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Bern Verwaltungsgericht 11.11.2016 200 2016 719

11 novembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,314 mots·~12 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016

Texte intégral

200 16 719 EL LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Rente bzw. ab Februar 2014 zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kanton Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 32 f., 47 f., 52 – 55, 58 – 63, 65 f.). Am ... Juli 2013 verstarb ihr Vater (AB 85). In der Folge nahm die Versicherte zusammen mit ihren Geschwistern am 22. Juni 2015 die Erbteilung vor (AB 68). Diesen Umstand meldete die Versicherte mit Schreiben vom 2. September 2015 (AB 70) der AKB, woraufhin diese am 10. September 2015 vorsorglich die Einstellung der EL per 30. September 2015 verfügte (AB 73) und eine neue Berechnung ab August 2013 vornahm (AB 86 – 88). Mit drei Rückerstattungsverfügungen vom 6. Mai 2016 forderte die AKB von der Versicherten insgesamt Fr. 20‘006.-- (Fr. 5‘076.-- + Fr. 9‘152.-- + Fr. 5‘778.--) zu viel bezogene EL für die Monate August 2013 bis September 2015 zurück (AB 89, 91, 93). Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 2. Juni 2016 (AB 96) wies die AKB mit Entscheid vom 14. Juli 2016 (AB 97) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 10. August 2016 Beschwerde. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 16. August 2016 stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2016 ihre Beschwerde in verbesserter Form dem Gericht zu. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Juli 2016 und den Erlass der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Rückerstattungsverfügungen vom 6. Mai 2016 (AB 89, 91, 93) bestätigende Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (AB 97). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 20‘006.-- für – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – zu viel bezogene EL betreffend die Monate August 2013 bis September 2015. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. Beschwerde und Eingabe vom 8. September 2016; in den Gerichtsakten), kann darauf mangels diesbezüglichem Anfechtungsobjekt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414) nicht eingetreten werden. Die Frage des Erlasses ist in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.3 Für den Bereich der Ergänzungsleistungen wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) hinsichtlich der Meldepflicht – soweit für den vorliegenden Fall von Interesse – festgehalten, von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten habe dieser der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 5 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.5 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.6 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.7 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 6 3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Erbschaft in der Höhe von Fr. 195‘000.-- (der Vorbezug von Fr. 40‘000.-- wurde zu Recht nicht angerechnet) infolge des Todes des Vaters im Juli 2013 anfiel (AB 68, 85). Im Zusammenhang mit der vorliegend beanstandeten Rückforderung ist jedoch strittig und zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Erbanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 195‘000.-bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin am ... Juli 2013 (AB 85) die Erbschaft ab dem 1. August 2013 in die EL-Berechnung miteinbezogen (AB 86 – 93). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen namentlich vor, sie sei zwar seit August 2013 Erbin von Fr. 235‘000.--, nachdem ihre Mutter im März 2013 und ihr Vater im Juli 2013 gestorben seien; dies in Form von Liegenschaftsbesitz und nicht in Form von flüssigem Kapital. Dem Erbvertrag könne entnommen werden, dass ihre Geschwister nicht in der Lage gewesen seien, ihr ihren Erbanteil mittels einer einmaligen Überweisung auszuzahlen. Sie hätten deshalb am 22. Juni 2015 gemeinsam die Erbteilung verhandelt und beschlossen, dass ihr monatliche Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 1‘500.-- ausgerichtet würden (AB 68 f.). Dies im gemeinsamen Interesse, die beiden Liegenschaften in der Familie behalten zu können. Deshalb sei die Meldung an die Ausgleichskasse erst erfolgt, nachdem die Erbteilung geregelt gewesen sei und die Ratenzahlungen der beiden Geschwister erstmals im August 2015 an sie erfolgt seien (vgl. Beschwerde und Eingabe vom 8. September 2016; in den Gerichtsakten). 3.2 Wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (AB 97 S. 1 Ziff. 1) und der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2) richtig festgehalten wird, geht die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes auf die Erben über (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin änderte sich demnach mit dem Tod ihres Vaters im Juli 2013 (AB 85 S. 2) unverzüglich. Denn gemäss Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 7 ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-Anspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2012, 9C_305/2012, E. 4.1.2; ZAK 1992 E. 2c und d S. 327). Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen („Anwartschaftsquote“; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.1; BGer 9C_305/2012, E. 4.1.1; ZAK 1992 E. 2c S. 327). Vorliegend bestanden vergleichsweise unkomplizierte Verhältnisse, so waren vier gesetzliche Erben, darunter die Beschwerdeführerin, vorhanden und vorwiegend ging es – wie beschwerdeweise ausgeführt wird – um die Vererbung zweier Liegenschaften (AB 68 f., 83, 85 S. 2 ff., vgl. Beschwerde und Eingabe vom 8. September 2016; in den Gerichtsakten). Anhaltspunkte, wonach der Anteil der Beschwerdeführerin an der Erbschaft nicht bestimmbar war, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Folglich waren die Voraussetzungen für eine unverzügliche Anrechnung der Erbschaft bei der Bestimmung der EL ab August 2013 gegeben. Der Beschwerdeführerin wurden demnach ab diesem Zeitpunkt zu hohe EL ausgerichtet. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Geschwister die Erbteilung erst am 22. Juni 2015 gemeinsam verhandelt sowie beschlossen hat (AB 68) und die ersten Ratenzahlungen zum Aufteilungsausgleich erst im August 2015 erfolgt sind. Nicht massgebend ist ebenfalls, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin, welche die Liegenschaften übernommen haben, nach den beschwerdeführerischen Angaben zufolge nicht in der Lage sind, den aus der Aufteilung resultierenden finanziellen Ausgleich mittels einmaliger Überweisung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 8 3.3 Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der EL- Berechnung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.2; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt (vgl. E. 2.2, 2.3 und 2.5 hiervor). Denn im Anmeldeformular wurde explizit auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ausgleichskasse sofort und unaufgefordert zu melden ist (AB 1 S. 4 XI.). Auch in den Leistungsverfügungen vom 5. April 2005 (AB 33), 21. Juli 2009 (AB 48), 30. Januar und 21. Februar 2014 (AB 60, 63) wurde die Beschwerdeführerin jeweils auf die „unverzüglich“ gegenüber der AHV-Zweigstelle des Wohnortes oder der kantonalen Ausgleichskasse zu erfüllende Meldepflicht hingewiesen, insbesondere wurde festgehalten, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu melden sei (Ziff. 13). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters am ... Juli 2013 (AB 85) die Ausgleichskasse erst mit Schreiben vom 2. September 2015 (AB 70) über die Erbschaft in Kenntnis gesetzt. 3.4 Zusammenfassend ist die Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Neuberechnungen der EL (AB 86 – 88, 90, 92) entsprechen der gängigen Praxis (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Berechnungspositionen werden denn auch nicht bestritten, weshalb kein Anlass zu einer detaillierten gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen besteht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Höhe der Rückforderung von insgesamt Fr. 20‘006.-- für die Zeit vom 1. August 2013 bis 30. September 2015 wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage gestellt (AB 89 [Fr. 5‘076.--], AB 91 [Fr. 9‘152.--], AB 93 [Fr. 5‘778.--]) und aufgrund der Akten ergeben sich ebensowenig Anhaltspunkte, dass der Rückforderungsbetrag nicht korrekt wäre (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (AB 97) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 9 Beschwerde erweist sich – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, EL/16/719, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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