200 16 67 ALV SCJ/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Mai 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ meldete sich nach dem Verlust seiner letzten Arbeitsstelle per 31. Januar 2015 ab 1. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Region Emmental-Oberaargau zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco, Berner Wirtschaft, RAV [act. IIA] 20) und erhob mit Antrag vom 26. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II B] 47). Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass es von ihm für den Monat Juni 2015 keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen erhalten habe und gab ihm gleichzeitig – verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit, bis am 18. Juli 2015 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige entschuldbare Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen schriftlich bekannt zu geben (act. IIA 56). Hierauf gab der Versicherte am 13. Juli 2015 per E-Mail an, dass er im Juni tatsächlich keine ausgeschriebene Stelle habe ausfindig machen können, welche ihm für die nächsten bzw. letzten sechs Jahre eine interessante Herausforderung garantiert hätte; im Juli seien allerdings wieder Stellen ausgeschrieben gewesen, auf die er sich bewerbe, und er sei am 16. Juli 2015 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Am 7. Juli 2015 habe er sich ferner einer Kataraktoperation unterziehen müssen und sei anschliessend für zwei Wochen 100% arbeitsunfähig gewesen (act. IIA 58). B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, RAV Langenthal, den Versicherten wegen erstmalig fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab 1. Juli 2015 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 60).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 3 Die hiergegen am 15. August 2015 erhobene Einsprache (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 8) hiess das beco, Rechtsdienst, mit Entscheid vom 13. November 2015 insofern teilweise gut, als es aufgrund des nachgereichten Nachweisblattes (act. II 6) nicht mehr von fehlenden, sondern von verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ausging und die Einstellungsdauer von acht auf sechs Tage reduzierte (act. II 14). C. Mit an das beco, Rechtsdienst, gerichteter und von diesem an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, (ausgedruckt) weitergeleiteter E-Mail vom 3. Januar 2016 wandte sich der Versicherte gegen die mittels Einspracheentscheid bestätigte Sanktion und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Anfrage vom 7. Januar 2016 bekräftigte der Versicherte in seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 seinen Beschwerdewillen, legte dar, warum er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und beantragte die Reduktion der Einstelltage auf null. In seiner Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 schloss das beco auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Der Beschwerdegegner hat der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er den angefochtenen Einspracheentscheid am 20. November 2015 zugestellt erhalten habe, in der Beschwerdeantwort nicht widersprochen, sodass die Beschwerde angesichts des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 ATSG) als rechtzeitig zu gelten hat. Die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind – nach aufforderungsgemässer Verbesserung der Eingabe – eingehalten. Auf die Beschwerde ist mithin – auch im Lichte des neuesten Entscheides des Bundesgerichts vom 24. Februar 2016, 8C_259/2015 – einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen verspäteter Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2015 für sechs Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 6 Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist belegt, dass Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juni 2015 (zunächst) keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht hatte. In seiner E-Mail vom 13. Juli 2015 hat er zudem selber angegeben, dass er in diesem Monat keine (geeignete) ausgeschriebene Stelle habe ausfindig machen können (act. IIA 57). In seiner Einsprache vom 15. August 2015 (act. II 8) machte er geltend, er sei der Aufforderung zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeitsbemühungen vom 8. Juli 2015 mit seiner E-Mail vom 13. Juli 2015 fristgerecht nachgekommen und habe seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 (act. II 4), in welchem er seinem Erstaunen über die auferlegten Einstelltage Ausdruck gab, das Nachweisblatt betreffend den fraglichen Monat mit vier persönlichen Arbeitsbemühungen beigefügt (act. II 6). Aufgrund dessen ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass nicht (mehr) vom Tatbestand fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen, sondern von demjenigen der verspäteten Einreichung derselben auszugehen ist. 3.2 Wie aus Erwägung 2.1 hiervor hervorgeht, sind die zum Leistungsbezug angemeldeten versicherten Personen verpflichtet, für jede Kontrollperiode qualitativ und quantitativ genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen und diese spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag dem zuständigen RAV einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 7 Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 Stellenbewerbungen für den Monat Juni 2015 nachgereicht hatte, ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Sachverhalt nicht – wie in der Verfügung vom 16. Juli 2015 geschehen – unter dem Aspekt von fehlenden, sondern unter demjenigen von verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu prüfen ist. Dabei sind die am 17. Juli 2015 vorgelegten Bemühungen im Lichte der massgebenden gesetzlichen Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 AVIV zweifellos verspätet, was der Beschwerdeführer an sich auch nicht bestreitet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei im Juni 2015 lediglich eine ihm zusagende Stelle ausgeschrieben gewesen (B.________, …), betrifft dies die – sich hier nicht mehr stellende – Frage nach dem Nachweis einer genügenden Anzahl von Stellenbewerbungen; er sei immerhin darauf hingewiesen, dass er sich – zumal wegen der aufgrund seines Alters erschwerten Vermittlungssituation – nicht nur auf ihm zusagende Stellen beschränken durfte, sondern sich auf alle angebotenen Tätigkeiten im erlernten Beruf oder der bisherigen Tätigkeiten zu bewerben hat. Dass er seine Bemühungen in Absprache mit seiner Personalberaterin vorerst auf Stellen in der Region einschränken durfte, wird – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – durch die Akten nicht gestützt (vgl. act. IIA 26, 88). Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen ist nicht anzunehmen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (wie auch schon in der Einsprache) erwähnte Katarkatoperation mit anschliessender ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit erfolgte am 7. Juli 2015 (act. IIA 62) und damit erst nach Ablauf der für die Einreichung der Arbeitsbemühungen massgeblichen fünftägigen Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV; überdies war der Beschwerdeführer durch den Eingriff offensichtlich nicht in einer Weise eingeschränkt, die ihm das rechtzeitige Vorlegen der Arbeitsbemühungen verunmöglicht hätte, hat er doch nach eigenem Bekunden trotz des ärztlichen Attests an der zugesprochenen arbeitsmarktlichen Massnahme C.________ (vgl. act. IIA 46) ab 14. Juli 2015 teilgenommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 8 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt aufgrund der obigen Ausführungen grundsätzlich zu Recht. 3.3 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung: Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenommen und hierfür eine Einstellung für sechs Tage verfügt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird ihm mit dieser Massnahme keineswegs die Kompetenz abgesprochen, aus eigener Kraft eine für ihn geeignete Stelle zu finden; vielmehr geht es bei der ausgesprochenen Sanktion – wie die Beschwerdegegnerin in Art. 4 der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen werden kann – darum, die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Bemühens um eine neue Stelle durchzusetzen bzw. den Versicherten im Unterlassungsfall am entstanden Schaden zu beteiligen. Soweit er eine Bezifferung des entstandenen Schadens verlangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Dauer der Einstellung einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit – mithin nicht nach dem Schaden, welcher der Versicherung aufgrund des zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person entstanden ist – richtet (BGE 113 V 154; vgl. auch 141 V 365 E. 2.1. S. 367). Mit Blick auf die gesamten Umstände liegt die verfügte Sanktion ohne weiteres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1 E 1). Es besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.