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Bern Verwaltungsgericht 29.12.2016 200 2016 868

29 décembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,661 mots·~8 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. August 2016

Texte intégral

200 16 868 EL LOU/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez 2016, EL/16/868, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hat seit Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Antwortbeilage [AB] 10, 12). Am 20. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1, 12), wobei sie u.a. angab, in einem Zweipersonenhaushalt zu leben. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 sprach die AKB ab 1. April 2006 EL zu (AB 12, 60). Eine im November 2015 eingeleitete periodische EL-Revision ergab, dass die Versicherte – entgegen ihrer ursprünglichen Angabe – bereits seit 18. September 2006 zu dritt zusammen mit … im gemeinsamen Haushalt lebt (AB 106, 109, 113). Aufgrund dessen berechnete die AKB die EL neu und forderte mit zwei separaten Verfügen vom 15. Juli 2016 (AB 126, 131) die im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2016 zu viel bezogenen EL im Gesamtbetrag von Fr. 15‘022.-- zurück. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 137) mit Entscheid vom 19. August 2016 fest. Zudem stellte sie in Aussicht, zum gleichzeitig mit der Einsprache eingereichten Erlassgesuch Stellung zu nehmen, sobald über die Rückerstattungsforderungen rechtskräftig entschieden worden sei (AB 138). B. Mit Eingabe vom 10. September 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. August 2016. Gleichzeitig stellte sie „vorsorglich“ ein Erlassgesuch. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez. 2016, EL/16/868, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. August 2016 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 15‘022.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass einer Verfügung über das bereits im Einspracheverfahren gestellte Erlassgesuch in Aussicht gestellt. Diese Verfügung liegt noch nicht vor. Der in der Beschwerde wiederholt beantragte Erlass der Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) liegt somit ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (AB 138 Ziff. 3), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez 2016, EL/16/868, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez. 2016, EL/16/868, Seite 5 kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zusammen mit … (seit dem 20. Oktober 2001 [AB 107]), sondern – schon seit dem 18. September 2006 – zusätzlich auch mit … im gleichen Haushalt lebt (AB 106, 109, 113). Dies wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, sie habe im Jahr 2011 die IV-Stelle informiert, dass … Mitbewohner sei. Sie habe somit keine Meldepflicht versäumt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 3.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez 2016, EL/16/868, Seite 6 nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Obschon der … aufgrund der Unterlagen des Einwohnerdienstes und der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin erwiesenermassen bereits ab 18. September 2006 im selben Haushalt lebt (AB 106, 109, 113), gab die Beschwerdeführerin diese Tatsache in der Anmeldung zum EL-Bezug vom 26. Januar 2008 nicht an (AB 1 S. 2). Damit hat sie ihre – in der Anmeldung notabene unterschriftlich bestätigte – Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben, mithin ihre Auskunftspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG, verletzt. Somit sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf alle vor dem 15. Juli 2016 (Erlass der Rückerstattungsverfügungen) ergangenen formell rechtskräftigen leistungszusprechenden Verfügungen ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Beschwerdeführerin ist rückerstattungspflichtig. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Eingang der Angaben im Formular „Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV“ am 5. April 2016 Kenntnis über die zusätzliche Person im Haushalt der Beschwerdeführerin (AB 79). Ab diesem Zeitpunkt begann die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen und wurde mit Erlass der beiden Rückerstattungsverfügungen vom 15. Juli 2016 (AB 126, 131) gewahrt. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die IV-Stelle im Jahr 2011 über den zusätzlichen Mitbewohner informiert haben soll (s. Beschwerde), nichts. Die Durchführung der EL obliegt im Kanton Bern allein der AKB (Art. 21 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Die IV-Stellen wirken in diesem Bereich nicht mit. Selbst wenn deshalb die IV-Stelle bereits 2011 über den Umstand einer weiteren im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden Person gewusst hätte, wäre dieses Wissen der Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen (vgl. E. 2.3 [in fine] hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez. 2016, EL/16/868, Seite 7 Hinsichtlich der im Zeitraum vom August 2011 bis Juli 2016 zurückverlangten Leistungen (vgl. AB 126 u. 131) ist auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3.3 Schliesslich ist die ermittelte Rückerstattungsforderung von gesamthaft Fr. 15‘022.-- aufgrund der in den Akten liegenden Berechnungsblätter (AB 122-125, 127-130) in masslicher Hinsicht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsverfügungen vom 15. Juli 2016 (AB 126, 131) mit Einspracheentscheid vom 19. August 2016 (AB 138) zu Recht geschützt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dez 2016, EL/16/868, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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