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Bern Verwaltungsgericht 22.09.2016 200 2016 650

22 septembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,475 mots·~12 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2016.

Texte intégral

200 16 650 EL SCI/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. September 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 427, 677; Akten der AKB [act. IIB] 846). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (act. IIB 876) berücksichtigte die AKB ab 1. Februar 2016 in der EL- Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 36‘000.-- brutto pro Jahr (act. IIB 874/1, 875/1). Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIB 910) mit Entscheid vom 16. Juni 2016 (act. IIB 931) fest. B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als die EL ab 1. Februar 2016 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten zu bemessen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2016 (act. IIB 931). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das effektiv angerechnete Erwerbseinkommen Fr. 21‘506.-- pro Jahr beträgt ([Fr. 36‘000.-- hypothetisches Bruttoeinkommen ./. Fr. 2‘241.-- Sozialversicherungsbeiträge ./. Fr. 1‘500.-- Freibetrag] x ⅔ [privilegierte Anrechnung]; act. IIB 874/1, 875/1), liegt der Streitwert bei Fr. 19‘714.-- (Fr. 21‘506.-- / 12 Monate x 11 Monate [Februar bis Dezember 2016]) und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 5 werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 141 V 343 E. 5.2 S. 348, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2015 EL Nr. 7 S. 19 E. 2.2; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff.; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2011 verheiratet (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 4). Ihr ebenfalls 1979 geborener Ehegatte reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Januar 2012 in die Schweiz ein und ist seit Januar 2013 im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (act II 20 f.). Im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 14. Februar 2012 (act. II 2) gab er an, er sei ausgebildeter …, fühle sich von seinem Gesundheitszustand her in der Lage eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sei sich sicher eine Arbeitsstelle zu finden, sobald er ein wenig Deutsch sprechen könne. Am 26. Juni 2012 präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er keine Ausbildung absolviert habe, jedoch über eine sechsjährige Berufserfahrung als … verfüge. Die Frage, ob er bereit sei eine Arbeitsstelle anzutreten, verneinte er mit Hinweis auf fehlende Deutschkenntnisse (act. II 29). In der Folge war er teilweise auf Abruf tätig und hatte zuletzt von 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 eine Festanstellung inne (act. IIA 380, 519 f., 588, 652, 692, 710, 712-720; act. IIB 779, 805, 841, 860).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 6 3.2 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist jung und gesund, zudem steht auch die Betreuungssituation der im Mai 2013 geborenen gemeinsamen Tochter (act. II 307) einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Denn die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsstelle zugunsten der Kinderbetreuung gekündigt (act. IIA 653) und ihr selbst wird kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Der ausländerrechtliche Status (Aufenthaltsbewilligung B [act. II 21]) des Ehegatten stellt in dem in Betracht fallenden Betätigungsfeld (Hilfsarbeitertätigkeiten) nichts Aussergewöhnliches dar, sodass ihm bei der Arbeitssuche auch daraus kein besonderer Nachteil erwächst (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.1.3). Überdies wird auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus auch eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten erfordern weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Dem nichtinvaliden Ehegatten wäre die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit ohne weiteres zumutbar. Das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens müsste aber dennoch unterbleiben, wenn er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 3482.03 WEL). 3.3 3.3.1 Aktenkundig sind seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle per Ende Dezember 2015 (act. IIB 860) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2016 (act. IIB 931) – wie in den früheren Jahren – weit überwiegend Spontanbewerbungen des Ehegatten (act. IIB 854, 856 f., 881 f., 884, 895, 897, 900, 905, 907, 920, 923, 925). Dies genügt eindeutig nicht. Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende Anstrengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Dass es dem Ehegatten ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 7 lungen sein soll, durch eine Spontanbewerbung eine Arbeitsstelle zu finden und ab 13. Juni 2016 anzutreten (Beschwerde S. 1; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.) vermag daran nichts zu ändern. Zwar hat sich dieser Sachverhalt noch vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juni 2016 (act. IIB 931) zugetragen und fällt damit prinzipiell in den gerichtlichen Prüfungshorizont (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Über die Folgen der neuen Anstellung – insbesondere auch über die hier nicht zu prüfende Frage, ob der Ehegatte nun minimal seiner Schadenminderungspflicht nachkommt – wird aber die Beschwerdegegnerin separat zu verfügen haben (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4). 3.3.2 Des Weiteren weisen die vorgelegten Bewerbungen immer denselben oder nur leicht modifizierten kurzen Text auf, ohne dass der Inhalt an die angeschriebenen potentiellen Arbeitgeber angepasst wäre. Dass die Bewerbungen in ihrer Qualität nicht überzeugen und erfolglos bleiben, entschuldigte die Beschwerdeführerin mit dem Argument, ihr Ehegatte sei erst seit kurzem in der Schweiz und spreche kein Deutsch (Beschwerde S. 1; act. II 356; act. IIA 481; act. IIB 820, 910). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Ehegatte hätte zur Formulierung der Bewerbungsschreiben Hilfe von Dritten (beispielsweise einem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV]) beanspruchen können. Er reiste zudem bereits im Januar 2012 unmittelbar nach der Heirat mit der hier ansässigen Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (act. II 4, 20). Während des nunmehr weit über vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz wäre es ihm längst möglich gewesen, die für eine Erwerbstätigkeit nötigen und in seiner Eigenverantwortung liegenden Schritte – insbesondere der Erwerb einer Landessprache – anzugehen. Wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), sind gute Sprachkenntnisse auf dem in Betracht fallenden Betätigungsfeld aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung. 3.4 Bei dieser Ausgangslage wäre es Sache des Ehegatten gewesen, sich im ganzen Spektrum der Hilfsarbeitertätigkeiten zu bewerben, worauf die Beschwerdegegnerin ebenfalls hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4). Auch dies hat er bis anhin unterlassen. Die von ihm getätigten Bewerbungen genügen den Anforderungen offensichtlich nicht, zumal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 8 sie nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.3 f.), auf die verwiesen werden kann, auch in quantitativer Hinsicht teilweise unzureichend sind. Dadurch, dass er sich nicht ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, was die entsprechenden Rechtsfolgen zeitigt. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten wiederholt darauf hingewiesen, dass die vorgewiesenen Bewerbungen den Anforderungen nicht genügen (act. II 55, 100, 321, 357; act. IIB 806). Zudem stellte die Verwaltung bereits mit Verfügungen vom 17. Juli 2012 (act. II 40), 5. März 2014 (act. IIA 454) und 12. März 2015 (act. IIA 725) die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten in Aussicht. Auf die ersten beiden Verfügungen kam sie wieder zurück (act. II 256/3; act. IIA 606) und die letztere wurde nicht umgesetzt, nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2015 eine Arbeitsstelle gefunden hatte (act. IIB 841) und die EL mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (act. IIB 843) aus diesem Grund herabgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 (act. IIB 848) der Beschwerdegegnerin den Stellenverlust per Ende 2015 (act. IIB 860) mit, worauf diese ab Februar 2016 an Stelle des (höheren) effektiven Einkommens das Verzichtseinkommen aufrechnete (act. IIB 875), wobei sie zur Begründung auf die Verfügung vom 12. März 2015 verwies (act. IIA 725). Die Aufrechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens erfolgte damit nach Vorankündigung und mehrfachem Hinweis auf ungenügende Arbeitsbemühungen. Eine weitere Übergangsfrist (vgl. BGE 142 V 12; SZS 2015 S. 61; Rz. 3482.06 WEL) war vor diesem Hintergrund nicht (erneut) anzusetzen. 3.6 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt und liegt deutlich unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie dem Ehegatten zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1). Dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. April 2016 (act. IIB 876) statt des weggefallenen tatsächlichen Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 9 werbseinkommens des Ehegatten ab 1. Februar 2016 ein hypothetisches Einkommen von effektiv Fr. 21‘506.-- (privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) anrechnete und die EL entsprechend erhöhte, ist nach dem Gesagten weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die zusätzliche Erhöhung der EL per 1. April 2016 (act. IIB 876) steht im Zusammenhang mit der per dato erfolgten Reduktion der Invalidenrente (act. IIB 869) und ist hier nicht zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der die Verfügung vom 13. April 2016 (act. IIB 876) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. Juni 2016 (act. IIB 931) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, EL/16/650, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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