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Bern Verwaltungsgericht 25.07.2016 200 2016 533

25 juillet 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,024 mots·~10 min·1

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. Mai 2016 (shbv 128/2015)

Texte intégral

200 16 533 SH KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. Mai 2016 (shbv 128/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit Mai 2014 von der Einwohnergemeinde B.________ (Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA], Schreiben vom 5. Juni 2014, „Informationen Monatsbudgets“). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [RSA bzw. Vorinstanz] im Verfahren shbv ... [act. II] 7) bewilligte die Einwohnergemeinde – gegen Vorlage einer Quittung – die Kostenübernahme an die Ersatzanschaffung eines Sofas im Umfang von Fr. 200.--. Die dagegen beim RSA erhobene Beschwerde (act. II 1) wurde mit Entscheid vom 9. Mai 2016 (act. II 23) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das RSA erwog im Wesentlichen, inwiefern der Beschwerdeführer dank eines Sofas im beantragten Preisrahmen von Fr. 700.-- bis Fr. 900.-- den Weg der Reintegration weiter gehen könnte, als mit einem kostengünstigeren Sofa, werde nicht medizinisch-psychiatrisch begründet (act. II 25 Ziff. 2.2). B. Hiergegen erhob A.________ am 6. Juni 2016 Beschwerde. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er sinngemäss und im Wesentlichen die Kostenübernahme an die Ersatzanschaffung eines Sofas im Umfang von Fr. 700.-- bis Fr. 900.--. Gleichzeitig stellte er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, währenddem die Vorinstanz am 6. Juli 2016 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; siehe jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) in Form eines Beitrages an die Ersatzanschaffung eines Sofas. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus unter anderem geltend macht, ein Hilfsplan sowie eine Zielvereinbarung existierten nicht und den Sozialdienst in genereller Weise kritisiert, liegen diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und auf diese Vorbringen somit nicht näher einzugehen ist. Gleich verhält es sich mit der Eingabe vom 4. Juli 2016 (im Gerichtsdossier), mit welcher eine Weisung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2016 weitergeleitet wurde, welche jedoch mit dem Prozessthema nicht in Verbindung steht. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Kostenbeteiligung an die Anschaffung eines Sofas im Betrag von Fr. 700.-- bis Fr. 900.-- (vgl. act. II 3, 7, Beschwerde). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 4 halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 5 die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E.3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.4 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4.1 Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 6 Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren (Art. 8i Abs. 3 SHV). 2.4.2 Gestützt auf die von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erlassene Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen vom 28. August 2015 (SILDV; BSG 860.111.1) beträgt der Maximalbetrag an die Ersatzanschaffung eines Sofas Fr. 200.-- (Art. 8i Abs. 4 SHV i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. e SILDV). Diese maximale Kostenbeteiligung von Fr. 200.-- ist auch im kommunalen Recht in der internen Unterstützungsrichtlinie „Mobiliar“ vorgesehen (abrufbar unter: www.handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/stichwort/detail/mobiliar). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbeteiligung an die Ersatzanschaffung eines Sofas hat (vgl. act. II 23 Ziff. 2, 25 Ziff. 5.1). Streitig ist hingegen deren Höhe. 3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das bestehende psychiatrische Krankheitsbild insbesondere geltend, der zeitweise vorhandene vollständige soziale Rückzug werde dadurch verstärkt, dass er seinen Bezugspersonen keine vernünftige Sitzgelegenheit anbieten könne (vgl. Beschwerde S. 3). Dabei verweist er insbesondere auf die Bestätigung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Dezember 2015 (act. II, Beschwerdebeilagen), welche ausführte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 7 sie beurteile den Wunsch nach dem besagten Sofa in der aktuellen Lebens- und Krankheitssituation als Notwendigkeit, damit der eingeschlagene konstruktive Weg der Reintegration ins Leben weitergegangen werden könne. 3.3 Mit Blick auf die bei den Akten liegenden Unterlagen der Invalidenversicherung (act. IIA, gelbes Mäppli) sowie ein auszugsweise vorhandenes medizinisches Gutachten (Beschwerdebeilage [act. I] 3) ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen in seiner Gesundheit unbestrittenermassen eingeschränkt. Jedoch ist kein sozialer, psychologischer oder pädagogischer Grund ersichtlich, welcher weitere SIL als den Maximalbetrag von Fr. 200.-- an die Ersatzanschaffung eines Sofas nötig machen würde (vgl. Art. 8 Abs. 1 SHV i.V.m. SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.8 und E. 2.4.2 hiervor). Inwiefern eine medizinische Notwendigkeit für ein teureres Sofa besteht, ergibt sich aus den Akten nicht. Auf die lediglich kurz gehaltene und nicht überzeugend nachvollziehbare Bestätigung von Dr. med. C.________ vom 17. Dezember 2015 (act. II, Beschwerdebeilagen) ist nicht abzustellen. Selbst wenn eine solche Notwendigkeit vorläge, wäre die Begründetheit einer höheren Kostenbeteiligung nicht ohne weiteres gegeben, müsste doch der Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.8). Soweit sich der Beschwerdeführer aus hygienischen oder sonstigen Gründen nicht für ein gebrauchtes Sofa entscheiden möchte (Beschwerde S. 3), sind beispielsweise im Möbelhaus D.________ Sofas für weniger als Fr. 200.-- erhältlich. Bereits gegenüber der Vorinstanz wies die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht darauf hin, dass u.a. im Möbelhaus E.________ ebenfalls kostengünstige Sofas angeboten werden (act. II 13 Ziff. III.2.). Den Akten sind keine überzeugenden objektiven Argumente zu entnehmen, die ein kostengünstiges Sofa als ungeeignet erscheinen lassen. Sodann ist unter Hinweis auf Art. 28 SHG sowie die Ausführungen der Vorinstanz (act. II 27 Ziff. 5.4) denn auch das Erfordernis des Vorlegens einer Quittung über den getätigten Kauf für eine entsprechende Auszahlung der Kostenbeteiligung nicht zu beanstanden. 3.4 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 (act. II 23), mit welchem die Verfügung vom 8. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 8 zember 2015 (act. II 7) mit Kostengutsprache an die Ersatzanschaffung eines Sofas im Umfang von Fr. 200.-- bestätigt wurde, der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Damit wird vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, SH/16/533, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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