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Bern Verwaltungsgericht 21.10.2016 200 2016 692

21 octobre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,773 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Texte intégral

200 16 692 EL FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Oktober 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Altersrente (Antwortbeilagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AB] 1, 2 und 67). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (AB 72) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Hierbei berücksichtigte sie unter anderem ein anrechenbares Vermögen von Fr. 319‘009.--. Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (AB 74) mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, B.________, am 30. Juli 2016 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Aufgrund der auf den 31. Mai 2016 erfolgten Abtretung des Miteigentumsanteils von 34/100 an der Liegenschaft in ..., Grundstück-Nr. ..., an den Sohn B.________ seien die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen bzw. weiterhin zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Juni 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein anrechenbares Vermögen von Fr. 319‘009.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn - wie hier - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens von Fr. 319‘009.-- resp. eines um Fr. 180‘000.-- reduzierten anrechenbaren Vermögens von Fr. 139‘009.-streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 5 Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.2 Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetretenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1). 2.3.3 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 3. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2005 einen Barbetrag von Fr. 180'000.-- bzw. je einen Betrag von Fr. 90'000.-- ihrem Sohn, B.________, geschenkt haben (AB 39 f.). Weiter ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten im Jahr 2013 je Fr. 10‘000.-- ausgerichtet wurden (AB 1 und 70, Beschwerdebeilagen [BB] 7, S. 3). Damit liegt nach der Rechtsprechung ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 6 Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten haben (vgl. E. 2.3 und 2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 230’000.-- resp. unter Berücksichtigung der seitherigen Amortisation gemäss Art. 17a ELV (erstmalige Amortisation für den Betrag von Fr. 180‘000.--: auf den 1. Januar 2007 [vgl. AB 39 f. und 70]; erstmalige Amortisation für den Betrag von Fr. 50‘000.--: auf den 1. Januar 2016 [vgl. AB 1 und 70, BB 7 S. 3]; vgl. E. 2.3.3 hiervor) ein solches von insgesamt Fr. 130‘000.-- anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2) verwiesen werden. 3.2 Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Sohn, B.________, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai 2016 (AB 75) einen Miteigentumsanteil von 34/100 an einer Liegenschaft in ..., Grundstück-Nr. ..., auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hat. Bei diesem Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 189‘720.-- (vgl. AB 75 S. 2 f.) handelt es sich ebenfalls um ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor), da die Abtretung des Miteigentumsanteils ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ist in Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils für den Zeitpunkt der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 189‘720.-- zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ändert die Abtretung des Miteigentumsanteils letztlich nichts an der Höhe des anrechenbaren Vermögens; vor Erhalt des Abtretungsvertrags vom 31. Mai 2016 (AB 75) hat die Beschwerdegegnerin den besagten Miteigentumsanteil von 34/100 im Wert von Fr. 189‘720.-- vermögensseitig als „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigt (AB 71 S. 1). Unter Zugrundelegung des zusätzlichen Verzichtsvermögens von Fr. 189‘720.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), des entsprechenden zusätzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 7 hypothetischen Ertrags von Fr. 189.70 (anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Spareinlagen der Kantonalbanken von 0.1 % im Vorjahr des Bezugsjahres [vgl. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV {WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2016} des Bundesamtes für Sozialversicherungen]) und bei Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts von Fr. 7‘440.-- (des zuvor vermögensseitig als „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigten Miteigentumsanteils; vgl. AB 71 S. 1) resultiert bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 (nach wie vor) ein Einnahmenüberschuss. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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