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Bern Verwaltungsgericht 26.10.2016 200 2016 680

26 octobre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,788 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016

Texte intégral

200 16 680 ALV ACT/SCM/JOK/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Februar 2016 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 91) und stellte am 9. Februar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 102). Am 1. Mai 2016 trat er eine Stelle als ... in der B.________ an (AB 58), die er während der Probezeit per 26. Mai 2016 (AB 60) kündete. Auf Nachfrage der Unia hin (AB 42, 56) nahmen sowohl der Versicherte als auch die ehemalige Arbeitgeberin zu den Umständen der Kündigung Stellung (AB 41, 44). In der Folge stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (AB 34) im Umfang von 35 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 27) wurde mit Entscheid vom 14. Juli 2016 (AB 15) insoweit gutgeheissen, als die Einstelldauer auf 27 Tage reduziert wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den ergangenen Verwaltungsakt aufzuheben und auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 27 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 27 Tagen (AB 15) offensichtlich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 5 schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Anstellung im B.________ zumutbar war oder nicht. Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Mai 2016 (AB 58) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, als ... während 45 Stunden pro Woche im Kleinbetrieb tätig zu sein (Ziff. 1b und 5a; vgl. auch Einsprache [AB 27 Ziff. 1a]). Des Weiteren war er damit einverstanden, vorübergehend während sechs anstatt fünf Tagen zu arbeiten, wobei im Durchschnitt von jeweils vier Wochen die Fünftagewoche eingehalten werden musste (AB 59 Ziff. 11b). Gemäss der vom Beschwerdeführer geführten Arbeitszeitkontrolle (AB 55) war die Höchstarbeitszeit allein in der Woche vom 2. bis 8. Mai 2016 deutlich überschritten, in den anderen beiden Wochen jedoch nicht. In der Kündigung führte der Beschwerdeführer aus, die ihm versprochenen Hilfskräfte seien nicht anwesend resp. verstünden kein Deutsch und seien unerfahren; unter diesen Bedingungen sei die Arbeit nicht innert der vorgeschriebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 6 Zeit durchführbar gewesen (AB 60). Diese Angaben bestätigte er im Wesentlichen in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (AB 46) und der Einsprache vom 30. Juni 2016 (AB 27), wobei er zusätzlich angab, sein Vorgesetzter hätte ihm verboten, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufzuschreiben. Der Arbeitgeber führte in der Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (AB 41) aus, dem Beschwerdeführer seien keine Hilfskräfte versprochen worden, vielmehr sei er als Aushilfe für die anderen Betriebsteile  gemeint ist wohl insbesondere die ...  vorgesehen gewesen und er hätte seine Aufgaben innerhalb der vorgesehenen Zeit erledigen können. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht innert der vereinbarten Zeit leisten konnte, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. denn auch die zahlreichen und nur kurz innegehabten Stellen; AB 157 [gut sechs Monate], 124 [vier Monate], 89 [ein Monat], 93 [ca. drei Wochen]), oder ob ihm der Arbeitgeber nicht genügend Zeit für seine Arbeiten einräumte, denn die Beschwerde ist aus Gründen des Vertrauensschutzes ohnehin gutzuheissen (vgl. E. 3.2 hiernach). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die damalige RAV-Beraterin habe auf Anfrage hin mitgeteilt, er dürfe künden, ohne einen Nachteil erleiden zu müssen (Stellungnahme vom 3. Juni 2016; AB 46). Mit E-Mail vom 5. September 2016 hat die RAV-Beraterin gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt, diese Auskunft erteilt zu haben (im Gerichtsdossier), womit der Sachverhalt erstellt ist. Diese Auskunft erfolgte am 18. Mai 2016 (AB 29 Ziff. 2) und damit vor der Kündigung am 20. Mai 2016 (AB 60). Die RAV- Beraterin hat vorliegend in einer konkreten Situation und mit Bezug auf den Beschwerdeführer gehandelt, er durfte sie als zur Auskunftserteilung zuständig betrachten und er konnte die allfällige Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. Es ist denn auch irrelevant, dass die RAV- Beraterin in ihrer E-Mail vom 5. September 2016 hervorhebt, sie habe die Zusicherung allein für das RAV abgegeben, denn der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass die Arbeitslosenkasse dies anders sehen konnte resp. dass die Kompetenz zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen den verschiedenen Organen der Arbeitslosenversicherung aufgeteilt ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG). Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entschloss sich der Beschwerdeführer, seine Stelle zu künden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 7 Damit traf er eine Disposition, welche er nachträglich nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Zudem hat sich die gesetzliche Ordnung seit Erteilung der Auskunft nicht geändert. Demnach sind die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. In der Folge durfte der Beschwerdeführer den Zwischenverdienst künden, ohne mit negativen Folgen seitens der Organe der Arbeitslosenversicherung rechnen zu müssen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (AB 15) ist aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 14. Juli 2016 aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, ALV/16/680, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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