200 16 797 SH SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde ... Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 15. August 2016 (shbv 7/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar C.________ und D.________ wird von der Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde ... (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (Akten des Regierungsstatthalters von Thun [act. II] 13 f.) stellte die Gemeinde fest, dass eine Steuerrückerstattung im Gesamtbetrag von Fr. 5‘162.70 (Steuern 2013: Fr. 2‘916.10; Steuern 2014: Fr. 2‘246.60) bei der Festsetzung der Sozialhilfe als Einnahme anzurechnen sei. Hiergegen erhob das Ehepaar C.________ und D.________ zusammen mit den Eltern von C.________ (B.________ und A.________) am 24. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun (Vorinstanz; act. II 11 f.). Sie machten unter anderem geltend, die Steuerschuld für die Periode 2013 von Fr. 2‘916.10 sei vom Ehepaar B.________ und A.________ bezahlt worden, weshalb dieses einen Anspruch auf die Rückerstattung habe bzw. der Betrag von Fr. 2‘916.10 bei der Festsetzung der Sozialhilfe der Familie C.________ und D.________ nicht als Einnahme anzurechnen sei. Mit Entscheid vom 15. August 2016 (act. II 3 bis 8) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen erhebt das Ehepaar B.________ und A.________ (Beschwerdeführende) am 6. September 2016 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes resp. die Nichtanrechnung der Steuerrückerstattung von Fr. 2‘916.10 als Einnahme bei der Festsetzung der Sozialhilfe der Familie C.________ und D.________. Mit Eingabe vom 20. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Am 7. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters hin teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steuern und Inkasso, am 25. November 2016 mit, dass die hier zur Diskussion stehende Rückzahlung des Steuerguthabens nicht irrtümlich an C.________ erfolgt sei. Mit Zuschrift vom 10. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine abschliessende Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 4 1.1.1 Die Beschwerde wird von den Eltern von C.________, B.________ und A.________, erhoben. Das Erheben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass ein günstiger Entscheid für die beschwerdeführende Partei von praktischem Nutzen wäre. Das Erfordernis eines praktischen Interesses im Urteilszeitpunkt soll - entsprechend dem Prinzip der Prozessökonomie - sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BVR 2012 S. 225 E. 3.1, 2008 S. 569 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 26). Wie es sich vorliegend damit verhält - ob die Beschwerdeführenden als Dritte zur Beschwerde zu Gunsten der Verfügungsadressaten (Ehepaar C.________ und D.________) befugt sind und insbesondere das vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an einer Änderung des angefochtenen Entscheids zu Gunsten des Ehepaares C.________ und D.________ haben -, kann letztlich offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist. Immerhin haben die Beschwerdeführenden - unbestrittenermassen - die ursprüngliche Steuerschuld von C.________ bzw. die Schlussrechnung für die Kantonsund Gemeindesteuern 2013 (Fr. 2‘651.80) bezahlt (vgl. Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 1 und Eingabe der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steuern und Inkasso, vom 25. November 2016), so dass ihr schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, ob sie im Ergebnis C.________ die ihnen bereits ausbezahlte Rückerstattungssumme von Fr. 2‘916.10 wiederum zurückzahlen müssen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2016, S. 1), nicht von vornherein in Abrede zu stellen ist. 1.1.2 Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestanden hat, inwiefern die fraglichen Steuerrückerstattungen bei der Festsetzung der Sozialhilfe als Einnahmen anzurechnen sind. Dies zumal eine Feststellungsverfügung gegenüber einer rechtsgestaltenden Verfügung subsidiär ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 20) und die Frage der Anrechenbarkeit der Steuerrückerstattungen als Einnahmen auch im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 5 Rahmen einer Rückerstattungsvereinbarung hätte geregelt werden können, wie sie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 vor der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden ist (act. II 9). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2016 (act. II 3 bis 8). Streitig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung der Steuerrückerstattung von Fr. 2‘916.10 als Einnahme bei der Festsetzung der Sozialhilfe der Familie C.________ und D.________. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 6 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 3. 3.1 Nach dem oben erwähnten Bedarfsdeckungsprinzip sind die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen (Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien; abrufbar unter: www.skos.ch) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich sind sämtliche verfügbaren Eigenmittel http://www.skos.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 7 für die Berechnung der Bedürftigkeit massgebend bzw. müssen angerechnet werden (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist sehr weit. Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt es keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 424). Zu anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Darlehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die ursprüngliche Steuerschuld von C.________ bzw. die Schlussrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Fr. 2‘651.80) bezahlt haben (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden damit gerechnet haben, C.________ werde ihnen die entsprechende Summe wieder zurückzahlen, sobald es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Damit ist die ursprüngliche Bezahlung der erwähnten Schlussrechnung rechtlich als Darlehen der Beschwerdeführenden an ihre Tochter im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu qualifizieren. Nach dieser Bestimmung haben sich die Darleiher bzw. die Beschwerdeführenden zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme und die Borgerin resp. C.________ zur Rückerstattung dieser Geldsumme verpflichtet. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten (vgl. deren Eingabe vom 7. November 2016). Dieses Darlehen stellt eine privatrechtliche Schuld von C.________ gegenüber den Beschwerdeführenden dar. Nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV wird für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schulden bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Ein Grund für eine ausnahmsweise Schuldentilgung ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu Handbuch BKSE,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 8 Stichwort „Schulden“, Ziff. 1) und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die Steuerrückerstattung für die Steuerperiode 2013 von Fr. 2‘916.10 ist somit bei der Festsetzung der Sozialhilfe der Familie C.________ und D.________ als Einnahme anzurechnen (vgl. E. 3.1 hiervor); sie ist im Zeitpunkt der Auszahlung im Budget einzurechnen (vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 2). Hieran vermag das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steuern und Inkasso, vom 25. August 2016 (act. I 5) nichts zu ändern. Diese hat mit Eingabe vom 25. November 2016 (in den Gerichtsakten) festgehalten, dass die besagte Steuerrückerstattung richtigerweise bzw. nicht irrtümlich an die Tochter der Beschwerdeführenden erfolgt sei. 4. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2016 (act. II 3 bis 8) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Einwohnergemeinde ..., Abteilung Soziales - Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, SH/16/797, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.