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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 200 2016 850

13 mars 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,794 mots·~19 min·2

Résumé

Verfügung vom 22. Juli 2016

Texte intégral

200 16 850 IV KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 12. März 1992 unter Hinweis auf eine Gaumenspalte sowie eine Fehlbildung der Zehen zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 100.1/38-42). Ein weiteres Leistungsgesuch vom 7. Januar 1997 (act. II 100.1/7 f.) betraf ein psycho-organisches Syndrom. Das damalige IV-Sekretariat bzw. die spätere IVB anerkannten die Geburtsgebrechen Ziff. 201 sowie Ziff. 404 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) und gewährten medizinische Massnahmen, welche bis im November 2011 verlängert wurden (act. II 100.1/1, 100.1/33, 38, 52). Zudem erteilte die IVB gestützt auf ein Gesuch vom 15. Dezember 2000 (act. II 18) Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (act. II 25). Nach dem Abbruch einer anschliessend gewährten erstmaligen beruflichen Ausbildung als … (act. II 63, 82 f.) unterstützte sie eine Anlehre zur … (Anlehre BBT; act. II 91, 104 ff.), welche die Versicherte im Sommer 2013 erfolgreich abschloss (act. II 124/6 f.). In der Folge sprach die IVB ihr vom August 2013 bis Februar 2014 einen Arbeitsversuch (act. II 126, 138), von Februar bis März 2014 eine Arbeit zur Zeitüberbrückung (act. II 140) sowie von April bis Juni 2014 einen Einarbeitungszuschuss (act. II 146) zu. Im Nachgang zu einer im September und Oktober 2015 durchgeführten Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA; act. II 179, 183) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. November 2015 (act. II 186) bei einem Invaliditätsgrad von 59 % ab 1. April 2014 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 188) erliess die IVB eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 22. Juli 2016 (act. II 194). B. Mit Eingabe vom 14. September 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 3 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Mit separater Eingabe ersuchte sie gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Am 28. September 2016 legte sie weitere Akten ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3-6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Am 22. und 24. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 8 bzw. Akten der Beschwerdeführerin [act. IB] 1), wozu die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2016 Stellung nahm. Am 29. Dezember 2016 bestätigte die Letztere ihren Antrag und verzichtete auf eine Stellungnahme zu neuen Unterlagen (act. IB 2-4), welche die Erstere am 23. Dezember 2016 aufgelegt hatte. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 4 Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juli 2016 (AB 194). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihr zu Recht keine höhere als eine halbe Rente zugesprochen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2016 (act. II 194) auf dem Bericht vom 18. November 2015 (act. II 183) über die in der Abklärungsstelle C.________ durchgeführte AMA. Darin vermerkte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10: F07.9), einen Status nach Asphyxie und Zyanose unter der Geburt (Geburtsstillstand) sowie diverse neuropsychologische Defizite bei einer Grundintelligenz mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von zirka 64 (act. II 183/12 Ziff. 6). Er erklärte, theoretisch sei der Beschwerdeführerin ein 100%iges Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % zumutbar, falls genügend Pausen eingebaut werden könnten, der Arbeitsplatz nur wenig Leistungsdruck bzw. wenige andere Stressoren aufweise, keine Fähigkeiten vorausgesetzt würden zu planen oder organisieren bzw. Probleme zu antizipieren, keine normale Aufmerksamkeit und Konzentration gefordert werde sowie eine enge Begleitung durch eine Bezugsperson gewährleistet sei (act. II 183/13 Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 6 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die überzeugende fachärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________ (act. II 183/12 f. Ziff. 6) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Demnach ist die medizinisch-theoretische 60%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erstellt und sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 7 schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 8 grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Geburtsund Frühinvalidität (vgl. vgl. E. 4.1.1 hiervor; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035) kommt es nicht auf den IQ an, vielmehr ist die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2015, 9C_45/2015, E.3.1). Vorliegend ist unbestritten (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 9; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6) und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des seit Geburt bestehenden Gesundheitsschadens, der nicht nur mit einer Intelligenzminderung einhergeht, mit ihrer abgeschlossenen Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren konnte wie eine nichtbehinderte Person mit einer eigentlichen Lehre oder ordentlichen Ausbildung (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.1). Im hier für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. April 2014 (Art. 29 Abs. 2 IVG; act. II 130, 138, 140) war die Beschwerdeführerin über 21 Jahre alt und hatte demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 80%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn (Art. 26 Abs. 1 IVV). Gemäss dem damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 324 des BSV betrug der entsprechende Teilbetrag des Medianwertes Fr. 61‘600.--. Es fragt sich, ob der höhere Wert des IV-Rundschreibens Nr. 329 (Fr. 66‘000.-- ab 1. Januar 2015) bereits innerhalb dieser Altersstufe zu berücksichtigen ist (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 9) oder erst nach Erreichen einer neuen Altersstufe im Rahmen eines Revisionsverfahrens zur Anwendung gelangen wird (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). Die Erhöhung beruht zwar auf einer blossen Änderung der allgemeinen statistischen Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegt und im revisionsrechtlichen Sinne grundsätzlich unerheblich ist (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1), das Bundesgericht betrachtet aber offenbar auch eine derartige Änderung des jährlich aktualisierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 9 LSE-Medianwertes innerhalb einer Altersstufe für relevant (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 5.2; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2016, 9C_723/2016, E. 3.1 f., wo die von der Vorinstanz allein mit dem Erlass des IV-Rundschreibens Nr. 329 begründete Rentenerhöhung allerdings nicht eingehend überprüft wurde). Wie es sich damit verhält, kann hier mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch (vgl. E. 4.4 hiernach) offen bleiben. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der LSE, da die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % arbeitete, ihr jedoch ein ganztägiges Pensum (mit Leistungseinschränkung) möglich gewesen wäre (act. II 194/4). Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die von Dr. med. D.________ attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund des formulierten Zumutbarkeitsprofils nur an einem geschützten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt realisiert werden könne (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 7). 4.3.1 Das medizinische Zumutbarkeitsprofil enthält weitreichende Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit. So werden nicht nur genügende Pausen und wenig Leistungsdruck bzw. wenige andere Stressoren gefordert, die Arbeitsstelle darf auch keine planerischen oder organisatorischen Fähigkeiten voraussetzen oder Fähigkeiten, Probleme zu antizipieren. Zudem kann der Beschwerdeführerin auch keine normale Aufmerksamkeit und Konzentration abverlangt werden und sie benötigt darüber hinaus eine enge Begleitung durch eine Bezugsperson (act. II 183/13 Ziff. 6). Dies spricht tendenziell für die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes. Gegen eine vollschichtige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bzw. für eine erhebliche Einschränkung der Beschwerdeführerin in einer solchen Anstellung spricht auch die Einschätzung von Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, der im RAD- Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2007 (act. II 60) erklärt hatte, eine berufliche Ausbildung in der freien Wirtschaft bzw. ein Übertritt in die freie Wirtschaft würde die Beschwerdeführerin überfordern (act. II 60/4). Die Vorlehre in der freien Wirtschaft (act. II 88/2 f., 91) offenbarte denn auch einen hohen Betreuungsaufwand und seitens des Betriebes wurde die För-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 10 derung der Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen empfohlen (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 6 f., Eintrag vom 10. Februar 2011). Die daraufhin absolvierte zweijährige IV-Anlehre erfolgte dementsprechend in einem geschützten Rahmen (vgl. act. II 103 f.; SHAB Nr. … vom …). Ebenfalls gegen eine ganztägige Präsenz an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft zu deuten ist der Umstand, dass während des anschliessenden Arbeitsversuchs beim von der F.________ AG unter der Enseigne «G.________» betriebenen Gastronomiebetrieb die Eingliederungsfachperson zur Erkenntnis gelangte, ein Beschäftigungsgrad von 70 % in der freien Wirtschaft überfordere die Beschwerdeführerin, worauf eine Reduktion auf 60 % vorgenommen wurde (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 17 f., Eintrag vom 29. Oktober 2013). Die spätere (anfangs durch Einarbeitungszuschuss unterstützte) Festanstellung bei der F.________ AG (act. II 145 f.) wurde im AMA-Bericht als idealer Nischenarbeitsplatz betrachtet (act. II 183/14 Ziff. 6 und 8), wobei im ausgeübten Pensum von 60 % lediglich eine Leistung von 50 % vorausgesetzt wurde (act. II 145/4 Ziff. 11 lit. a). Aus dem faktisch präsentierten Leistungsvermögen an diesem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft kann deshalb nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin benötige kein geschütztes Arbeitsumfeld, daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung im Juni 2014 mit der Feststellung abschloss, diese Anstellung sei der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin angemessen (act. II 149/1). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 7 Ziff. III Art. 7) kann aber jedenfalls nicht auf die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden, soweit diese eine Tätigkeit in Betracht zog «in einem Bereich wo [die Beschwerdeführerin] die Ausbildung auf INSOS Niveau gemacht hat» (act. II 170/7). Denn die Beschwerdeführerin hatte die Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS (nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung) abgebrochen (act. II 82 f.) und verfügt über einen Anlehr-Ausweis (act. II 124/6 f.). 4.3.2 Nach dem Gesagten dürfte sich eine Eingliederung der Beschwerdeführerin mit einem Vollpensum im ersten Arbeitsmarkt als schwierig erweisen. Ob sie unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, ist jedoch nicht entscheidend. Massgebend ist allein, ob sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 11 die ihr unbestrittenermassen zumutbare Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.3 hiervor) noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Entscheide des BGer vom 12.Februar 2016, 8C_670/2015, E.4.2, sowie vom 1. September 2016, 8C_345/2016, E.5). Auch wenn die mittlerweile gekündigte (act. I 5) Anstellung bei der F.________ AG allenfalls nicht in allen Teilen dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprach und kein Vollpensum bot, zeigt sie immerhin, dass der erste Arbeitsmarkt entsprechende Nischenarbeitsplätze auch tatsächlich offen hält. Dies zumal die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 7) eine enge, nicht aber eine ganztägige Betreuung benötigt (act. II 181/1, 183/13 Ziff. 6, 183/13 Ziff. 6). Damit kommt eine den Anforderungen entsprechende Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt durchaus in Frage. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE herangezogen hat, bildet diese doch auch solche Nischenarbeitsplätze ab. Angesichts der abgeschlossenen Ausbildung als … (act. II 124/6 f.) ist indes nicht auf die NOGA-Wirtschaftszweige Ziff. 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie; act. II 194/4), sondern auf die Ziff. 77 + 79-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), welche unter anderem Garten- und Landschaftsbau sowie die Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen beinhalten (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 208), abzustellen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 lit. C Ziff. 7.2). Unter Berücksichtigung der Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 60 % sowie den Werten für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, ergibt sich ein hypothetischer Jahresbruttolohn von Fr. 28‘440.-- (Fr. 3‘753.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Wirtschaftszweige 77 + 79-82, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 42.1 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweige Ziff. 77 + 79-82, 2014] x 60 %).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 12 4.3.3 Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen im Umfang von 10 % (act. II 194/4) ist der Situation der Beschwerdeführerin nicht angemessen. Zwar fallen von vornherein weder ihr Lebensalter noch ihre Nationalität als lohnbeeinflussender Faktor in Betracht und auch ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist angesichts der zumutbaren ganztägigen Präsenz bei lediglich leistungsmässiger Einschränkung nicht gerechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2; Beschwerdeantwort S. 5 lit. C Ziff. 7.3). Des Weiteren ist der Pausenbedarf wohl bereits in der Leistungsreduktion berücksichtigt (Beschwerdeantwort S. 6 lit. C Ziff. 7.3) und der geringe Leistungsdruck sowie die fehlenden planerischen oder organisatorischen Fähigkeiten stellen im Kompetenzniveau 1 prinzipiell nichts Ungewöhnliches dar. Dass ein Arbeitgeber von der Beschwerdeführerin aber auch keine normale Aufmerksamkeit sowie Konzentration verlangen darf und zusätzlich für eine enge – wenn auch nicht ganztägige (vgl. E. 4.3.2 hiervor; Beschwerdeantwort S. 6 lit. C Ziff. 7.3) – Begleitung durch eine Bezugsperson besorgt sein muss, bewirkt zweifellos eine deutliche lohnmässige Benachteiligung, der mit einem Maximalabzug von 25 % Rechnung zu tragen ist. Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 21‘330.-- (Fr. 28‘440.-- ./. 25 %). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) Invaliditätsgrad von 65 % ([Fr. 61‘600.-- ./. Fr. 21‘330.--] / Fr. 61‘600.-- x 100). Wird für das Valideneinkommen ab 1. Januar 2015 der Wert des IV-Rundschreibens Nr. 329 herangezogen (vgl. E. 4.2 hiervor), ergibt sich ein IV-Grad von aufgerundet 68 % ([Fr. 66‘000.-- ./. Fr. 21‘330.--] / Fr. 66‘000.-- x 100). Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend ab 1. April 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 13 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die prozessleitend am 19. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt folglich nicht zum Tragen. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 2. November 2016 hat Fürsprecherin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘312.50 sowie Auslagen von Fr. 64.40 und die Mehrwertsteuer von Fr. 270.15 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Hingegen waren die nach diesem Zeitpunkt erbrachten anwaltlichen Leistungen nicht mehr geboten und für die Urteilsfindung nicht notwendig. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘647.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/850, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘647.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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