200 16 494 EL KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/16/494, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Juli 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner vorbezogenen AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1 und 12). Mit Verfügungen vom 9. Januar 2015 (AB 31, 33) sprach die AKB vom 1. August 2014 bis am 31. Dezember 2014 monatliche EL in der Höhe von Fr. 528.-- und vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres monatliche EL in der Höhe von Fr. 543.-- zu. Hierbei rechnete sie unter anderem bei den Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 22‘200.-- an (AB 30 und 32 jeweils S. 1). Im weiteren Verlauf legte die AKB mit Verfügung vom 22. Januar 2016 (AB 47) die monatlichen EL ab 1. November 2015 neu auf Fr. 2‘393.-- fest. Ferner sprach sie dem Versicherten ab Januar 2016 bis auf weiteres monatliche EL in der Höhe von Fr. 2‘405.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge mehr (AB 47 S. 3; vgl. auch AB 45 und 46 jeweils S. 1). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 56) wies die AKB mit Entscheid vom 27. April 2016 (AB 74) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 20. Mai 2016 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neufestlegung des EL-Anspruchs für die Monate September und Oktober 2015 ohne Berücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/16/494, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2016 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL für die Monate September und Oktober 2015 familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass einzig die Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen für die Monate September und Oktober 2015 streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/16/494, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsatzbestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) für den Bereich der Ergänzungsleistungen konkretisiert. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/16/494, Seite 5 Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.5 Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge von seiner geschiedenen Ehefrau mehr erhält (AB 39, 40). Folglich ist eine Verminderung der anrechenbaren Einnahmen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eingetreten, weshalb der EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu festzulegen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Streitig ist zwischen den Parteien auf welchen Zeitpunkt hin diese Neuberechnung zu erfolgen hat. 3.2 Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin am 18. November 2015 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 keine familienrechtlichen Beiträge mehr erhält (AB 40). Vorher hat (unbestrittenermassen) keine entsprechende Meldung stattgefunden. Damit hat die Beschwerdegegnerin die eingetretene Änderung zu Recht – ausgehend von der Meldung vom 18. November 2015 – ab November 2015 berücksichtigt und auf diesen Zeitpunkt hin neu verfügt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Änderung ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts zu berücksichtigen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgebend ist gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV nicht der Eintritt der Änderung, sondern deren Meldung. Einzig wenn die Meldung der Änderung vor deren Eintritt erfolgt wäre, wäre ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Eintritts abzustellen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/16/494, Seite 6 3.3 Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die restlichen Positionen der Berechnung des EL-Anspruchs in der Verfügung vom 22. Januar 2016 (AB 47) fehlerhaft sein könnten. Es besteht kein Anlass, diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2016 (AB 74) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/16/494, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.