Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.06.2016 200 2016 502

9 juin 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,860 mots·~9 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 26. April 2016

Texte intégral

200 16 502 ALV FUR/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte ihr seit 1. September 2013 bestehendes Arbeitsverhältnis mit der B.________ mit Schreiben vom 28. Mai 2015 per 31. August 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act. II] pag. 81). Das Arbeitsverhältnis wurde anschliessend mittels Vereinbarung vom 12. August 2015 längstens bis zum 31. Oktober 2015 verlängert (act. II pag. 78 f.). Am 3. März 2016 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 24. Februar 2016 (act. II pag. 71 ff.). Das beco holte bei der Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (act. II pag. 46 f.) und stellte sie mit Verfügung vom 12. April 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II pag. 39 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 26. April 2016 ab (act. II pag. 25 f., 21 ff.). B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2016 und gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016. Sie beantragt die „Aufhebung oder Reduzierung der 31 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit“. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.) richtet – einzutreten. Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie die Verfügung vom 12. April 2016 (act. II pag. 39 ff.) betrifft. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.), mit welchem die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 4 spruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgt bzw. deren Dauer angemessen ist. 1.3 Angesichts des Höchstbetrages des Taggeldes von Fr. 276.80 (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202; in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung]) liegt der Streitwert bei 31 Einstelltagen unter Fr. 20'000.-- (31 x Fr. 276.80 = Fr. 8'580.80), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 5 Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3. Der Beschwerdegegner begründete die von ihm getroffene Sanktion von 31 Einstelltagen im angefochtenen Entscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle von sich aus gekündigt hat, obwohl sie keine neue Stelle zugesichert hatte und ihr der Verbleib an der bisherigen Stelle zumutbar gewesen wäre (act. II pag. 23). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einerseits vor, der Arbeitsplatz sei für sie unzumutbar geworden, andererseits sei das Arbeitsverhältnis schlussendlich nicht durch sie, sondern einseitig durch die Arbeitgeberin beendet worden. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle im Wesentlichen mit über Monate hinweg zunehmenden Spannungen, einem enormen Druck und einer immer grösser werdenden Unsicherheit in Bezug auf den Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der schwierigen finanziellen Situation der Arbeitgeberin und einer bevorstehenden Übernahme durch eine andere Gesellschaft. Damit vermag sie mit Blick auf den für die Prüfung der vorliegend interessierenden Frage anzulegenden strengen Massstab (vgl. E. 2.2 hiervor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die von ihr geschilderten Umstände (angespannte finanzielle Situation der Arbeitgeberin, Verunsicherung und Unzufriedenheit des Personals, Kündigungen von Vorgesetzten, Ankündigung eines Verkaufs, bevorstehender Verlust der Arbeitsstelle) sind nicht geradezu aussergewöhnlich. Dass auf der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer „Schlüsselposition“ (Beschwerde S. 2) deswegen ein grosser Druck lastete, vermag zuzutreffen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin denn auch nicht vorbringt, die Selbstkündigung sei aus gesundheitlichen Gründen angezeigt gewesen. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit wird schliesslich auch dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkauf der Firma mit dem neuen Eigentümer in Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 6 handlung über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in einer anderen – ebenfalls qualifizierten – Funktion getreten ist (Beschwerde S. 2). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, das Arbeitsverhältnis sei einseitig durch die Arbeitgeberin beendet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vereinbarung vom 12. August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis längstens bis zum 31. Oktober 2015 verlängert (act. II pag. 78 f.). Daraus und aus der Tatsache, dass die Verhandlungen über eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Funktion nicht erfolgreich verlaufen sind, ist nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu schliessen, zumal – entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin – mit der getroffenen Vereinbarung die von ihr ausgesprochene Kündigung keineswegs „rechtsgültig widerrufen“ wurde, ist die Vereinbarung doch explizit mit „Verlängerung Arbeitsverhältnis und Austrittsinformationen“ überschrieben. Vielmehr zeigt sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf, dass sie das Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt hat, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert war. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Einstellung gilt nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 7 für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen verfügt, was im untersten Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, insbesondere bestehen keine Gründe, um eine mildere Sanktion auszusprechen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 8 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 502 — Bern Verwaltungsgericht 09.06.2016 200 2016 502 — Swissrulings