200 16 592 BV A.________ KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen Personalvorsorgestiftung C.________ c/o D.________ AG vertreten durch E.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 22. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) arbeitete seit dem 1. Januar 1997 mit einem Pensum von 100% als ... bei der D.________ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Personalvorsorgestiftung C.________ (Personalvorsorgestiftung bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 20). Ab dem 19. September 2008 wurde dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. III 2, 25), woraufhin das bisherige Arbeitsverhältnis per Ende September 2010 beendet wurde (act. III 117 S. 1). Nachdem sich der Versicherte am 8. April 2009 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (act. III 8), sprach ihm die IVB nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen Erhebungen mit drei Verfügungen vom 29. September 2015 (Akten der IVB [act. IIIA] 240 – 242) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe IV-Rente, ab dem 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente und ab dem 1. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56% eine halbe IV-Rente zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Die Ausrichtung der halben IV-Rente wurde in der Folge von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), welche nach dem Umzug des Versicherten ins Ausland für die Bearbeitung des Falles zuständig war (act. IIIA 248, 249), resp. durch die Schweizerische Ausgleichskasse bestätigt (Mitteilung vom 12. Juli 2016; Akten der IVSTA [act. IIIB] 1). B. Unter Bezugnahme auf die drei Verfügungen der IVB vom 29. September 2015 (act. IIIA 240 – 242) forderte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 6. November 2015 auf, die Rentenansprüche aus beruflicher Vorsorge zu berechnen (Akten des Klägers [act. I] 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 3 Da die Personalvorsorgestiftung auch nach weiterer Korrespondenz keinen Entscheid bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der beruflichen Vorsorge gefällt hat, lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 22. Juni 2016 Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend seit 9. Oktober 2011 eine reglementarische Invalidenrente und zwei Kinderrenten für F.________ (geb. TT.JJ. 1996) und G.________ (geb. TT.JJ. 1998) zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% zu leisten. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ein Invaliditätskapital von Fr. 26‘735.50 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Klageantwort vom 12. September 2016 stellt die Beklagte, vertreten durch die E.________ AG, folgende Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit der Kläger Invalidenleistungen beantragt, die höher sind als die koordinierten (bzw. gekürzten), nach Vorliegen des Entscheids der IV betreffend der Kinderrenten des Klägers festzusetzenden, reglementarischen Invalidenleistungen, wobei das vorliegende Verfahren bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung der zuständigen IV-Stelle zu sistieren sei und den Parteien anschliessend Gelegenheit zu geben sei, sich vorgängig zur Leistungskoordination zu äussern. 2. Eventualiter: 2.1 Die Klage sei in Bezug auf die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge abzuweisen, soweit der Kläger Leistungen beantragt, die höher sind als die koordinierte (bzw. gekürzte) reglementarische halbe Invalidenrente von Fr. 8‘342.90 und soweit Leistungen vor dem 9. Oktober 2011 betroffen sind. 2.2 Die Klage sei in Bezug auf das Invaliditätskapital abzuweisen, soweit der Kläger Leistungen beantragt, die höher sind als das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 4 koordinierte (bzw. gekürzte) reglementarische Invaliditätskapital von Fr. 13‘901.85. 2.3 In Bezug auf die beantragten Kinderrenten der beruflichen Vorsorge sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Klage sei abzuweisen, soweit der Kläger einen Verzugszins von mehr als 1.25% für die Renten vor dem 22. Juni 2016 bzw. für das Invaliditätskapital vor dem 13. Mai 2016 beantragt. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Klägers. Mit Replik vom 17. November 2016 lässt der Kläger nunmehr folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger rückwirkend seit 9. Oktober 2011 Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente und zwei Kinderrenten für F.________ (geb. TT.JJ. 1996) und G.________ (geb. TT.JJ. 1998) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% sowie ein Invaliditätskapital von Fr. 26‘735.50 hat, vorbehältlich einer Kürzung wegen Überentschädigung gemäss Art. 37 des Reglements. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab 9. Oktober 2011 und bis auf weiteres Fr. 7‘711.-- pro Jahr zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt vorbehalten. 3. Es sei festzustellen, dass die Ansprüche des Klägers bei teilweisem oder gänzlichem Wegfall der Kinderrenten aus IVG neu zu berechnen sind. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Duplik vom 17. Januar 2017 ändert die Beklagte ihre Rechtsbegehren folgendermassen ab: 1. Die Klage sei in Bezug auf die Rechtsbegehren Nummer 1 und 3 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 5 2. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr beantragt, als eine jährliche (gekürzte) halbe minimale BVG- Invalidenrente von Fr. 5‘503.60 ab dem 9. Oktober 2011 sowie zwei (gekürzte) halbe minimale BVG-Invaliden-Kinderrenten von je Fr. 1‘100.55, zuzüglich Zins von 1.25% seit der Klageeinreichung bis Ende 2016 und 1% ab dem 1. Januar 2017. 3. Es sei zusätzlich darüber zu entscheiden und eine entsprechende Feststellung im Urteil zu treffen, ob die dem Kläger allenfalls zugesprochenen, koordinierten (bzw. gekürzten) Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge an den Kläger oder den Sozialdienst H.________ auszurichten sind und ob dem Sozialdienst H.________ ein entsprechendes Verrechnungsrecht zusteht. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Klägers. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. Juni 2016 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 6 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Da der Kläger bei der D.________ in ... angestellt war (act. III 20), ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind – vorbehältlich des nachstehend Erwähnten – erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge samt zwei Kinderrenten und auf ein Invaliditätskapital, jeweils zuzüglich Verzugszins. Soweit in der Replik beantragt wird (S. 2 Ziff. I 1), es sei festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente und zwei Kinderrenten bei einem Invaliditätsgrad von 50% sowie auf ein Invaliditätskapital von Fr. 26‘735.50 habe, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 f.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Dies ist hier nicht gegeben, zumal der Kläger mit der beantragten Zusprache von Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 7‘711.- pro Jahr zuzüglich Verzugszins (Replik S. 2 Ziff. I 2) ein entsprechendes leistungsverpflichtendes Rechtsbegehren stellt. Diesbezüglich ist auf die Klage nicht einzutreten. Ebenfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 7 ist auf das Rechtsbegehren 3, in welchem der Kläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Ansprüche des Klägers bei teilweisem oder gänzlichem Wegfall der Kinderrenten der IV neu zu berechnen seien (Replik S. 2 Ziff. I 3), vorliegend nicht einzutreten. Diesbezüglich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Leistungen bei wesentlich veränderten Verhältnissen gestützt auf Art. 24 Abs. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) ohnehin vorzunehmen ist. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist somit nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Ebenfalls nicht zu befinden ist ferner über das von der Beklagten gestellte Rechtsbegehren 3 (Duplik S. 2 Ziff. 3), worin sie beantragt, es sei festzustellen, ob die dem Kläger allenfalls zugesprochenen, koordinierten (bzw. gekürzten) Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge an den Kläger oder den Sozialdienst H.________ auszurichten seien und ob dem Sozialdienst H.________ ein entsprechendes Verrechnungsrecht zustehe. Denn der massgebliche Streitgegenstand wird – wie zuvor dargelegt worden ist – durch die klägerischen Begehren und die daraus resultierenden (allfälligen) Ansprüche des Klägers bestimmt. Vorliegend sind damit – mangels Widerklage – einzig die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu beurteilen. Die Regelung der Auszahlungsmodalitäten gehört demgegenüber nicht zum massgebenden Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 8 cherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.2 Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsreglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2009 [Versicherungsreglement]; Akten der Beklagten [act. II] 3) gilt der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, auch von der Pensionskasse ab demselben Datum und im selben Ausmass als invalid. Ein Invaliditätsgrad unter 40% ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40% wird eine Viertelsrente, bei einer Invalidität von mindestens 50% eine halbe Rente und bei einer Invalidität von mindestens 60% eine Dreiviertelrente gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70% wird die volle Rente gewährt. Die jährliche Invalidenrente entspricht bei voller Invalidität 60% des beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Jahreslohnes (Art. 23 Abs. 2 und 5 Versicherungsreglement). 2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 9 Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse entsteht mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Die Pensionskasse beginnt die Rentenzahlungen jedoch frühestens nach Beendigung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Taggelder aus der Kranken- und Unfallversicherung (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 Versicherungsreglement). 2.5 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IVrechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.6 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Versicherungsreglement besteht der Anspruch auf ein Invaliditätskapital bei Invalidität gemäss Definition von Art. 23 Abs. 1. Ein Invaliditätsgrad unter 40% ergibt in keinem Fall Anspruch auf ein Kapital. Bei einer Invalidität von mindestens 40% wird ein Viertel des Kapitals, bei einer Invalidität von mindestens 50% ein halbes Kapital und bei einer Invalidität von mindestens 60% Dreiviertel des Kapitals gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70% wird das volle Kapital gewährt. Das Invaliditätskapital beträgt bei voller Invalidität 100% des bei Eintritt der Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 10 fähigkeit versicherten Jahreslohnes (Art. 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 Versicherungsreglement). 2.7 Hat ein Bezüger einer Invalidenrente Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 29 hätten, so besteht ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente entfallen würde (Art. 25 Abs. 1 und 2 Versicherungsreglement). Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder ab Monatserstem nach dem Todestag, frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung, Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Die Waisenrente wird auch nach Erreichen des 18. Geburtstags, maximal aber bis zum 25. Geburtstag, ausbezahlt, wenn die Kinder sich noch in Ausbildung befinden oder zu mindestens 70% invalid sind (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Versicherungsreglement). 2.8 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen unter anderem folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet (lit. a); wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (lit. d). Art. 37 Abs. 1 und 2 Versicherungsreglement lauten wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 11 Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, sobald sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (siehe Abs. 2) 90% des letzten versicherten Jahreslohns eines Versicherten übersteigen. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können dabei nur gekürzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte 90% des mutmasslich entgangenen Gehalts übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten dabei unter anderem Renten der AHV/IV und ein allfälliges tatsächlich erzieltes oder erzielbares Bruttoerwerbseinkommen. 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (19. September 2008; act. III 2, 25), deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war (Klageantwort S. 4 Ziff. 21), mithin auch deren grundsätzliche Passivlegitimation feststeht (vgl. E. 2.1 hiervor). Da das Versicherungsreglement den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert (vgl. E. 2.3 hiervor), besteht hinsichtlich der (auch der Beklagten eröffneten) Rentenverfügungen der IVB vom 29. September 2015 (act. IIIA 240 – 242; jeweils S. 3) eine entsprechende Bindungswirkung (vgl. E. 2.5 hiervor), was denn auch ebenfalls zu Recht nicht bestritten wird. Auszugehen ist folglich von einem Invaliditätsgrad von 55% ab dem 1. Oktober 2009, von einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. März 2011 und von einem Invaliditätsgrad von 56% ab dem 1. August 2011 (act. IIIA 240 S. 7), wobei der Beginn der (Renten-)Zahlungen aufgrund der bis am 8. Oktober 2011 ausgerichteten Leistungen der Unfallversicherung (Klage S. 8 Art. 14; vgl. auch Klageantwort S. 5 Ziff. 22) unbestrittenermassen auf den 9. Oktober 2011 festzulegen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor), ein halbes Invaliditätskapital (vgl. E. 2.6 hiervor) sowie zwei Invaliden-Kinderrenten (vgl. E. 2.7 hiervor), was denn auch nicht (mehr) bestritten wird (Klageantwort S. 3 Ziff. 19 und S. 6 Ziff. 25 f.; Duplik S. 3 f. Ziff. 49).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 12 3.2 Zu prüfen ist hingegen die Höhe der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge: 3.2.1 Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 und 5 Versicherungsreglement beträgt eine halbe Invalidenrente 30% (50% von 60%) des versicherten Jahreslohnes. Die (ungekürzte) reglementarische halbe Invalidenrente des Klägers ist demnach – ausgehend von einem versicherten Jahreslohn von Fr. 53‘470.85 (act. II 4) – auf Fr. 16‘041.50 (Fr. 53‘470.85 x 0.3) im Jahr festzulegen. Die (ungekürzte) reglementarische halbe Invaliden- Kinderrente für die im … 1996 geborene Tochter und den im … 1998 geborenen Sohn (act. III 8 S. 2 Ziff. 3) beträgt insgesamt 10% (50% von 20%) des versicherten Jahreslohnes (Art. 25 Abs. 3 und 4 Versicherungsreglement) und somit Fr. 5‘347.50 jährlich. Ferner beträgt das dem Kläger grundsätzlich zustehende reglementarische Invaliditätskapital 50% des versicherten Jahreslohnes, d.h. Fr. 26‘735.50 (Fr. 53‘470.85 x 0.5; Art. 24 Abs. 2 und 3 Versicherungsreglement). 3.2.2 Da der Kläger nebst den Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge insbesondere auch diejenigen der IV erhält, kann eine Überentschädigung resultieren, weshalb eine Überentschädigungsberechnung vorzunehmen ist. Eine Kürzung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wird vorgenommen, wenn diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des letzten versicherten Jahreslohnes – hier Fr. 53‘470.85 (act. II 4) – übersteigen (Art. 37 Abs. 1 Versicherungsreglement). Dies ergibt vorliegend eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 48‘123.75 (Fr. 53‘470.85 x 0.9). Als anrechenbare Einkünfte hat die Beklagte die halbe Rente der IV in der Höhe von Fr. 11‘160.-- (Fr. 930.-- x 12; vgl. act. IIIA 240 S. 1), die zwei halben Kinderrenten der IV von insgesamt Fr. 8‘928.-- (40% von Fr. 11‘160.-- x 2; vgl. Art. 38 Abs. 1 IVG) und ein erzielbares Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 27‘524.-- (entsprechend dem von der IVB ermittelten Invalideneinkommen; act. IIIA 240 S. 7) berücksichtigt (vgl. zu den Berechnungen act. II 6 und 9). Dagegen ist nichts einzuwenden und die Anrechnung entspricht insbesondere Art. 37 Abs. 2 Versicherungsreglement. Als anrechenbare Leistungen der berufliche Vorsorge hat die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 13 klagte zudem die reglementarische halbe Invalidenrente von Fr. 16‘041.50, die reglementarische halbe Invaliden-Kinderrente von Fr. 5‘347.50 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) sowie das Invaliditätskapital in Form seines Rentenumwandlungswerts von Fr. 2‘109.-- (act. II 5) berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Damit ist von folgenden anrechenbaren jährlichen Einkünften auszugehen: Invalidenrente der IV Fr. 11‘160.00 Kinderrente der IV Fr. 8‘928.00 erzielbares Einkommen Fr. 27‘524.00 Invalidenrente der BV Fr. 16‘041.50 Invaliden-Kinderrente der BV Fr. 5‘347.50 Invaliditätskapital BV (Rentenumwandlungswert) Fr. 2‘109.00 Total Fr. 71‘110.00 Da die anrechenbaren Einkünfte die reglementarische Überentschädigungsgrenze um Fr. 22‘986.25 (Fr. 71‘110.-- – Fr. 48‘123.75) übersteigen, sind die reglementarischen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge von insgesamt Fr. 23‘498.-- (Fr. 16‘041.50 + Fr. 5‘347.50 + Fr. 2‘109.--) um diesen Betrag auf Fr. 511.75 (Fr. 23‘498.-- – Fr. 22‘986.25) zu kürzen, wobei die Kürzung proportional vorzunehmen ist (MARC HÜRZELER, in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 34a N. 11). Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht die gekürzte halbe (reglementarische) Invalidenrente auf Fr. 349.36, die gekürzte halbe (reglementarischen) Invaliden-Kinderrente auf Fr. 116.46 und das gekürzte halbe Invaliditätskapital in seinem Rentenumwandlungswert auf Fr. 45.93, ausmachend total Fr. 511.75, festgelegt (vgl. zu den Berechnungen act. II 6 und 9). Diese von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen werden vom Kläger denn auch explizit anerkannt (Replik S. 6 Ziff. 43). 3.2.3 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung auf jeden Fall die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG zu gewährleisten sind (Art. 37 Abs. 1 Versicherungsreglement). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Überentschädigungsberechnung nach den Regeln von Art. 24 BVV 2 i.V.m. Art. 34a BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 14 allenfalls höhere Leistungen ergibt als die koordinierten reglementarischen Leistungen. Eine Kürzung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wird gemäss Art. 34a BVG vorgenommen, wenn diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die Beklagte hat die Überentschädigungsgrenze ausgehend von dem von der IVB ermittelten Valideneinkommen ermittelt und auf Fr. 55‘316.70 (Fr. 61‘463.-- x 0.9; act. IIIA 240 S. 7) festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Als anrechenbare Einkünfte sind wiederum die halbe Rente der IV, die zwei halben Kinderrenten der IV und ein erzielbares Bruttoerwerbseinkommen zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 lit a und d BVV 2). Als anrechenbare Leistungen der beruflichen Vorsorge hat die Beklagte zudem die gesetzliche halbe Invalidenrente von Fr. 5‘886.-- und die gesetzlichen halben Invaliden-Kinderrenten von jeweils Fr. 1‘177.--, ausmachend Fr. 2‘354.-- (act. II 6 und 9), berücksichtigt; auch dagegen ist nichts einzuwenden (vgl. die entsprechenden Angaben im Vorsorgeausweis per 19. September 2008; act. II 4). Damit ist von folgenden anrechenbaren jährlichen Einkünften auszugehen: Invalidenrente der IV Fr. 11‘160.00 Kinderrente der IV Fr. 8‘928.00 erzielbares Einkommen Fr. 27‘524.00 Invalidenrente der BV Fr. 5‘886.00 Invaliden-Kinderrente der BV Fr. 2‘354.00 Total Fr. 55‘852.00 Da die anrechenbaren Einkünfte die gesetzliche Überentschädigungsgrenze um Fr. 535.30 (Fr. 55‘852.-- – Fr. 55‘316.70) übersteigen, sind die gesetzlichen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge von insgesamt Fr. 8‘240.-- (Fr. 5‘886.-- + Fr. 2‘354.--) um diesen Betrag auf Fr. 7‘704.70 (Fr. 8‘240.-- – Fr. 535.30) zu kürzen, wobei die Kürzung wiederum proportional vorzunehmen ist. Dementsprechend sind die gekürzte halbe (gesetzliche) Invalidenrente auf Fr. 5‘503.62 (gerundet Fr. 5‘503.60) und die gekürzten halben (gesetzlichen) Invaliden-Kinderrenten auf insgesamt Fr. 2‘201.08 (gerundet Fr. 2‘201.10), somit auf total Fr. 7‘704.70, festzule-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 15 gen (vgl. zu den Berechnungen act. II 6 und 9). Diese von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen werden ebenfalls zu Recht nicht bestritten (Replik S. 6 Ziff. 43). 3.2.4 Da vorliegend die gekürzten gesetzlichen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge von total Fr. 7‘704.70 höher sind als die gekürzten reglementarischen Invalidenleistungen von total Fr. 511.75, stehen dem Kläger die gesetzlichen Invalidenleistungen zu (Art. 37 Abs. 1 Versicherungsreglement). Dies wird im Übrigen vom Kläger explizit anerkannt (Replik S. 7 f. Ziff. 44 f.). 3.3 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). Vorliegend bestimmt Art. 39 Abs. 5 Versicherungsreglement, dass der Verzugszins dem Mindestzins gemäss BVG entspricht. Dieser betrug im Jahr 2016 1.25% und im Jahr 2017 1% (Ziff. 923 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 140 vom 12. November 2015 und Ziff. 947 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 143 vom 15. November 2016). Entgegen der Auffassung in der Replik (S. 8 Ziff. 45) ist dieser (reglementarisch festgelegte) Verzugszins vorliegend anwendbar, da – wie zuvor dargelegt worden ist – der Verzugszins nach Art. 104 Abs. 1 OR nur in Ermangelung einer anderen reglementarischen Bestimmung zu Anwendung gelangt. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 22. Juni 2016 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins von 1.25% zu bezahlen. Auf den seither fällig gewor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 16 denen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten, wobei ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 1% zu bezahlen ist. 3.4 Zusammenfassend ist die Klage vom 22. Juni 2016 teilweise gutzuheissen und dem Kläger ab dem 9. Oktober 2011 eine Invalidenrente von Fr. 5‘503.60 pro Jahr sowie zwei Invaliden-Kinderrenten von jeweils Fr. 1‘100.55 pro Jahr zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins von 1.25% ab 22. Juni 2016 resp. 1% ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägung 3.3 hiervor. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- bzw. klageführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Klage führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Das „Überklagen“ hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte dem Kläger die Parteikosten ungekürzt zu ersetzen hat. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 21. Februar 2017 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 4‘977.70 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 4‘503.-- [15.01 Std. à Fr. 300.--], Auslagen von Fr. 106.-- und Mehrwertsteuer von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 17 Fr. 368.70 [8% auf Fr. 4‘609.--]). Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden dem Kläger ab 9. Oktober 2011 eine Invalidenrente von Fr. 5‘503.60 pro Jahr sowie zwei Invaliden-Kinderrenten von jeweils Fr. 1‘100.55 pro Jahr zugesprochen, zuzüglich Verzugszins von 1.25% seit 22. Juni 2016 und von 1% ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägung 3.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘977.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, BV/16/592, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers - E.________ AG z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.