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Bern Verwaltungsgericht 21.06.2017 200 2016 572

21 juin 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,169 mots·~21 min·2

Résumé

Verfügung vom 12. Mai 2016

Texte intégral

200 16 572 IV GRD/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1996 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen heilpädagogische Früherziehung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu Lasten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Mit Blick auf die anstehende Berufslehre ersuchte der Versicherte bzw. dessen Eltern im Frühling 2014 um berufliche Massnahmen (AB 93, 98, 101). Nach medizinischen Abklärungen (AB 114 ff.) gewährte die IVB zunächst Unterstützung in Form von Berufsberatung und anerkannte alsdann dem Grundsatz nach den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (AB 125, 128, 150, 177, 192 f., 208). Am 10. November 2015 verfügte sie ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 213 f., 238). Mangels pünktlichem Erscheinen, Interesse, Motivation und Mitmachen an der Arbeit wurde der Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 zur Mitwirkung aufgefordert, namentlich vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, andernfalls aufgrund der Akten verfügt werden könne oder die Erhebungen eingestellt werden können und Nichteintreten beschlossen werden könne (AB 239). Anschliessend an das Belastbarkeitstraining erteilte die IVB auch Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 (AB 241), welches unter Hinweis auf die Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) per 15. März 2016 abgebrochen wurde (AB 249). In der Folge verfügte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 250) am 12. Mai 2016 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliederung (AB 253).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde und er beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm weiterhin Leistungen zur beruflichen Eingliederung zuzusprechen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die schriftliche Mitteilung der Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) genüge den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht, zumal er aufgrund der Kostengutsprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241) darauf habe vertrauen können, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Selbst wenn das Schreiben vom 28. Januar 2016 den Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügen sollte, sei in der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei seinem sehr komplexen Krankheitsbild sei ersichtlich, dass die Summe der Krankheiten sich offensichtlich pathologisch auf seine Motivation und seine Fähigkeiten auswirke, an den vereinbarten Aufgaben mitzumachen und pünktlich zu erscheinen. Die vereinbarten Massnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (gewesen). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Mai 2016 betreffend Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliederung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit (AB 253). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.3 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 6 Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.4 2.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4.2 Kommen die versicherten Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall bzw. auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 7 ein Nichteintreten – aufgefordert hat, vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern (AB 239). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht ein Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügt hat. 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt, da er aufgrund der Kostengutsprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241), welche knapp einen Monat nach der Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) erteilt wurde, habe darauf vertrauen dürfen, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, andernfalls er erneut hätte gemahnt werden müssen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3). 3.2.1 Am 10. November 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 214). Im Rahmen der Zielvereinbarung (AB 213) wurde vorgesehen, die Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden zu steigern, wobei jeweils zwischen 8.00 und 10.00 Uhr zu beginnen sei; besonderes Augenmerk wurde auf die Präsenz, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gelegt und der Beschwerdeführer erhoffte sich dadurch eine Tagesstruktur. In der Kostengutsprache wurde alsdann auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten (AB 214/1 unten) und auf die Meldepflicht im Krankheitsfall (Abmeldung am ersten Absenztag, Arztzeugnis nach drei Absenztagen; andernfalls auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen werde; AB 214/2 oben) hingewiesen. 3.2.2 Bereits am dritten Tag der Massnahme (2. Dezember 2015) erschien der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit und konnte am Morgen telefonisch auch nicht erreicht werden; am Nachmittag rief er dann zurück und machte eine Grippe geltend. Entgegen der dabei getroffenen Abmachung meldete er sich auch am folgenden Krankheitstag (3. Dezember 2015) nicht telefonisch ab und konnte wiederum nicht erreicht werden (AB 225). Gleich verhielt es sich am 4. Dezember 2015 (AB 230). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge meldete er sich deshalb nicht mehr ab, weil er wegen seinen unentschuldigten Absenzen ein schlechtes Gewissen hatte. Auch ein Arztzeugnis konnte er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 8 versprach, in Zukunft – auch mit Hilfe seiner Mutter – pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich im Krankheitsfall telefonisch abzumelden (AB 229). Entsprechend meldete er sich am 14. Dezember 2015 am Morgen wegen Übelkeit und Schwindel telefonisch von der Arbeit ab (entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung dann aber nicht auch am Nachmittag; AB 234). 3.2.3 Zusammenfassend hielt die Abklärungsstelle C.________ im provisorischen Bericht vom 25. Januar 2016 (AB 238) fest, der Verlauf des Belastbarkeitstrainings sei durch mangelnde Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Motivation und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers geprägt gewesen. Dieser sei an keinem Tag pünktlich erschienen; in der Regel habe die Verspätung fünf bis zehn Minuten betragen. Vom 2. bis 4. Dezember 2015 habe er unentschuldigt gefehlt; ansonsten habe er teilweise telefonisch zum Erscheinen aufgefordert werden müssen, weshalb sich die Arbeitszeiten manchmal verschoben hätten. Im Verlauf der Massnahme habe bezüglich Abmeldungen eine leichte Verbesserung festgestellt werden können. Bei der Arbeit habe er demotiviert und desinteressiert gewirkt. Er habe auch klar gesagt, dass er nicht freiwillig hier sei uns sich für keine Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ motivieren könne. Die Arbeit habe von zwei bloss auf 2.5 Stunden gesteigert werden können (statt wie vorgesehen auf vier Stunden), da er über erhöhte Ermüdbarkeit und Anstrengungen des Belastbarkeitstrainings geklagt habe. Aufgrund dessen sei er momentan als nicht ausbildungsfähig zu betrachten. 3.2.4 Bezugnehmend auf die unerfüllten Grundanforderungen Pünktlichkeit, Interesse, Motivation und Mitmachen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dazu aufgefordert, dem vereinbarten Ziel entsprechend vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, jeden Tag pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Motivation sowie das Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, andernfalls nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen werde (AB 239; vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2.5 Wegen Unwohlsein und Kopfweh meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 am Morgen ab. Am Montag, 22. Februar 2016, rief er wieder an und meldete sich erneut ab. Entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung teilte er das Ergebnis des nachmittäglichen Arztbesuches nicht mit; auch am Folgetag erschien er nicht zur Arbeit. Der behandelnde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 9 Arzt attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Februar 2016 (AB 240). 3.2.6 Am 25. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 22. Februar bis 21. Mai 2016, wobei wiederum auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten und auf die Meldepflicht im Krankheitsfall hingewiesen wurde (AB 241). 3.2.7 Am 29. Februar 2016 ging der Beschwerdeführer am Mittag wegen eines Termins nach Hause; tags darauf erschien er nicht zur Arbeit und war telefonisch nicht erreichbar (AB 243/1). Auch am 2. März 2016 erschien er unentschuldigt nicht zur Arbeit und konnte telefonisch nicht erreicht werden (AB 244). Gleich verhielt es sich am 7. März 2016 (AB 245). Kommentarlos stellte er am 8. März 2016 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 7. bis 9. März 2016 zu; telefonisch war er nicht erreichbar (AB 246). Unentschuldigt fehlte er auch am 14. und 15. März 2016 (AB 247 f.). Mit Blick darauf, dass er in den letzten drei Wochen gesamthaft nur an vier Tagen anwesend war (sonst krankheitsbedingte und unentschuldigte Abwesenheiten sowie Arzttermine), er Termine vorgängig nicht zeitnah meldete oder ohne sich abzumelden nach Hause ging und dann telefonisch mehrheitlich nicht erreichbar war, wurde beschlossen, die Integrationsmassnahme per 15. März 2016 abzubrechen (AB 248). 3.2.8 Dem definitiven Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 31. März 2016 zufolge (AB 251/1 ff.) fehlte der Beschwerdeführer vom 2. bis 4. Dezember 2015, am 1. und 2. März und vom 14. bis 15. März 2016 unentschuldigt. In den letzten drei Wochen der Massnahme sei er von möglichen 15 Tagen nur noch an deren vier anwesend gewesen; die Abwesenheiten habe er mit Kopfweh, Halsweh, Nasenbluten und seiner schlechten psychischen Verfassung (er habe sich auch suizidal geäussert) begründet. Die Psychiaterin habe ihn indessen in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig erachtet. Nach einem Bilanzgespräch vom 26. Januar 2016 sei er mehrheitlich pünktlich erschienen, habe Absenzen zeitnaher gemeldet und habe die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten (bis 18. Februar 2016; aufgrund der vielen Absenzen sei es ihm nicht gelungen, ein noch höheres Pensum zu arbeiten). Dennoch habe er nach wie vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 10 demotiviert und desinteressiert gewirkt. Bei einer weiteren Standortbestimmung vom 16. Februar 2016 sei beschlossen worden, ein Aufbautraining durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe dabei betont, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzuhalten. Danach sei er mehrheitlich krank und teilweise unentschuldigt abwesend gewesen. Auch habe er die geforderten Bedingungen der Mitwirkung nicht eingehalten. Aufgrund der mangelnden Grundarbeitsfähigkeit wie zum Beispiel Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Motivation, Interesse und regelmässige Präsenz sei der Beschwerdeführer momentan auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bzw. nicht ausbildungsfähig. 3.3 Diese Ausführungen (vgl. E 3.2 hiervor) zeigen auf, dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzten Auflagen nicht erfüllte. Insbesondere resultierten überdurchschnittlich viele – entschuldigte wie unentschuldigte – Absenzen und er kam regelmässig zu spät, was er denn auch nicht bestreitet. Deshalb setzte die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in Gang. Dies zeigte insofern Wirkung, als er in der Folge kaum gravierende Verfehlungen seinerseits aktenkundig sind: Er erschien mehrheitlich zur Arbeit, hat Absenzen zeitnaher gemeldet und hat die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten. Infolgedessen wurde bei der Standortbestimmung vom 16. Februar 2016 dann auch beschlossen, an das Belastbarkeitstraining ein Aufbautraining anzuschliessen; dabei betonte der Beschwerdeführer einmal mehr, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzuhalten (AB 251/2 unten). Vor allem bezüglich Pünktlichkeit wurde vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die nach wie vor gültige Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) nochmals eine Steigerung erwartet (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]). Stattdessen fiel der Beschwerdeführer alsdann in das alte Schema zurück und verzeichnete wieder (zu) kurzfristig entschuldigte oder gar unentschuldigte Absenzen (von den letzten 15 Tagen war er noch an deren vier anwesend; AB 251/2; vgl. auch AB 248). Aufgrund dessen wurde das Aufbautraining per 15. März 2016 abgebrochen (AB 249) und die Beschwerdegegnerin verfügte ein Nichteintreten auf das Leistungsbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 11 ren zur beruflichen Eingliederung (AB 253). Dass diese angedrohte Rechtsfolge nicht schon früher erging, ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Bedingungen der Mitwirkung zwischenzeitlich vermehrt eingehalten hat. Von daher war ihm durchaus bewusst, welches Verhalten seinerseits ohne Sanktionsfolge bleibt und welches Verhalten zur angedrohten Sanktion führen würde. Gegen Ende Februar 2016 leistete sich der Beschwerdeführer erneut gravierende Verfehlungen, von denen er aufgrund der am 28. Januar 2016 erlassenen (AB 239) und anlässlich des Standortgesprächs vom 16. Februar 2016 erneuerten Aufforderung zur Mitwirkung (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]) wusste, dass solche nicht goutiert würden. Damit bedurfte es denn auch keiner weiteren Mahnung; vielmehr ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegend korrekt durchgeführt worden. 3.4 Weiter fragt sich, ob die Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers auf einem entschuldbaren Grund beruht (vgl. E. 2.2 hiervor), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 5 ff.). 3.4.1 Die behandelnde Kinderärztin F.________, Fachärztin für Kinderund Jugendmedizin, befürwortete im Bericht vom 14. Mai 2014 (AB 115/1 ff.) bei diagnostiziertem Mittelliniensyndrom mit komplexer Hirnmissbildung einerseits und atopischer Diathese andererseits (AB 115/1 Ziff. 11) die Integration ins Berufsleben (insbesondere z.B. eine Bürotätigkeit): Obschon der Beschwerdeführer körperlich zwar leistungsintoleranter als gleichaltrige männliche Jugendliche und psychisch sehr sensibel sei sowie geistig eine Lernschwäche und eine Verlangsamung des Arbeitstempos vorliege, sei er bei entsprechenden auf ihn zugeschnittenen Hilfestellungen durchaus in der Lage, zuverlässige Tätigkeiten (insbesondere Büro-/PC-Tätigkeiten) auszuüben; bei guter Hilfestellung könnte die Lehre wohl problemlos absolviert werden (AB 115/3 Ziff. 1.7 ff.). 3.4.2 Der Augenarzt Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmologie, wies im Bericht vom 28. April 2014 (AB 115/7 ff.) auf einen Mikrophthalmos links und eine Myopie rechts hin (AB 115/7 Ziff. 1.1), weshalb bei der zukünftigen Berufswahl darauf zu achten sei, dass das gesunde rechte Auge keiner Schädigung ausgesetzt werde (wie z.B. durch fliegende und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 12 scharfe Objekte etc.); eine Computer- oder Büroarbeit erscheine am besten geeignet (AB 115/8 Ziff. 1.7). 3.4.3 Mit Bericht vom 11. Mai 2015 hielt die ärztliche Leitung der Universitätsklinik für Kinderheilkunde des Inselspitals im Rahmen einer Endokrinologie-Sprechstunde fest, testdiagnostisch bestünden leicht bis mittelschwer reduzierte verbale Lernleistungen und eine als leicht bis mittelschwer einzuschätzende kognitive Verlangsamung, dies bei im übrigen knapp normgerechten bis gut durchschnittlichen kognitiven Leistungen. Eine Berufslehre im ersten Arbeitsmarkt sei deshalb nicht realistisch; zur Vorbeugung einer weiteren Überforderungssituation werde eine IV-geleitete Beratung mit Einleitung entsprechender Massnahmen für eine an die Beeinträchtigungen angepasste Ausbildung empfohlen (AB 174/5 f.). 3.4.4 Infolge Depersonalisations- und Derealisationserleben ist der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 auf der Kriseninterventionsstation der D.________ hospitalisiert worden. Gemäss Bericht vom 26. Mai 2015 (AB 174/3 f.) müsse von einem Psychose-Risikosyndrom mit attenuierter Positivsymptomatik ausgegangen werden. Die angeborene Hirnmissbildung müsse als negativ zu beeinflussender Faktor in Bezug auf die Prognose der festgestellten psychiatrischen Erkrankung gewertet werden. Zusätzlich negativ wirkten sich Stressfaktoren wie Überforderung in der beruflichen Ausbildung und aktuell fehlende Tagesstruktur aus. Ziel der stationären Behandlung sei die Einleitung einer adäquaten, antipsychotischen Therapie mit Abilify und die Erarbeitung eines Wochenplans zur vorübergehenden Tagesstrukturierung bei aktuell fehlender beruflicher Perspektive. Einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2015 zufolge hänge der Behandlungserfolg massgeblich von einer möglichst raschen IV-gestützten Wiedereingliederung in den beruflichen Alltag ab, wobei eine geschützte Ausbildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie der Abklärungsstelle C.________ zu favorisieren sei (AB 189/4). 3.4.5 Mit undatiertem, am 29. Dezember 2015 eingegangenem Bericht hielten die D.________ fest, die Diagnosen eines Psycho-Risikosyndroms mit attenuierter Positivsymptomatik, eines Mittelliniensyndroms, eines Enophtalmus und einer Cataracta congenita links, eines Panhypopituitarismus und des Verdachts auf ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom hätten ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 13 zeln teils keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, doch sei es naheliegend, dass sie in der vorliegenden Kombination die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Es werde sich erst im weiteren Verlauf (IVgestütztes Belastungstraining) herausstellen, wie stark der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt sein werde (AB 235/1 Ziff. 1.1). Aktuell sei im beschützten Rahmen von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 30 % auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 werde von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ausgegangen, allenfalls müsse diese im weiteren Verlauf erneut angepasst werden (AB 235/3 Ziff. 1.6). Favorisiert werde eine geschützte Ausbildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie die Abklärungsstelle C.________ (AB 235/4 Ziff. 1.8). 3.4.6 Die den Beschwerdeführer nachbehandelnde Dr. med. E.________, Assistenzärztin D.________, wies in einer E-Mail vom 26. Februar 2016 (AB 242/1) auf die ihrer Ansicht nach nicht ganz unberechtigte Sorge der Eltern des Beschwerdeführers hin, dass dieser unter dem zunehmenden Druck krank werde. Es scheine ihr bei diesem hochkomplexen Fall wichtig, sehr stark prozessorientiert zu arbeiten und unbedingt die Eltern "mit im Boot" zu haben. Nach Möglichkeit würde sie vorschlagen, gleitende Arbeitszeiten für den Beschwerdeführer einzuführen. Bislang sei sehr pädagogisch gearbeitet worden nach dem Prinzip "Regeln - Regelverstoss - Konsequenzen", dies mit einem nur relativ geringen Erfolg. Deshalb würde es allenfalls Sinn machen, den Spiess umzukehren und dem Beschwerdeführer mehr Spielraum zu gewähren. 3.5 Übereinstimmend (vgl. E. 3.4 hiervor) plädierten die involvierten Ärzte für einen möglichst raschen, durch die IV betreuten Berufseinstieg. Selbst nach Beginn des Belastbarkeitstrainings (am 30. November 2015 mit unentschuldigten Absenzen vom 2. bis 4 Dezember 2015; vgl. E. 3.2.2 hiervor) attestierten die Ärzte der D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % im beschützten Rahmen bzw. ab 1. Januar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Dies impliziert die Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen. Auch Dr. med. E.________ stellt diese nicht in Frage und spricht sich einzig für eine flexiblere Gestaltung derselben aus (vgl. E. 3.4.6 hiervor). Unter Verweis darauf vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzulegen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 14 dass das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Belastbarkeits- und Aufbautraining nicht zumutbar sein sollte (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Mit Blick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2, insbesondere E. 3.2.8 hiervor) fehlt es diesem offensichtlich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Aufgrund der Feststellungen im Belastbarkeitstraining vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 sowie im Aufbautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 bzw. bis zu dessen Abbruch per 15. März 2016 mit vielen ärztlich attestierten, aber auch vielen unentschuldigten Absenzen, zu spätem Erscheinen usw. kamen die Abklärungspersonen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht "ausbildungsfähig" und somit nicht eingliederungsfähig ist. Er wirkte demotiviert und desinteressiert, obschon er – wie vereinbart – bloss eine reduzierte Leistung zu erbringen hatte, dies bei einer ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit für eine Integrationsmassnahme im geschützten Rahmen von 70 wenn nicht gar von 100 % (vgl. E. 3.4.5 hiervor). 3.7 Vor allem mit den unentschuldigten Absenzen und dem permanenten Zuspätkommen hat der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen eine Integrationsmassnahme verunmöglicht und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nach korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) androhungsgemäss auf das Leistungsbegehren (berufliche Eingliederungsmassnahme) nicht eingetreten (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Januar 2009, 9C_811/2008). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2016 (AB 253) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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