und deren Nachweis mit dem Formular „Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 6 weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ rechtzeitig eingereicht hat (act. IIA 44-45). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Nachweis von nur acht Arbeitsbemühungen im März 2016 in quantitativer Hinsicht ungenügend ist. In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Januar 2016 (act. IIA 9-11) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab dem 1. März 2016 monatlich zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Ein entschuldbarer Grund, warum er nur acht Arbeitsbemühungen einreichte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird denn vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr anerkennt er in seiner Beschwerde selbst, quantitativ nicht genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der zwei Einstelltage. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, durch die zwei Einstelltage in eine finanzielle Notlage zu geraten. Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, wurde die Einstellhöhe bewusst unabhängig von der finanziellen Situation der versicherten Person definiert. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 185). Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 7-9), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Dabei hat er sich an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]) orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für „erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode“, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei drei bis fünf Einstelltagen (Ziff. 1C des Einstellrasters). Weiter hat er angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Arbeitsbemühungen nur knapp nicht erfüllt hat, die Sanktion auf zwei Einstelltage reduziert. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass von zwei Tagen nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 7 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich, als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (act. II 7-9) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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