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Bern Verwaltungsgericht 10.11.2016 200 2016 616

10 novembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,913 mots·~20 min·1

Résumé

Verfügung vom 30. Mai 2016

Texte intégral

200 16 616 IV SCJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde wegen chronischen Gedeihstörungen und einem psychomotorischen sowie allgemeinen Entwicklungsrückstand durch seine Eltern am 19. September 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der Invalidenversicherung [AB] 51.1 S. 26 ff.). Während der Kindheit wurden ihm durch die Invalidenversicherung heilpädagogische Früherziehung (AB 51.1 S. 19), Behandlungen des Geburtsgebrechens Nr. 355 (Kryptorchismus [AB 51.1 S. 1 und AB 4]), Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 11) sowie Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung in Form einer IV-Anlehre zum ... (AB 17) gewährt. Danach wurde er durch das Eingliederungsmanagement bei der beruflichen Eingliederung unterstützt (AB 38). Mit Schreiben vom 3. August 2010 teilte der Versicherte der IVB mit, dass er sich selbstständig um eine neue Lehrstelle bemühen werde (AB 42). Am 7. August 2014 stellte der Versicherte ein erneutes Leistungsgesuch und beantragte eine berufliche Umschulung im Sinne einer beruflichen Massnahme (AB 66). Nachdem die IVB Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vorgenommen und einen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt hatte (AB 64), erteilte sie zunächst Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Stiftung D.________ (AB 65) sowie im Anschluss ein Arbeitstraining bei der E.________ (AB 76). Nach dem Arbeitstraining liess die IVB während vier Wochen eine arbeitsrechtliche-medizinische Abklärung (AMA) bei der Abklärungsstelle F.________ durchführen (AB 86). Nachdem die berufliche Eingliederung abgeschlossen war (AB 90), legte die IVB die Akten erneut ihrem RAD vor und stellte gestützt auf dessen Berichte (AB 96 und AB 97) mit Vorbescheid vom 5. April 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 28 % bestehe (AB 98).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 3 Damit zeigte sich der Versicherte – zusammen mit der G.________, H.________ – mit Einwand vom 3. Dezember 2015 nicht einverstanden (AB 101). Nach Einholen einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 104) verfügte die IVB am 30. Mai 2016 ihrem Vorbescheid entsprechend und wies das Rentenbegehren bei einem IV-Grad von 28 % ab (AB 105). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin C.________ – am 29. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes sowie der Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit und des IV- Grades an die Beschwerdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Anwältin beizuordnen. In der Beschwerdeantwort vom 15. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 105). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grad wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Nachdem der Beschwerdeführer im Kindheits- und Jugendalter verschiedene Leistungen der IV erhalten hatte (heilpädagogische Früherziehung [AB 51.1 S. 19], Behandlungen des Geburtsgebrechens [AB 51.1 S. 1 und AB 4], Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten [AB 11] sowie erstmalige berufliche Eingliederung in Form einer IV-Anlehre [AB 17]) zog er gemäss Mitteilung vom 12. August 2010 (AB 42 und AB 43) ein Leistungsbegehren vorbehaltlos zurück. Am 7. August 2014 stellte der Sozialdienst ... bei der Beschwerdegegnerin ein – durch den Beschwerdeführer mitunterzeichnetes – Gesuch um berufliche Umschulung (AB 66). Eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer sein früheres Leistungsbegehren zurückge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 6 zogen hat (AB 42 und AB 43) und damit über seinen Rentenanspruch nie entschieden wurde. Vorliegend muss deshalb nicht geprüft werden, ob sich der IV-Grad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 5. Oktober 2009 (AB 36 S. 3 ff) diagnostizierte lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD- 10: F83) mit/bei Einschränkungen von Exekutivfunktionen/Frontalhirnfunktionen (auch im Sinne einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung [ADHS]), der Sprache und von sprachassoziierten Leistungen sowie des Rechnens, feinmotorischen Einschränkungen der rechten Hand sowie Hinweisen auf verminderte Belastbarkeit/Stressresistenz (S. 13). Aus rein neuropsychologischer/kognitiver Sicht scheine die bisherige Tätigkeit als ... zeitlich uneingeschränkt zumutbar, es sei jedoch aufgrund der Einschränkungen von einer Verminderung der qualitativen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 14). Die Leistungsfähigkeit sei aber wegen der Komplexität der Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen (Kognition, Verhaltenssteuerung, Motorik, Emotionalität) ausserordentlich schwierig zu qualifizieren, wobei sie stark vom jeweiligen Arbeitgeber und vom jeweiligen Arbeitsumfeld bestimmt sein dürfte. Bei Routineaufgaben beispielsweise in einer Fensterfabrik dürfte die Leistungsfähigkeit deutlich höher sein als bei stark wechselnden Anforderungen auf dem Bau. Retrospektiv sei aus neuropsychologischer Sicht eine schon seit dem Eintritt ins Erwerbsleben bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzunehmen (S. 15). In einer anderen Tätigkeit als derjenigen des ... könne der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten besser verwerten. Es erscheine insbesondere auch möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dabei kämen insbesondere praktische Tätigkeiten in Frage, die auch ungelernt oder angelernt sein dürften, die auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 7 vorwiegend visuellen Leistungen beruhten und bei denen der Beschwerdeführer seine Arbeitstugenden und sozialen Fertigkeiten wie Zuverlässigkeit, Freundlichkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt und Interesse einbringen könne (S. 16). Aus der Sicht des neuropsychologischen Gutachters sei der Beschwerdeführer in einer beruflichen Tätigkeit nicht zwingend auf einen geschützten Rahmen angewiesen. 4.1.2 Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2014 (AB 58 S. 7 ff.) die Diagnosen einer Frühgeburt mit leichter körperlicher und mentaler Retardierung, einer ADHS mit passagerer Ritalin-Therapie, eines femoroacetabulären Impingements, Senk-Spreizfüssen beidseits, einer multidirektionalen Schulterinstabilität sowie einer Tibialis-posterior-Insuffizienz beidseits (Ziff. 1). Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 9 Ziff. 1.7). 4.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrem Bericht vom 3. Februar 2015 (AB 64) fest, dass der Beschwerdeführer eine angeborene Bindegewebsschwäche habe, welche mit Überstreckbarkeit der Gelenke, Kraftlosigkeit und allgemein eingeschränkter Belastbarkeit einher gehe (S. 4). Berufliche Massnahmen sollten den geistigen und körperlichen Gesundheitseinschränkungen Rechnung tragen, wobei beispielsweise leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne hohe geistige Beanspruchung geeignet seien, um die Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu verwerten. Medizinisch-theoretisch scheine eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich zu sein. Hingegen könne der RAD mit dem durch den Hausarzt erstellten Zumutbarkeitsprofil (AB 58 S. 9) nicht übereinstimmen. 4.1.4 Im Abklärungsbericht AMA vom 30. November 2015 (AB 93) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Rheumatologie FMH, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest: anamnestisch belastungsindizierte „Hüft“-Schmerzen rechts, anamnestisch belastungsindizierte Fussbeschwerden rechtsbetont, anamnestisch belastungsindizierte Schulter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 8 schmerzen beidseits sowie (neuro-)psychologische Defizite (S. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers und die Resultate der AMA liessen eine klare Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob die bisher vordergründigen somatischen Diagnosen als primär relevant für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu betrachten seien, nicht zu (S. 18). Unter den gegebenen Umständen vermutete Dr. med. L.________ eine nicht unerhebliche „funktionelle“ Komponente, da im Rahmen der AMA Hinweise bestanden, dass die Beschwerden auch im Zusammenhang mit „Unlust/Abneigung“ des Beschwerdeführers gegenüber „verordneten“ Arbeiten auftraten. 4.1.5 Dr. phil. M.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, qualifizierte in seinem RAD-Bericht vom 4. Februar 2016 (AB 96) das neuropsychologische Gutachten vom Oktober 2009 (AB 36) als umfassend und differenziert, weshalb die Beurteilung und Empfehlungen schlüssig und nachvollziehbar seien (S. 2). Da es sich aus neuropsychologischer Sicht um einen stabilen und therapeutisch nicht weiter zugänglichen Gesundheitsschaden handle, dränge sich eine erneute neuropsychologische Untersuchung nicht auf. Die im genannten Gutachten gestellten Diagnosen, Feststellungen und Empfehlungen hätten weiterhin unveränderte Gültigkeit. 4.1.6 Im Bericht vom 9. März 2016 (AB 97) diagnostizierte die RAD- Ärztin Dr. med. K.________ kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10: F83) mit/bei Einschränkungen von Exekutivfunktionen/Frontalhirnfunktionen (auch im Sinne einer ADHS gemäss DSM IV), der Sprache und von sprachassoziierten Leistungen sowie des Rechnens, feinmotorischen Einschränkungen der rechten Hand und Hinweise auf verminderte Belastbarkeit/Stressintoleranz (S. 4). Seit dem 1. Januar 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die Einschränkungen der Leistung (80 % von 100 % in angepasster Tätigkeit) könnten durch die vorliegenden Gesundheitsschäden erklärt werden. Die angestammte Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar, jedoch sei medizinisch-theoretisch ein Pensum von 80 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) in einer angepassten Tätigkeit möglich. Seit der letztmaligen neuropsychologischen Begutachtung im Oktober 2009 (AB 36) habe keine Änderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stattgefunden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 9 4.1.7 In der Stellungnahme des RAD vom 10. Mai 2016 (AB 104) hielt Dr. med. K.________ fest, dass weiterhin von einer 80 %igen Leistungsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (S. 2). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 105) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. K.________ vom 9. März 2016 (AB 97). Die Ärztin geht in diesem Bericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei, da er an einer angeborenen Bindegewebsschwäche leide, welche mit einer eingeschränkten Belastbarkeit der Gelenke einhergehe (AB 64). Im Rahmen einer angepassten Tätigkeit sei ihm jedoch medizinisch-theoretisch eine Leistungsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein 100 %-Pensum möglich. In Kenntnis der nachvollziehbaren Beurteilung des RAD-Neuropsychologen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 10 Dr. phil. M.________, wonach es sich um einen stabilen und therapeutisch nicht weiter zugänglichen Gesundheitsschaden handle (AB 96), und der anlässlich der beruflichen Massnahme AMA gewonnenen Erkenntnisse von Dr. med. L.________ (AB 93) kommt die RAD-Ärztin zum schlüssigen und überzeugenden Schluss, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch lic. phil. I.________ vom 5. Oktober 2009 (AB 36) keine Änderung eingetreten ist. Bereits damals hatte der neuropsychologische Gutachter überzeugend festgehalten, dass aus rein neuropsychologischer/kognitiver Sicht die angestammte Tätigkeit zwar noch uneingeschränkt möglich sei, dass aber aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einer Verminderung der qualitativen Leistungsfähigkeit um 20 % auszugehen sei (S. 14 f.). Die Beurteilung von Dr. med. K.________ vom 9. März 2016 (AB 97) – an welcher sie in der Stellungnahme vom 10. Mai 2016 (AB 104) festgehalten hat – überzeugt und es ist darauf abzustellen. Daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer anlässlich der AMA eine geringere Leistung erbracht hat, als ihm zugemutet wird (AB 93 S. 19 Ziff. 8), denn hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Abklärungsfachpersonen eine eingeschränkte Motivation beobachtet haben bzw. der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er „nicht übermässig motiviert“ sei (S. 13). Hinzu kommt, dass er während der Dauer der AMA-Abklärung am Abend jeweils noch in erheblichem Masse für seine private Firma tätig war und dadurch gemäss eigenen Angaben zu wenig bzw. zu ungenügend Schlaf kam (S. 6 und S. 13), was seine Leistung ebenfalls beeinträchtigt haben dürfte. Unerheblich ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [AB 57 S. 3]) in den letzten Jahren nur sehr bescheidene Einkünfte realisiert hat, denn massgebend ist nicht, welches Einkommen er effektiv erzielte, sondern welches Einkommen er zumutbarerweise erzielen könnte. 4.4 In den Akten finden sich somit keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers tiefer sein könnte, als von der RAD-Ärztin festgehalten. Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt und weitere Abklärungen – wie sie vom Beschwerdeführer beantragt werden (Beschwerde vom 29. Juni 2016, Rechtsbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 11 ren 2) – sind deshalb vorliegend nicht notwendig. Es ist auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. K.________ vom 9. März 2016 (AB 97) bzw. ihre Stellungnahme vom 10. Mai 2016 (AB 104) abzustellen und in einer angepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 % auszugehen. 5. 5.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (80 %ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Vollzeittätigkeit [vgl. E. 4.4 hiervor]) ist der IV-Grad des Beschwerdeführers anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte jedoch die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 12 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung im August 2014 (AB 66) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Februar 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2016 das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 IVV festgesetzt (AB 105 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war am 1. Februar 2015 26 Jahre alt (AB 1). Das Valideneinkommen beträgt somit 90 % des für 2015 aktualisierten Medianwerts gemäss LSE, mithin Fr. 74‘250.– (IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] vom 18. Dezember 2014). 5.4 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zulässigerweise auf die statistischen Werte der LSE gestützt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Ausgehend von der LSE 2012, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2015, resultiert ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 66‘331.– (Fr. 5‘210.– [BFS, LSE 2012, TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 101.7 x 103.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012: 101.7 Punkte bzw. 2015: 103.5 Punkte] / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Total, 2015]). Unter Berücksichtigung des festgestellten Zumutbarkeitsprofils von 80 % Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.4 vorstehend) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘065.– (Fr. 66‘331.– x 0.8). Dass die Beschwerdegegnerin auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 13 5.5 Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 74‘250.– und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 53‘065.– resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 21‘185.–, was einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von gerundet 23 % entspricht ([Fr. 74‘250.– ./. Fr. 53‘065.–] / Fr. 74‘250.– x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 vorstehend). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 105) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 14 7.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.– und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.– festgelegt. Die Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 25. August 2016 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11,5 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'664.60 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘495.–, Mehrwertsteuer: Fr. 119.60, Auslagen pauschal [exkl. MwSt.]: Fr. 50.–). Das amtliche Honorar ist Rechtsanwältin C.________ in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/616, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der amtlichen Anwältin, C.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘664.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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