200 16 693 AHV KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ GmbH in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 (006 / 719036)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. März 2010 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet (Antwortbeilage [AB] 46 ff.). Am 10. Mai 2010 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) beim Konkursamt Forderungen gegenüber der B.________ GmbH von total Fr. 45‘097.40 für ausstehende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen an, mit dem Vermerk, dass sie sich eine Nachmeldung weiterer Forderungen vorbehalte, da die Schlusslohnbescheinigung 2010 sowie das Resultat einer allfälligen Arbeitgeberschlusskontrolle noch nicht eingetroffen seien (AB 43). Mit Kollokationsverfügung vom 13. Juli 2011 (AB 22) wurden die Forderungen der AKB im Konkursverfahren anerkannt und im Umfang von Fr. 44‘887.40 in der Klasse 2 und im Umfang von Fr. 210.-- in der Klasse 3 kolloziert. Ab dem 14. Juli 2011 lag der Kollokationsplan auf, mit dem den Gläubigern der Klassen 2 und 3 eine Dividende von null Prozent in Aussicht gestellt wurde (AB 22). Am 28. März 2012 wurde das Konkursverfahren geschlossen (AB 15). Gleichentags wurden der AKB zwei Verlustscheine über einen Betrag von total Fr. 50‘415.05 infolge des Konkurses der B.________ GmbH ausgestellt (AB 17 und 18). B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (AB 13) forderte die AKB von A.________, dem seit der Gründung im August 2008 bis zur Konkurseröffnung am 16. März 2010 alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH (AB 1), einen Betrag von Fr. 50‘183.65 als Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG, davon ausgehend, dass es dieser in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, die von der B.________ GmbH geschuldeten Lohnbeiträge entrichten zu lassen. Für den dadurch verursachten Schaden sei er ersatzpflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 3 Am 3. Juni 2013 erhob A.________ gegen diese Verfügung Einsprache (AB 12). Mit Unterschrift vom 22. November 2014 bestätigte er, bis zum 31. Dezember 2016 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit und sofern diese nicht bereits am 3. Mai 2013 eingetreten sei (AB 8). Mit Entscheid vom 24. Juni 2016 hiess die AKB die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Gesamthöhe des geforderten Schadenersatzes auf Fr. 44‘274.15 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die ursprüngliche Schadenersatzforderung habe fälschlicherweise auch Beiträge und Zinsen umfasst, die erst bei Konkurseröffnung bzw. danach in Rechnung gestellt worden seien, als A.________ für die B.________ GmbH gar nicht mehr dispositionsbefugt gewesen sei. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 27. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Schadenersatzforderung sei aufzuheben oder zumindest (weiter) zu reduzieren. Er beantrage Einsicht in das Konkursdossier der B.________ GmbH sowie eine Neuberechnung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der Steuern. Mit der Einsicht in das Konkursdossier wolle er die Korrektheit der Forderung überprüfen und mit der Neuberechnung des Existenzminimums auf ein kulantes „Abstottern“ hinwirken. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2016 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter darauf hingewiesen, dass es an ihm selbst sei, beim Konkursamt Einsicht in das Konkursdossier zu verlangen und es sei auch an ihm, bis zum 14. Oktober 2016 konkret anzugeben, inwieweit die auf Fr. 44‘274.15 reduzierte Schadenersatzforderung seiner Ansicht nach zu hoch sei. Gleichzeitig ging eine Kopie der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 4 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er in der Zwischenzeit Einsicht in die Konkursunterlagen der B.________ GmbH erhalten habe. Leider lasse sich aus den Unterlagen nicht erkennen, auf welcher Basis die Ausgleichskasse den Forderungsbetrag errechnet habe. Es bleibe ihm nichts anderes übrig, als den Betrag von Fr. 44‘274.15 zur Kenntnis zu nehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings nachfolgend E. 1.2). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Juni 2016 (AB 2), mit dem die Beschwerdegegnerin die verfügte Schadenersatzpflicht des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 5 deführers im Umfang von Fr. 44‘274.15 bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der hiergegen erhobenen Beschwerde einen Erlass oder Teilerlass der Forderung als seinen sehnlichsten Wunsch bezeichnet und erklärt, dass er mit der Beschwerde auf eine kulante Regelung der Zahlungsmodalitäten hinwirken möchte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat, was bezüglich der genannten Punkte nicht der Fall ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verbindlich entschieden worden ist, und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Haftung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 52 AHVG in Höhe von Fr. 44‘274.15 bestätigt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 6 den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jahre 2008 und 2009 (AB 2), weshalb hier das AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar ist. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 IVG, Art. 6 AVIG (vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 EOG findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2009) und galt bis 31. Dezember 2008 auch im Beitragsrecht der damaligen kantonalen Kinderzulagenordnung (Art. 32 Abs. 2 aKZG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (vgl. BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15 sowie Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Dies kann einerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgehen. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 7 Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 8 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 9 in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 10 aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.7 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 11 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die B.________ GmbH seit deren Gründung im August 2008 bis zur Konkurseröffnung am 16. März 2010 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift geführt hat (AB 1) und dass er damit als formelles Organ für den Schaden, den die B.________ GmbH der Beschwerdegegnerin durch zumindest grobfahrlässige Missach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 12 tung von Vorschriften zugefügt hat, grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Weiter ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die damalige B.________ GmbH in den Jahren 2008, 2009 und 2010 entweder verspätet oder gar keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat und dass der Beschwerdegegnerin mit der Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 16. März 2010 ein entsprechender Schaden entstanden ist. Vom Schaden Kenntnis erhalten hat die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 (vgl. AB 22 sowie E. 2.4 hiervor). Ihre Schadenersatzverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer datiert vom 3. Mai 2013 (AB 13). Am 22. November 2014 unterschrieb dieser einen Verjährungseinredeverzicht bis zum 31. Dezember 2016 (AB 8). Am 24. Juni 2016 erliess die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid (AB 2). Bei dieser Ausgangslage macht der Beschwerdeführer zu Recht keine Verjährung des verfügten Schadenersatzanspruchs geltend (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Durch die Nicht- bzw. ungenügende Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (vgl. E. 2.7 hiervor). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konstituiert. Art. 812 Abs. 1 OR sieht für die GmbH eine dem Aktienrecht entsprechende Sorgfaltspflicht für geschäftsführende Personen vor (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der damaligen B.________ GmbH (vgl. E. 3.1 hiervor) und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze und damit auch die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der damaligen B.________ GmbH um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, wird vom Beschwerdeführer der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma und damit auch über die Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verlangt (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 13 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). Damit trifft den Beschwerdeführer an der von Anfang an andauernden ungenügenden und unvollständigen Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht durch die damalige B.________ GmbH ein qualifiziertes Verschulden, muss seine diesbezügliche Geschäftsführung doch zumindest als grobfahrlässig qualifiziert werden. Dass er nicht in böser Absicht gehandelt hat, ist zu anerkennen, ändert jedoch nichts. Besondere Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder zumindest nicht schuldhaft erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.6 hiervor). Ebenso wenig, dass auch ein pflichtgemässes Verhalten seinerseits den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. E. 2.8 hiervor), oder dass sich die Beschwerdegegnerin einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hätte, die eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens rechtfertigen würde (vgl. E. 2.9 hiervor). Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Haftungsbetrag von Fr. 44‘274.15 ist hinreichend belegt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten. Greifbare Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieses Betrags sprechen würden, finden sich in den Akten nicht. Diesbezügliche Weiterungen durch das Gericht sind damit nicht angezeigt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53). Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 (AB 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer allfälligen Teilund/oder Ratenzahlung bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen wäre, die sich auch bereits bereit erklärt hat, nach Eintritt der Rechtskraft der Schadenersatzforderung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine entsprechende Lösung zu suchen (siehe AB 2 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, AHV/16/693, Seite 14 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 44‘274.15.