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Bern Verwaltungsgericht 28.03.2017 200 2016 844

28 mars 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,325 mots·~27 min·2

Résumé

Verfügung vom 14. Juli 2016

Texte intégral

200 16 844 IV SCI/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte nach dem Besuch einer Sonderschule (Antwortbeilage [AB] 26.1/16) mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine zweijährige Anlehre als … (AB 26.1/26). Ab dem 1. Dezember 2001 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 72% eine ganze ausserordentliche Rente (Verfügung der IV-Stelle Appenzell A.Rh. [IV AR] vom 13. Februar 2002 [AB 26.1/109]). Aufgrund einer Verdiensterhöhung (AB 26.1/145) wurde die Rente per 1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Verfügung vom 6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]; vgl. auch AB 30). Am 25. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Rentenaufhebung (AB 58). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 16. Mai 2014 (VGE IV/2013/728 [AB 62]) insofern gut, als die rentenaufhebende Verfügung kassiert und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IVB zurückgewiesen wurde; die aufschiebende Wirkung blieb entzogen. In Nachachtung des VGE IV/2013/728 veranlasste die IVB unter anderem eine neuropsychologisch-psychiatrische Begutachtung (AB 97.1) und holte einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (AB 99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 100 ff.) verfügte sie am 14. Juli 2016, dass die Rente – bei einem Invaliditätsgrad von 38% – weiterhin per Ende Juli 2013 aufgehoben bleibe (AB 109). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, am 14. September 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 14. Juli 2016 sei kostenfällig aufzuheben und es sei ihr weiter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 3 hin eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Juli 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstäti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 5 ge oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 6 eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Bis zum rechtkräftigen materiellen Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens bleiben diejenigen Verhältnisse massgebend, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revisionsverfügung verwirklicht hatten, auch wenn jene Verfügung – wie hier (vgl. AB 62) – aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen worden war. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend deshalb auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglich streitig gewesenen Verfügung vom 25. Juni 2013 (AB 58) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, d.h. unter Mitberücksichtigung der im Nachgang zu VGE IV/2013/728 getätigten Abklärungen zu prüfen, ob am 25. Juni 2013 die Voraussetzungen vorlagen, um die Dreiviertelsrente per Ende Juli 2013 aufzuheben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 27. April 2004, I 717/03, E. 2.1.1 und E. 2.1.2). 3.2 Im unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheid vom 16. Mai 2014 (AB 62 [E. 3.4 f.]) wurde verbindlich festgestellt, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]) in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund eingetreten ist und zudem auch nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sondern vielmehr von einer Teilzeiterwerbstätigkeit auszugehen ist. Der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes braucht nicht erneut nachgegangen zu werden, abgesehen davon, dass auch die heutige Prüfung und definitive http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 7 Festlegung des Status zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. E. 5 hiernach). Der Rentenanspruch ist ohne weiteres einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 2.5 hiervor). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin waren den Akten bis zum Erlass des VGE IV/2013/728 vom 16. Mai 2014 (AB 62) keine hinreichenden Angaben zu entnehmen (vgl. AB 62/13 ff.). Den im Nachgang zum erwähnten Rückweisungsentscheid eingeholten medizinischen Einschätzungen lässt sich heute zusätzlich (vgl. VGE IV/2013/728 E. 4.1) im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Im psychiatrischen Konsilium vom 10. September 2007 (AB 75/2) nannte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnose: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Die Patientin sei notfallmässig im Spital aufgenommen worden, nachdem sie am Vorabend in der Dusche kollabiert sei. Vorbestehend sei eine schwere psychosoziale Belastungssituation im Zusammenhang mit einer traumatisierenden Partnerschaft. Vor wenigen Wochen habe sie sich von ihrem Freund getrennt; dieser habe sie finanziell ausgebeutet, sei ihr gegenüber mehrfach körperlich gewalttätig geworden und habe intensiv verschiedene Substanzen konsumiert. Die berentete Patientin habe keine geregelte Tagesstruktur und sei sozial isoliert. Ausserdem habe sie Schulden, was sie sehr belaste. Sie weise deutliche kognitive Defizite auf mit Störungen in der Aufmerksamkeit, Konzentration und im Kurzzeitgedächtnis. Zudem beständen überwertige Ängste in Bezug auf ihre aktuelle Situation, insbesondere in Bezug auf die Schulden. Es bestehe eine deutliche Vitalstörung mit Gefühlen von Freudlosigkeit, Erschöpfung und mangelnder Energie. Die Patientin imponiere hilflos, in abhängigen Beziehungsstrukturen verhaftet, leicht manipulierbar und in der psychoemotionalen Entwicklung nicht altersentsprechend. 4.1.2 Im Psychiatrischen Zentrum E.________ fand am 19. September 2007 ein Erstgespräch statt. Aus der entsprechenden Dokumentation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 8 (AB 65) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einem Klinikaufenthalt ambivalent gegenüber gestanden sei. Zunächst habe sie unverbindlich zugesagt, wenig später jedoch wieder abgesagt. Daraufhin sei die Krankengeschichte am 20. September 2007 wieder geschlossen worden. 4.1.3 Im neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ vom 18. Dezember 2015 (AB 97.1) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 22): Diagnosen mit langdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: F70.0 Leichte geistige Behinderung / leichte Intelligenzminderung mit/bei: - 1997 IQ von 73 im Raven-Intelligenztest - Sonderbeschulung ab 1997 wegen schulischer Überforderung - IV-gestützte Anlehre als … im geschützten Rahmen - Zusprache einer vollen IV-Rente 2002 - Aktuell: IQ 63 im WAIS-IV mit entsprechenden kognitiven Beeinträchtigungen v.a. im abstrakten Denken, im visuellen und verbalen Bereich, bei den höheren Sprachleistungen, Rechtschreiben, Rechnen und im verbalen Gedächtnis, schwere Defizite im Aufnehmen und unmittelbaren Wiedergeben von mündlich vorgegebenen Geschichten, im visuell-räumlichen bzw. episodischen Gedächtnis sowie im Lesen, leichte Defizite im Bereich der visuellräumlichen und visuokonstruktiven Leistungen, einzelnen Anforderungen an die Aufmerksamkeit und an die Exekutivfunktionen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Ohne Code Selbstunsichere (ängstlich-vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstruktur, Neigung zur Somatisierung in Stress-/Belastungssituationen Ohne Code Status nach mittelgradiger depressiver Episode 2007 bei psychosozialer Belastungssituation, DD: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, aktuell remittiert Neuropsychologisch stehe das kognitive Befundbild in guter Übereinstimmung zur Beschulung (heilpädagogische Unterstützung, Sonderschule) und zur Berufsausbildung auf dem Niveau einer IV-Anlehre im geschützten Rahmen. Dass der aktuelle IQ-Wert (63) tiefer sei als der 1997 durch den schulpsychologischen Dienst ermittelte (73), dürfte in erster Linie durch das neue Testverfahren bedingt sein; neuere Normierungen neigten dazu, Einschränkungen stärker darzustellen. Das Befundbild weise darauf hin, dass die praktische Leistungsfähigkeit deutlich besser erhalten sei, als die schulisch-intellektuelle. Wegen der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen sei damit zu rechnen, dass die Explorandin Informationen nur unzureichend aufnehmen und speichern könne, so dass es zu Fehlern kommen könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 9 Bei komplexen und neuartigen Aufgabenstellungen könne es zu einer schnellen Überforderung kommen; zudem sei eine gewisse Verlangsamung vorhanden. Zeitlich bestehe keine Einschränkung, jedoch sei auch in einer gut angepassten Tätigkeit von einer 50%-igen Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 18). Aus psychiatrischer Sicht hätten nur geringfügige psychopathologische Befunde im Bereich des formalen und inhaltlichen Denkens erhoben werden können. Gut vorstellbar sei eine Somatisierungstendenz, v.a. in Stressund Belastungssituationen, indem die Explorandin, wenn sie sich aufgrund der geringen intellektuellen Ressourcen überfordert fühle, dazu neige, mit somatischen Beschwerden zu reagieren; dies vielleicht auch deshalb, weil ihr das verbale Instrumentarium fehle, um in (emotionalen) Belastungssituationen ihre psychische Befindlichkeit auszudrücken (S. 19). Es fänden sich Hinweise auf eine selbstunsichere bzw. ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur; darüber hinaus würden sich aber keine Persönlichkeitsakzentuierungen festmachen lassen (S. 20). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine nennenswerte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit feststellen für Tätigkeiten, die den neuropsychologischen Beeinträchtigungen angepasst seien. Auch im Haushalt ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen (S. 21). Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, ein direkter Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands mit demjenigen zum Zeitpunkt der Rentenverfügung von 2005 sei schwierig; für den damaligen Zeitpunkt gebe es keine medizinischen Einschätzungen. Auf neuropsychologischem Gebiet dürften die kognitiven Beeinträchtigungen relativ stabil sein und sich wahrscheinlich im Jahr 2005 nicht wesentlich anders präsentiert und ausgewirkt haben als heute. Auch auf psychiatrischem Gebiet dürfte der Gesundheitszustand von 2005 in etwa vergleichbar mit dem heutigen Zustand sein (S. 22). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnte die Explorandin intellektuell einfache Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das visuellräumliche und sprachliche Vorstellungsvermögen, an das Rechnen, an die Flexibilität und an die praktische Leistungsfähigkeit resp. Tätigkeiten in ruhiger, wohlwollender Umgebung ohne Zeitdruck sowie emotional wenig belastende Tätigkeiten mit mässigen Ansprüchen an die sozialen Fertigkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 10 ten mit einer Leistungsfähigkeit von 50% (bei voller zeitlichen Belastbarkeit) ausüben. Ideal angepasst wären Tätigkeiten im … Bereich im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes (S. 24). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 4.3 Das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Dezember 2015 (AB 97.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen. Es ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen und eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Expertise ist in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet; sie überzeugt und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies ist unter den Parteien denn auch zu Recht nicht streitig. Der Invaliditätsbemessung ist damit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mit einem 50%-igen Rendement zugrunde zu legen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 11 5. Umstritten ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre (vgl. E. 2.4 hiervor). Nachdem im unangefochten gebliebenen Urteil vom 16. Mai 2014 (AB 62) festgestellt worden war, dass am 25. Juni 2013 (AB 58) nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sondern vielmehr von einer hypothetischen Teilzeiterwerbstätigkeit auszugehen ist, stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nunmehr als im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% als Hausfrau ein (AB 99/5). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde mindestens 80% arbeiten, wenn sie gesund wäre (Beschwerde, S. 5 f.). 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status vermag nicht zu überzeugen. Wenn die Verwaltung die Beschwerdeführerin (einzig) mit Hinweis auf deren Angabe (vgl. AB 99/5) zu 50% als erwerbstätig und zu 50% als Hausfrau einstuft, erscheint dies nicht zutreffend, denn auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson kann nicht abgestellt werden (vgl. VGE IV/2013/728, E. 3.3). Die entsprechende Statusfestlegung trägt den Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung. Die (frühinvalide) Beschwerdeführerin verfügte nie über einen Gesundheitszustand, der eine Einschätzung anhand eines früher tatsächlich gelebten Validenstatus erlauben würde. Deshalb ist die Einschätzung zum einen auch unter Berücksichtigung ihrer effektiven Tätigkeiten mit dem Gesundheitsschaden vorzunehmen und zum anderen die Lebenserfahrung zu berücksichtigen. 5.2 Dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 31. März 2016 (AB 99/2) ist zu entnehmen, dass der Ehemann der seit 2009 verheirateten Beschwerdeführerin die Stelle als … verloren habe. Er sei seit ca. einem Jahr auf Arbeitssuche (Vollzeitbeschäftigung). Momentan arbeite er auf Abruf für eine …-Firma. Bei der Arbeitslosenversicherung sei er ausgesteuert. Die Beschwerdeführerin habe sich seit dem Umzug in den Kanton Bern (2009) nicht mehr um eine Arbeit bemüht. Sie habe angegeben, mit den beiden Hunden (diejenigen ihrer Mutter müsse sie nicht mehr hüten) und dem Haushalt nicht 100% arbeiten zu können. Sie könnte sich vorstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 12 len, bei guter Gesundheit einem 50%-Pensum nachzugehen. Die finanzielle Situation präsentiere sich dergestalt, dass der Sozialdienst die Miete und die Krankenkassenprämien direkt bezahle. Es seien Schulden in der Höhe von ca. Fr. 47‘000.-- vorhanden. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann auch nach dem weiteren Umzug in einer kleinen Wohnung (2 Zimmer [AB 99/6]). Kinder sind nicht vorhanden; entsprechende Betreuungspflichten entfallen somit von vornherein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der einzigen ernsthafteren Anstellung zwischen 2002 und 2005 zu 100% gearbeitet. Nach dieser Anstellung ist sie jedoch seit Jahren nicht mehr erwerbstätig (AB 99/4). Ausserdem wurde sie mit der innerhalb des Revisionszeitraums erfolgten Heirat (2009) gemäss der internen Absprache der Ehegatten (vgl. sogleich) für den Haushalt verantwortlich. Dass der Ehemann derzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Statusfrage – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6) – nicht von Bedeutung. Zwar könnte der Ehemann wohl vorübergehend durchaus auch Haushaltaufgaben sowie die Hundebetreuung übernehmen. Er sucht jedoch eine seinem früheren Status entsprechende Vollzeitanstellung und muss demnach jederzeit bereit sein, Haushaltstätigkeiten zugunsten einer Anstellung wieder an die Ehefrau abzugeben. Abgesehen davon findet sich in den Akten die klare Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben im Haushalt nicht durch den Ehemann vornehmen lassen will (AB 97.1/10). Folglich hat es sein Bewenden damit, dass der Haushalt gemäss Übereinkunft der Ehegatten weitgehend von der Ehefrau besorgt wird. Auch die Haustiere werden hauptsächlich von der Beschwerdeführerin versorgt. Mit den beiden Hunden mache sie 4 bis 5 Spaziergänge pro Tag, welche 15 bis 30 Minuten, manchmal auch bis zu 2 Stunden dauern würden. Zusätzlich habe sie noch drei (AB 97.1/10) bzw. vier Katzen (AB 99/11). Die Beschwerdeführerin hat den Tatbeweis, dass sie eine (zumutbare [E. 4.3 hiervor]) Vollzeitstelle gesucht hätte und auch bereit wäre, hierfür die (dem Tierwohl geschuldeten) notwendigen Einschränkungen die Hunde betreffend in Kauf zu nehmen, nun seit mehr als 10 Jahren nicht erbracht. Insbesondere wären mit einer hochprozentigen Arbeitsstelle die nach der Anschaffung der Hunde täglichen 4 bis 5 Spaziergänge nicht mehr möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 13 Sodann haben die Haustiere – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 5) – nicht therapeutischen Charakter: Die Beschwerdeführerin leidet weder an einem somatischen noch an einem psychischen Gesundheitsschaden, der einer solchen „Therapie“ bedürfte (vgl. E. 4 hiervor). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass selbst ein vollständiges Aufgeben dieser Tierhaltung negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin hätte. Sie leidet an einem geistigen Gesundheitsschaden, der eine vollschichtige Tätigkeit ohne Gefahr für ihre Gesundheit seit jeher zugelassen hätte und zulassen würde (AB 97.1/24). Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin mit ihrer Sorge und einlässlichen Beschäftigung mit den Haustieren Ressourcen, die dem Leistungsprofil des Gutachtens entsprechend ohne weiteres auch erwerblich genutzt werden könnten. Die Frage, ob es sich beim Halten der vielen Haustiere nicht gar um ein (aus der Bemessung zu nehmendes) Hobby handelt, kann hier offen gelassen werden, da in diesem Bereich vom Abklärungsdienst keine Einschränkung erhoben wurde und sich am Ergebnis letztlich nichts ändern würde. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist nach dem Dargelegten im Zeitpunkt der Revision und derzeit (vgl. jedoch E. 5.2.2 hiernach) ein Status von 80% Erwerb und 20% Aufgabenbereich überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 5.2.2 Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) ist die Beschwerdeführerin bei einem Status von 80% Erwerb aufgefordert, eine geeignete Stelle zu suchen bzw. allfälligen An- oder Aufgeboten auch der Sozialhilfebehörde vorbehaltlos Folge zu leisten. Insbesondere hat sie ihre persönlichen Vorliebe, sich bei sozialstaatlicher Versorgung lieber mit Haustieren zu beschäftigen, als einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aufzugeben. Denn Hundebetreuungspflichten gelten bei – wie hier – fehlender gesundheitlicher Indikation nicht als Entschuldigungsgründe für die Absenz vom Arbeitsmarkt. In diesem Sinne ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass – sollte sie der Schadenminderungspflicht nach gehöriger Aufforderung auch weiterhin konsequent nicht nachkommen – eine erneute Statusprüfung nicht ausgeschlossen ist. Umgekehrt steht es ihr aber auch frei, nach entsprechendem Tatbeweis und Organisation hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit (z.B. Betreuungslösung für die Hunde oder Abgabe) und/oder anderer innerehe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 14 lichen Aufgabenteilung dereinst einen höheren hypothetischen Erwerbsanteil geltend zu machen. 5.2.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass hier offensichtlich keine Konstellation vorliegt, welche der Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) entgegenstehen würde (vgl. Beschwerde, S. 7). Anders als beim Sachverhalt, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) zugrunde lag, bestand und besteht bei der kinderlosen Beschwerdeführerin kein allein familiär bedingter Grund (Geburt von Kindern), lediglich teilzeitlich zu arbeiten (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Dezember 2016, 9F_8/2016, E. 4.4, und vom 1. Februar 2017, 9C_604/2016, E. 3.3.1 ff.; vgl. auch IV- Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016). Ausgehend von der hier anwendbaren gemischten Methode ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 6. 6.1 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit 50%-iger Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.1.1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 15 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Geburts- und Frühinvalidität ist die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend (Entscheid des BGer vom 9. April 2015, 9C_45/2015, E. 3.1). Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit ihrer Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren konnte wie eine nichtbehinderte Person mit einer eigentlichen Lehre oder ordentlichen Berufsausbildung (vgl. Entscheid des EVG vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.1; vgl. auch AB 97.1/24, Ziff. 6). Nachdem die Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2013 (AB 58) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV pro futuro aufgehoben worden war und der entsprechende Revisionszeitpunkt trotz gerichtlicher Aufhebung der entsprechenden Verfügung Fortbestand hat (vgl. E. 3.1 hiervor), ist der Einkommensvergleich – entgegen der Annahme des Abklärungsdienstes (AB 108/2) – auf Juni 2013 hin vorzunehmen. Gemäss dem damals gültig gewesenen IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17. Oktober 2012 des BSV (abrufbar auf www.bsv.admin.ch) betrug das im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen im Jahr 2013 Fr. 77‘000.--. Im Juni 2013 hatte die im … 1983 geborene Beschwerdeführerin das 30. Altersjahr vollendet, womit vom ungekürzten Ansatz auszugehen ist (vgl. oben). Das an den Status angepasste hypothetische Valideneinkommen beträgt damit Fr. 61'600.-- (Fr. 77‘000.-- x 0.8). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 16 Da die Beschwerdeführerin ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (E. 4.3 hiervor) nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Entgegen der Annahme des Abklärungsdienstes ist dabei jedoch nicht auf den spezifischen Bereich der persönlichen Dienstleistungen abzustellen (vgl. AB 99/6, 108/4). Bei Zumutbarkeitsprofilen wie dem vorliegenden (AB 97.1/24) ist rechtsprechungsgemäss vielmehr vom Totalwert auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2). Gemäss LSE 2012, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘112.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch), angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2013 (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index Jahr 2012: 102.0 Punkte, Index Jahr 2013: 102.6 Punkte), resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘743.--. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, wenn sie der Beschwerdeführerin einen behinderungsbedingten Tabellenlohnabzug (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) von 15% zuerkennt (vgl. AB 108/5). Die gesundheitlichen Einschränkungen sind in der gutachterlich festgestellten 50%-igen Leistungsfähigkeit bereits vollständig berücksichtigt und reduzieren jedes Invalideneinkommen – unabhängig vom Pensum – wegen des eingeschränkten Rendements (E. 4.3 hiervor) um die Hälfte. Zudem wird das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 IVV (E. 6.1.1 hiervor) im Vergleich zum statistischen Lohn bereits erhöht, so dass auch diesbezügliche Gründe für einen entsprechenden Tabellenlohnabzug ausser Betracht fallen. Folglich resultiert angepasst an den Status und an die 50%-ige Leistungsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 20‘697.50 (Fr. 51‘743.70 x 0.8 x 0.5). 6.1.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘902.50 (Fr. 61'600.-- ./. Fr. 20‘697.50), was einem ungewichteten Invaliditätsgrad von 66.4% im Erwerbsanteil entspricht. 6.2 Was sodann die Einschränkungen im Haushalt anbelangt, wurde im Abklärungsbericht vom 31. März 2016 (AB 99/2) im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei (nach wie vor) einzig im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 17 Ernährung eingeschränkt. Die täglichen Mahlzeiten könne sie selber zubereiten; bei den Massen (z.B. Deziliter, Liter) helfe ihr der Partner. Die entsprechende Einschränkung belaufe sich auf 2%. Der erwähnte Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert solcher Berichte: Er wurde aufgrund einer Erhebung vor Ort (22. März 2016) von einer qualifizierten Person verfasst, die u.a. Kenntnis der medizinischen Situation und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Sodann ist der Berichtstext plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Der Abklärungsbericht vom 31. März 2016 (AB 99/2) ist demnach voll beweiskräftig (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Folglich ist im Haushalt von einer (ungewichteten) Einschränkung von 2% auszugehen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 f.) lässt sich darin keine Widersprüchlichkeit zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Erwerb ausmachen. Denn abgesehen davon, dass die Haushaltsarbeiten zuhause völlig andere Rahmenbedingungen aufweisen als eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im … (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) und ausserdem auch andere Tätigkeiten denkbar sind, welche dem Zumutbarkeitsprofil (AB 97.1/24) gerecht werden, haben die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen ausdrücklich auch auf die Fähigkeiten im Haushalt Bezug genommen und die entsprechende Einschätzung bestätigt (AB 97.1/21, unten). Zwar haben sich die Gutachter auf die Einschätzung von 2013 (AB 50/8) bezogen; diejenige von 2016 ist bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Frage jedoch identisch (AB 99/11), womit die Aussage der Gutachter übertragbar ist. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 53.12% im Erwerbsbereich (66.4 x 0.8) und einer solchen von 0.4% im Haushaltsbereich (2% x 0.2) resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 53.52%. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2016 (AB 109) insoweit aufzuheben, als die Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per Anfang August 2013 auf eine halbe Invaliden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 18 rente herabzusetzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Nachzahlung unterliegt der Verzugszinspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11). Die Verzugszinspflicht (5%) beginnt 24 Monate nach Anspruchsbeginn für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen (vgl. BGE 133 V 9 E. 3.6 S. 13), mithin vorliegend ab dem 1. August 2015 (vgl. aber auch Art. 26 Abs. 4 ATSG). 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 7.2 hiernach; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die (gesamten) Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Da sie jedoch allein im Masslichen unterliegt und das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, rechtfertigt die „Überklagung“ keine Reduktion der Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.___ vom 8. November 2016, die auf einem nicht zu beanstandenden Stundenansatz von Fr. 130.-- basiert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009 [abrufbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 19 unter www.justice.be.ch]), wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1‘236.70 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1‘059.50 [8.15 Stunden à Fr. 130.--], Auslagen von Fr. 85.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 91.60 [8% auf Fr. 1‘145.10]). 7.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als die Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per Ende Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘236.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, IV/16/844, Seite 20 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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