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Bern Verwaltungsgericht 25.07.2016 200 2016 629

25 juillet 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,602 mots·~8 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016

Texte intégral

200 16 629 ALV SCP/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. September 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier des RAV – Region Bern- Mittelland [act. II] 9) und stellte am 11. September 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 7). Am 29. März 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Besuch des Kurses „B.________“ bei der C.________ (act. II 127), welches mit Verfügung vom 29. April 2016 (act. II 134) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 143) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 6. Juni 2016 (act. II 150) ab. Dabei erwog es im Wesentlichen, aufgrund der Ausbildung sowie der fundierten Berufserfahrung könne nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit ausgegangen werden und der Kurs sei auch nicht arbeitsmarktlich indiziert. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2016 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme der Kosten für den Besuch des vorerwähnten Kurses. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (act. II 150). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für den Kurs „B.________“ (... mit eidgenössischem Fachausweis) bei der C.________ als arbeitsmarktliche Massnahme. 1.3 Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung der Kurskosten von Fr. 4‘230.-- (act. II 127) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Oktober 2006, C 242/05, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 3. 3.1 Aus den Akten bzw. dem beiliegenden Lebenslauf erhellt, dass der Beschwerdeführer von 1993 bis 1996 in seiner Heimat in … an der Universität D.________ den Master in … erlangt hat und anschliessend in … bis 1998 berufstätig war. Von 2001 bis 2005 hat er sodann an der Universität E.________ das Doktorat abgelegt und war parallel dazu als … tätig. In den Jahren 2007 bis 2013 war er selbstständig erwerbstätig, wobei er im Jahr 2010 eine Weiterbildung an der Hochschule für F.________ absolvier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 6 te. Schliesslich war er in den Jahren 2014 / 2015 im Bereich … tätig (act. II 16, 20-24, 30-34). Zudem weist er nebst seiner Muttersprache … und sehr guten Englischkenntnissen, Kenntnisse in Deutsch, Urdu, Hindi und Arabisch auf (act. II 15). 3.2 Aus diesem beruflichen Werdegang geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung und entsprechende Arbeitserfahrung (u.a. als ...) verfügt. Damit sowie mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen beim Beschwerdeführer keine fachlichen Defizite und die Arbeitslosigkeit ist zweifelsohne nicht einer ungenügenden Ausbildung zuzuschreiben. Unbestrittenermassen sind zwar sämtliche absolvierten Weiterbildungskurse bei der Stellensuche grundsätzlich von Vorteil und vermögen die Vermittlungschancen zu erhöhen. Aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung ergibt sich jedoch, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in welchen sich der Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], Ziff. A4). Ziel des beantragten Kurses „B.________“ ist insbesondere die Steigerung der Kompetenz im eigenen Fachbereich für ... (vgl. act. II 123). Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner vierjährigen beruflich-universitären Karriere als Doktorand in der ... tätig (act. II 16) und es kann aufgrund der vorhandenen Arbeitszeugnisse bzw. Empfehlungen (act. II 32, 34) davon ausgegangen werden, dass er über hinreichende Erfahrung in der Präsentation seines Fachgebietes verfügt. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, inwiefern sich die Spezifität und Komplexität seines Fachgebietes auf die Vermittlungschancen auswirkt. Es ist mit dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass ein potentieller Arbeitgeber den Beschwerdeführer ausschliesslich mit Blick auf seine ... oder sprachlichen Kompetenzen und nicht wegen des beantragten Weiterbildungskurses einstellen wird, weshalb die Vermittlungschancen mit dem Kursbesuch nicht im Sinne der hiervor dargelegten gesetzgeberischen Absicht gesteigert würden. Auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden (globa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 7 len) Arbeitsmarkt (insbesondere ..., ..., Industrie) besteht denn auch ein ausreichendes Stellenangebot, weshalb eine Weiterbildung im Bereich der ... bzw. die Erlangung des Weiterbildungszertifikates „B.________“ nicht in erster Linie arbeitsmarktlich indiziert ist. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (act. II 150) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Es besteht auch kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, ALV/16/629, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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