200 16 598 ALV GRD/SCM/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. November 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. September 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 89 - 90) und stellte am 4. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. September 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse D.________ ... [act. IIB] 66 - 69). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte das RAV den Versicherten wegen erstmaligem Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 152 - 154). Dabei wurde erwogen, der Versicherte habe aus unentschuldigten Gründen nicht an einer zuvor bestätigten AMM (act. IIA 95 - 98) teilgenommen und es sei festgestellt worden, dass es sich nicht um das erste Fehlverhalten handle. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. März 2016 (act. IIA 176 - 177) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 24. Mai 2016 (act. IIA 190 - 193) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, lic. iur. C.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die dem Beschwerdeführer auferlegte Anzahl Einstelltage angemessen zu reduzieren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. IIA 152 - 154) basierende Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 (act. IIA 190 - 193). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen ab dem 3. November 2015 wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. 1.3 Bei 26 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 173.65 (act. IIB 121) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle haben sie – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist nicht umstritten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2015 (act. IIA 95 - 98) mitgeteilt wurde, dass vom 2. November bis am 24. Dezember 2015 die AMM SJ Berufliche Integration der Stiftung E.________ vorgesehen sei. Da der Beschwerdeführer am 2. November 2015 nicht zur AMM erschien, wurde er gleichentags vom Programmanbieter mittels schriftlicher Verwarnung (act. IIA 129) aufgefordert, bis spätestens am 5. November 2015 an der Massnahme teilzunehmen oder einen entschuldbaren Grund zu melden. Er wurde zudem ausdrücklich darüber informiert, dass er bei wiederholter Abwesenheit ohne Meldung des Absenzgrundes aus der Massnahme ausgeschlossen werde, was mit Schreiben vom 5. November 2015 (act. IIA 126) vollzogen wurde. 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache vom 12. März 2016 (act. IIA 176 - 177) zunächst darauf hin, seinen RAV-Berater am 4. Oktober 2015 darüber informiert zu haben, dass er ab dem 5. Oktober 2015 wieder im Zwischenverdienst arbeite. Das Arbeitsverhältnis habe vom 5. Oktober bis zum 18. Dezember 2015 gedauert. Zwischen dem 2. und dem 13. November 2015 habe es jedoch einen Unterbruch gegeben, währenddessen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, sondern sich den Feriensaldo von der Temporärfirma habe auszahlen lassen. Beschwerdeweise (S. 4 - 5) macht der Beschwerdeführer sodann u.a. geltend, die AMM sei zwar arbeitsmarktlich indiziert gewesen, jedoch sei dies in casu nicht relevant, da er zur gleichen Zeit für einen Zwischenverdienst angestellt gewesen sei und seine RAV-Beraterin, Frau F.________, dem Zwischenverdienst gegenüber der AMM den Vorrang gegeben habe. Er sei sich des Weiteren seiner Abmeldepflicht gegenüber dem Programmanbieter nicht bewusst gewesen. Da er sich nicht selbst für die Massnahme angemeldet und er den Berater über den Zwischenverdienst informiert habe, sei er der festen Überzeugung gewesen, dass der Berater ihn auch abmelden würde. Zudem sei er in keinem Beratungsgespräch auf die Abmeldepflicht hingewiesen worden, weshalb er nicht sensibilisiert gewesen sei. So sei er bei der Verwarnung vom 2. November 2015 (act. IIA 129) davon ausgegangen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 6 dass es sich um eine Weisung handle, die ihn in vorliegender Konstellation nicht betreffe. 3.3 Die angeordnete AMM bezweckte die Steigerung der Arbeitsmarktattraktivität des Beschwerdeführers sowie die Erhöhung seiner Chancen auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (act. IIA 98). Die Zumutbarkeit dieser Massnahme wurde zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer mit den soeben aufgeführten Argumenten (E. 3.2 hiervor) auf das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes bezüglich des Nichtantritts der Massnahme und auf fehlendes Verschulden bezüglich der verpassten Abmeldung. Seiner Begründung sind jedoch die folgenden Argumente entgegenzuhalten: 3.3.1 Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater am 4. Oktober 2015 via E-Mail (act. IIA 173) über den Zwischenverdienst ab dem 5. Oktober 2015 orientierte. Die Behauptung, Frau F.________ – resp. sein RAV-Berater – habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er die AMM aufgrund des Zwischenverdienstes nicht anzutreten habe, wird durch die Akten jedoch nicht belegt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Frau F.________ – wie vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3, Art. 4) korrekterweise aufgezeigt – gemäss den Akten (act. IIA 152 - 154, 180 - 181) nicht die für den Beschwerdeführer zuständige RAV-Beraterin, sondern die für den Entscheid vom 16. Februar 2016 zuständige Mitarbeiterin des RAV Lyss ist. Weiter geht aus den Akten (act. IIA 147 - 148, 155 - 156) hervor, dass der Beschwerdeführer, wie auch in seiner Einsprache vom 12. März 2016 geltend gemacht (act. IIA 176 - 177), vom 2. November – dem Tag an dem die AMM SJ Berufliche Integration begonnen hätte – bis zum 13. November 2015 nicht im Zwischenverdienst gearbeitet hat. Somit wäre er zumindest während dieser Zeitspanne grundsätzlich zur Teilnahme an der AMM verpflichtet gewesen. In der schriftlichen Verwarnung vom 2. November 2015 (act. IIA 129) wurde der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er innerhalb von drei Arbeitstagen in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu melden habe, andernfalls er aus der Massnahme ausgeschlossen werde und Sanktionen der Arbeitslosenversicherung gegen ihn ausgesprochen werden könnten. Spätestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 7 zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht mehr in guten Treuen davon ausgehen, dass er von der Teilnahmepflicht befreit sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben von der AMM folgenlos toleriert würde. 3.3.2 Der hierüber hinaus geltend gemachten Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht über seine Abmeldepflicht orientiert worden, ist entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben vom 30. September 2015 ausdrücklich über seine Pflicht, bei einer Verhinderung aus wichtigem Grunde so rasch wie möglich die zuständige Person der AMM-Institution zu informieren, hingewiesen wurde. In dieser Bestätigung wurde er auch darüber orientiert, dass er bei einer allfälligen Chance eines Stellenantritts die weiteren Schritte umgehend mit dem RAV-Berater abzuklären hat (act. IIA 95). Wie vorstehend (E. 3.3.1 hiervor) aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater zwar über den Zwischenverdienst in Kenntnis gesetzt (act. IIA 173), jedoch hat er die Situation bezüglich der AMM nicht abgeklärt. Somit konnte er nicht in gutem Glauben davon ausgehen, dass sein Berater ihn von der AMM abmelden würde, zumal kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt vorlag, da er ja zwischen dem 2. und dem 13. November 2015 nicht im Zwischenverdienst gearbeitet hatte. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen unentschuldigtem Nichtantritt einer AMM in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 8 längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 26 Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer im oberen Bereich. Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebene "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72, Ziff. 3.C/1 [in der ab Januar 2016 gültigen Fassung]), das für den erstmaligen Nichtantritt einer AMM eine Einstellungsdauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der vorliegenden Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. act. IIA 67 - 68), weshalb die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern ist (Art. 45 Abs. 5 AVIV), ist die Annahme mittelschweren Verschuldens nicht zu beanstanden. Die verfügte Einstellungsdauer liegt jedenfalls im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Grund besteht, korrigierend einzugreifen. 4.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 (act. IIA 190 - 193) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, ALV/16/598, Seite 9 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den unterliegenden Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.