200 16 516 UV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (E2312/15; 04.90475.04.4)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als Angestellte der C.________ AG bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 26. Februar 2004 mit dem rechten Fuss umknickte (Antwortbeilage [AB] 1 f.). Die Diagnose lautete auf eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (AB 3). Aufgrund eines persistierenden posttraumatischen Tarsaltunnelsyndroms rechts (AB 6) fand am 13. Januar 2005 eine operative Sanierung des rechten oberen Sprunggelenks mit offener Tarsaltunnelspaltung, Neurolyse des Nervus tibialis, mikrochirurgischer Neurolyse des Ramus calcanearis und einer arthroskopischen Arthrolyse mit Narbenresektion und partieller Synovektomie ventral statt (AB 8 f.). Am 30. September 2005 wurden wegen eines Rezidiv-Entrapments eine offene Neurolyse des Nervus tibialis, eine Adhäsiolyse des Ramus Calcanearis und eine Neurektomie eines oberflächlichen calcanearen Hautastes durchgeführt (AB 18, 20). Infolge therapieresistenter Schmerzen im Bereich des fibulären Bandapparates des rechten oberen Sprunggelenks sowie über den Peronealsehnen fanden am 14. März 2006 eine arthroskopische Gelenktoilette, eine Tenolyse der Peronealsehnen und eine Revision des Peronealsehnenfachs sowie eine Arthrotomie und Entfernung freier Gelenkkörper und eine Rekonstruktion des fibulären Bandapparates mittels Panalok-Anker statt (AB 29 f.). Wegen erneuter Schmerzen im Bereich des Tarsaltunnels wurde am 5. Juli 2007 eine erneute operative Revision mit Tarsaltunnelspaltung, Neurolyse des Nervus tibialis rechts und Venenwrapping desselben durchgeführt (AB 71).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 3 Nach primär schmerzlosem Verlauf fanden am 6. November 2008 wegen progredienter brennender Schmerzen und intermittierenden Einschlafens des lateralen Fussrückens eine Neurolyse des Nervus cutaneus dorsalis intermedius rechts, eine Neuromexzision, eine Narbenkorrektur sowie eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks statt (AB 107). Wegen erneuter Zunahme der Schmerzen wurden am 18. März 2010 eine Neurolyse des Nervus intermedius cutaneus dorsalis, des Nervus peroneus suberficialis, eine Neurotomie sowie eine interossäre Nervenverlagerung (Os fibularis) rechts durchgeführt (AB 137). Am 15. November 2010 erteilte die Invalidenversicherung der Versicherten Kostengutsprache für die von dieser gewünschte Umschulung zur ..., wobei explizit festgehalten wurde, dass ihr von den Ärzten für eine angepasste Tätigkeit ein Pensum von 100% zugemutet werde und dass eine allfällige Erwerbseinbusse aufgrund fehlender Kunden oder sonstiger mangelnder Verwertbarkeit der Ausbildung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben werde. Ein allfälliges finanzielles Risiko habe sie selber zu tragen (AB 165). Am 11. Februar 2014 wurde aufgrund des Verdachts auf ein ventrales Impingement und Flüssigkeit im Bereich des rechten Sprunggelenkes auf Wunsch der Versicherten erneut eine operative Sanierung mittels Arthroskopie mit Meniscoid-Resektion, partieller Synovektomie, Tibiakantenresektion sowie Talushalsplastik durchgeführt (AB 228). Wegen einer chronischen Aussenbandinstabilität des rechten oberen Sprunggelenks fanden sodann am 30. April 2015 erneut eine OSG- Arthroskopie mit Resektion einer diffusen Synovialitis sowie eine anatomische Aussenbandplastik rechts statt (AB 287, 289). Ihre von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zur ... schloss die Versicherte per 30. Juni 2015 erfolgreich ab (AB 292). Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 stellte die Suva die Heilkostenleistungen ein (AB 294) und mit Verfügung vom 29. Juli 2015 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung (AB 295).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 4 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. August 2015 hinsichtlich Verneinung eines Rentenanspruchs Einsprache (AB 299). Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 wies die Suva diese ab (AB 309). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Rente von Fr. 1‘350.-- zuzusprechen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin oder des Staates. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 5 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Soweit die Verfügung in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird, tritt sie in Teilrechtskraft (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Dies gilt allerdings nur, wenn die angefochtene Verfügung zwei Rechtsverhältnisse geregelt hat (z.B. Invalidenrente und Integritätsentschädigung) und eines dieser Verhältnisse im Einspracheverfahren nicht angefochten worden ist (BGE 122 V 351 E. 4b S. 356; RKUV 1995 U 233 S. 210 E. 1). Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Suva vom 3. Mai 2016 (AB 309). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente nach UVG hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und damit vorliegend nicht zu prüfen ist die verfügungsweise Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Diese ist bereits in der Einsprache unangefochten geblieben. Die Verfügung der Suva vom 29. Juli 2015 (AB 295) ist bezüglich Integritätsentschädigung entsprechend in Teilrechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 6 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 7 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 8 und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 9 gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 2.7 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 2.8 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 10 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2004 einen Unfall erlitten und sich in der Folge zahlreichen Operationen unterzogen hat. Ebenfalls unbestritten und erstellt ist das unfallbedingte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten ohne ausschliessliche Steh- oder Gehphasen mit einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz zumutbar sind. Das Tragen von Gewichten ist bis 15 kg zumutbar. Kurzstreckig können auch Gewichte bis 25 kg getragen werden. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das rechte obere Sprunggelenk in kauernder Position und nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Sprungbelastungen auf das rechte obere Sprunggelenk (AB 277 S. 9; siehe auch AB 298 und 303). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist gelernte ... und arbeitete ab Oktober 2003 zunächst temporär und dann in Festanstellung als angelernte ... bei der C.________ AG bei einem von dieser echtzeitlich gemeldeten Verdienst von Fr. 49‘560.-- im Jahr 2004 (AB 2) und Fr. 66‘012.-- in den Jahren 2007 und 2008 (AB 62, 84; siehe auch AB 1, 2, 13, 62, 80, 84, 96, 102 und 114). Im Februar 2015 meldete Die C.________ AG, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie noch für sie arbeiten würde und keinen Unfall erlitten hätte, im Jahr 2015 mutmasslich Fr. 78‘894.-- verdient hätte (AB 271). Darauf hat die Beschwerdegegnerin als hypothetisches Valideneinkommen abgestellt. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Stelle bei der C.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall verloren hätte, da diese beschlossen hatte, die betreffenden Tätigkeiten (...) in andere Gesellschaften zu transferieren (siehe Ankündigung der Organisationsveränderung vom 19. November 2009; AB 130), erscheint dies sehr wohlwollend, zumal die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der statistischen Lohnentwicklung (bei einer Indexierung des zuletzt echtzeitlich gemeldeten Einkommens von Fr. 66‘012.-- im Jahr 2008 auf das Jahr 2015 resultierte ein solches von Fr. 71‘548.-- [Fr. 66‘012.-- / 105.3 x 108.8 / 100 x 104.9; siehe Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Nominallohnindex, Frauen, Tabelle T1.2.05, lit. D „Verarbeitendes Gewerbe; Industrie“ für die Zeit bis 2010 sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 11 T1.2.10, lit. C „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ für die Zeit von 2010 bis 2015]) nie ein Einkommen in solcher Höhe erzielt hatte (vgl. den IK-Auszug in AB 96). Ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage zu Recht auf den von der C.________ AG für das Jahr 2015 gemeldeten hypothetischen Lohn von Fr. 78‘894.-- als Valideneinkommen abgestellt hat, kann vorliegend letztlich offen bleiben, da selbst unter Annahme eines so hohen hypothetischen Valideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 3.3 3.3.1 Vom 8. Januar 2011 bis 30. Juni 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin auf Kosten der Invalidenversicherung eine von ihr gewünschte Umschulung zur ... mit dem Ziel, als selbständig Erwerbende eine eigene ... zu führen, wobei bereits im Rahmen der Kostengutsprache festgehalten worden war, dass eine allfällige Erwerbseinbusse aufgrund fehlender Kunden oder sonstiger mangelnder Verwertbarkeit der Ausbildung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben werde. Ein allfälliges finanzielles Risiko habe die Beschwerdeführerin selber zu tragen (AB 119 S. 4, 135, 139 f., 165, 186, 236, 260, 278, 281, 292 S. 2). Nach Abschluss ihrer Umschulung hat sich die Beschwerdeführerin ihrem langjährigen Wunsch entsprechend selbständig gemacht und eine eigene ... eröffnet (vgl. AB 292, 296, 299 und Beschwerde S. 3). 3.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens darauf abgestellt, was die Beschwerdeführerin in einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit verdienen könnte und hierfür die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal zuverlässige Zahlen zum zu erwartenden Verdienst als selbständigerwerbende ... fehlen und nicht ersichtlich ist, weshalb es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sein sollte, anstelle ihrer neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Medizinische Gründe liegen keine vor (vgl. E. 3.1 hiervor) und auch das Alter der Beschwerdeführerin von im massgebenden Zeitpunkt 52 Jahren (vgl. Beschwerde S. 3) steht der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (siehe E. 2.6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 12 hiervor) nicht entgegen (siehe auch Art. 28 Abs. 4 UVV). Aufgrund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 113 V 22 E. 4a S. 28) ist die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). Dies ist vorliegend ohne weiteres der Fall, da es nicht um die Aufgabe einer langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern um die Aufgabe einer auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit geht und die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung und Erfahrung in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in erwerblicher Hinsicht offensichtlich besser verwerten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades somit zu Recht darauf abgestellt, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung und Erfahrung in einer ihr zumutbaren angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit verdienen könnte und gestützt auf die LSE diesbezüglich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 80‘422.-ermittelt. Dass die Beschwerdeführerin auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Unselbständigerwerbende ein Einkommen in dieser Höhe erzielen könnte, ist gestützt auf die korrekte Berechnung der Beschwerdegegnerin anhand der LSE erstellt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Da das hypothetische Invalideneinkommen nach dem Dargelegten höher liegt, als das hypothetische Valideneinkommen, beträgt der Invaliditätsgrad 0% und es besteht kein Rentenanspruch. Weiterungen zum zu erwartenden Verdienst der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbende ... bzw. zu deren Vorbringen bezüglich des von ihr als selbständiger ... verrechenbaren Stundenansatzes (vgl. Beschwerde S. 3) erübrigen sich damit. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (AB 309) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 13 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, UV/16/516, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.