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Bern Verwaltungsgericht 28.07.2016 200 2016 636

28 juillet 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,730 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016

Texte intégral

200 16 636 ALV MAW/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Juli 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], [act. II], 36; 141). Nachdem das beco davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Versicherte entgegen seiner Deklarationen seit Juni 2014 für die Schweizer Vermögensberatung Aktiengesellschaft (B.________) erwerbstätig war (act. II 44 ff.), forderte es mit Verfügung vom 23. März 2016 (act. II 37 ff.) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2014 zuviel ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 7‘927.65 zurück. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. II 24 f.) wies das beco mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab (act. II 19 ff.). B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wandte sich der Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und ersuchte um einen zeitnahen „persönlichen Termin“. Er könne zwar nachvollziehen, dass „diese Beträge“ zurückbezahlt werden müssten, es jedoch nicht verstehen, weil er lediglich einer nebenberuflichen und bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit nachgegangen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe innert Frist zu verbessern. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um „erneute Prüfung des Antrages“ (sinngemäss Aufhebung der Rückforderungsverfügung). Er sei nebenberuflich bei der B.________ tätig gewesen, welche keinen Fixlohn kenne. Bis Ende Dezember 2014 sei er lediglich … gewesen; seit Januar 2015 sei er hauptberuflich für die B.________ tätig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 3 und habe eine Festanstellung. Als er zu 100% sicher gewesen sei, dass er eine Festanstellung erhalte, habe er sofort das beco orientiert. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016 (act. II 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von im Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 4 raum von Juli bis November 2014 bezogenen Taggeldern im Betrag von Fr. 7‘927.65 (act. II 22). 1.3 Der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung beläuft sich auf Fr. 7‘927.65 (act. II 22) und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 Wird ein Zwischenverdienst nicht gemeldet, verletzt die versicherte Person ihre Auskunfts- und Meldepflicht und erwirkt Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 5 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 320, 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 2.1). 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 6 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli und November 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet wurden (vgl. act. II 36). Es liegt weiter ausser Streit, dass der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum, effektiv jedoch seit Juni 2014 (act. II 65), als … bei der B.________ tätig war und in diesem Rahmen respektive im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen Juli und November 2014 Provisionen in der Höhe von brutto Fr. 1‘649.65 bis Fr. 3‘580.65 pro Monat (vgl. act. II 48 ff.) im Sinne eines Zwischenverdienstes (vgl. E. 2.1.2 vorne) erzielt hat. Diesen hätte der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Mitwirkungs-, Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner deklarieren müssen (vgl. E. 2.2 vorne), woran sein beschwerdeweises Vorbringen, es habe sich nicht um einen Fixlohn gehandelt, nichts ändert: So wird auf den monatlich auszufüllenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ jeweils explizit festgehalten, dass der Kasse „unbedingt jede Arbeit“, welche während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei, wobei unwahre oder unvollständige Angaben den Leistungsentzug und eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zur Folge haben könnten. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung, welche nicht nach vorübergehender Tätigkeit und Festanstellung differenziert, hat der Beschwerdeführer die erste Frage des nämlichen Formulars „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ betreffend die Monate Juli bis Oktober jeweils mit „nein“ beantwortet (act. II 114; 105; 103; 101) und hinsichtlich des Monats November lediglich festgehalten, vom 24. bis 28. November 2014 für die B.________ tätig gewesen zu sein (act. II 94). Damit erweisen sich seine Angaben als wahrheitswidrig oder zumindest unvollständig, womit der Beschwerdegegner die Taggelder gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt berechnete respektive ausrichtete. Die seit Januar 2016 neu vorhandenen Unterlagen betreffend die bei der B.________ ausgeübte … (act. II 44 ff.) stellen somit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 2.3.3 hiervor) auf die (formlos erbrachten) Taggeldleistungen für die Monate Juli bis November 2014 zurückzukommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 7 3.2 Mit Bezug auf das Rückforderungssubstrat hat sich zwar hinsichtlich des Monats November 2014 ein Rechnungsfehler eingeschlichen, indem aufgrund der aufgeführten Zahlen ein Auszahlungsbetreffnis von Fr. 4‘612.15 und nicht Fr. 4‘687.15 resultierte (act. II 22). Indes geht aus der Leistungsübersicht vom 23. März 2016 (act. II 36) hervor, dass effektiv Fr. 4‘687.15 bezahlt wurden, weshalb die Höhe der Rückforderung (Fr. 7‘927.65 [act. II 22]) nicht zu beanstanden ist. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Die Taggelder wurden dem Beschwerdeführer von Juli bis November 2014 ausgerichtet. Mit dem Vorliegen der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2016 und den damit zugestellten Lohnabrechnungen der B.________ (act. II 44 ff.) hatte der Beschwerdegegner über Grundsatz, Ausmass und Adressat hinreichende Kenntnis des Rückforderungsanspruchs (vgl. BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Die am 23. März 2016 ergangene Rückforderungsverfügung (act. II 37 ff.) erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016 (act. II 19 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/636, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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