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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2016 200 2016 479

2 décembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,453 mots·~17 min·3

Résumé

Verfügung vom 14. April 2016

Texte intégral

200 16 479 IV SCJ/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit August 2010 als Lehrling (… EFZ) für die D.________ AG tätig, stürzte am 23. Juni 2011 aus ca. 10 Metern in die Tiefe und erlitt dabei eine Brust- Split-Fraktur LWK 1 sowie einen Vorderkantenabbruch LWK 3, eine mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur rechts und eine Kalkaneusfraktur rechts (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4, 6.4, 6.6). In der Folge musste sich der Versicherte mehreren Operationen unterziehen (vgl. AB 6.2 ff.); vom 29. Juli 2011 bis am 20. Februar 2012 und vom 12. März bis am 20. April 2012 war er in der Rehaklinik E.________ hospitalisiert (AB 24 f., 31, 34). Im September 2011 erfolgte die Anmeldung für Minderjährige bei der IVB zum Leistungsbezug (AB 5). Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie diverser erwerblicher und medizinischer Unterlagen gewährte die IVB eine Grundabklärung im Rahmen der Berufsberatung in der F.________ vom 7. Mai bis am 29. Juli 2012 (AB 49). Per 7. Oktober 2012 wurde die Lehre als … EFZ bei der D.________ AG aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (AB 58, S. 4). Weiter gewährte die IVB Kostengutsprache für ein Praktikum (…) bei der D.________ AG vom 8. Oktober 2012 bis am 31. Juli 2013 (vgl. AB 58, S. 2 f.) und eine Vorbereitung auf erstmalige berufliche Ausbildung als … (AB 59, 65). Sodann wurde dem Versicherten eine Ausbildung zum … EFZ bei der G.________ AG vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 und ein Coaching vom 1. August bis am 31. Oktober 2013 gewährt (AB 75 f.). Aufgrund einer plötzlich aufgetretenen offenen Wunde an der rechten Ferse mit massiver lokaler Entzündungsreaktion und systematischen Entzündungszeichen musste sich der Versicherte im August 2013 weiterer Operationen unterziehen (AB 79, 82). Da die Ausbildung als … aufgrund des Rückfalls nicht begonnen werden konnte (vgl. AB 80), gewährte die IVB zur Ermittlung von möglichen Ausbildungen eine berufliche Abklärung in der H.________ vom 6. Januar bis am 5. April 2014 (AB 88). Aufgrund erneuter Komplikationen wurde dem Versicherten im Januar 2014 der rechte Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 3 schenkel amputiert (vgl. AB 93). Nach einer orthopädischen Akutrehabilitation wurde erneut eine berufliche Abklärung in der H.________ zugesprochen (AB 95, 108), welche per 8. Oktober 2014 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (AB 109). Nach Abschluss der Prothesenversorgung wurden wieder berufliche Massnahmen geplant (vgl. AB 119 ff.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 forderte die IVB den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - auf, ab sofort abstinent von Cannabis und anderen illegalen Substanzen zu sein, den kommenden monatlichen Vorladungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Abstinenzkontrolle Folge zu leisten, die vereinbarten Termine mit der IVB und I.________ wahrzunehmen, an den beruflichen Massnahmen regelmässig teilzunehmen und den Aufforderungen der Durchführungsstelle Folge zu leisten (AB 124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 136) verfügte die IVB am 14. April 2016 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren, da eine abschliessende Beurteilung aufgrund der Akten nicht möglich sei und die Erhebungen eingestellt würden. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die beruflichen Massnahmen nicht eingeleitet werden konnten, da der Beschwerdeführer wiederholt Termine bei der IVB und der I.________ nicht eingehalten habe. Er habe auch die geforderte Cannabis- Abstinenz nicht eingehalten und sei zum Teil den Anforderungen zur Laborkontrolle nicht nachgekommen (AB 143). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. April 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV- Rente seit wann rechtens bis zum 14. April 2016 zuzusprechen. 2. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. April 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers für die an Ziffer 1 anschliessende Periode (pro futuro) nach Vornahme der hierfür notwendigen Massnahmen (medizinische Abklärung mit Festlegung Zumutbarkeitsprofil) zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 4 3. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. April 2016 sei aufzuheben und die beruflichen Massnahmen seien wieder aufzunehmen bzw. weiterzuführen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfalltag bis zum Verfügungszeitpunkt 100% arbeitsunfähig gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht eintrete und somit den Rentenanspruch materiell ungeprüft lasse. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse - selbst wenn eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen würde (was jedoch nicht der Fall sei) - gegen den Untersuchungsgrundsatz. Weiter seien die Anordnung einer Cannabis-Abstinenz sowie die damit zusammenhängenden Laborkontrollen nicht zulässig gewesen. Auch ergäben sich aus den Akten keine Termine, die im Nachgang zur formellen Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden wären. Schliesslich wurde in formeller Hinsicht gerügt, dass sämtliche Korrespondenz bis und mit Vorbescheid ausschliesslich dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, obwohl dieser seit dem 2. Oktober 2012 anwaltlich vertreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die IVB - unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Reisemedizin FMH, RAD, vom 23. Mai 2016 - die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Juli 2016 und Duplik vom 12. September 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 14. April 2016 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 6 2. In formeller Hinsicht wird vorab gerügt, dass trotz erstmaliger Bekanntgabe der anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ am 2. Oktober 2012 (vgl. AB 56, 141) die seitherige Korrespondenz bis und mit Vorbescheid vom 17. Februar 2016 (AB 136) ausschliesslich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und sich dieser infolge unzureichender eigener Rechtskenntnisse nicht am Vorbescheidverfahren beteiligen konnte. Obwohl der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerrufen hat (Art. 37 Abs. 3 ATSG), ist die angefochtene Verfügung im vorliegenden Fall nicht nichtig. So wurden die Akten dem Rechtsvertreter am 14. März 2016 - d.h. einen Monat vor Erlass der Verfügung (AB 143) - zugestellt (AB 142). Insofern wäre es diesem möglich gewesen, auf den Vorbescheid zu reagieren (z.B. mit einem Fristerstreckungsgesuch). Eine entsprechende Eingabe erfolgte jedoch nicht. Der Mangel im Rahmen der Zustellung ist damit geheilt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 7 aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3.3 3.3.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.3.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 3.3.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 8 schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590). 4. Im Rahmen von erneut geplanten beruflichen Massnahmen forderte die IVB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Mitwirkung auf und verlangte von ihm - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG - unter anderem, ab sofort abstinent von Cannabis und anderen illegalen Substanzen zu sein und den monatlichen Vorladungen durch den RAD zur Abstinenzkontrolle Folge zu leisten (AB 124). 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aufforderung bzw. Anordnung vom 23. Oktober 2015 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zumutbar und zulässig war. Dem Betreuungsbericht der Spitex (AB 119, S. 6 ff.) ist mehrfach zu entnehmen, dass es anlässlich des Besuches der Spitex beim Beschwerdeführer nach Cannabis gerochen hat. Im Rahmen eines Gespräches am 27. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Spitex angegeben, dass er seit dem Unfall dazu neige, sich „nur noch etwas reinzuziehen“, damit er nicht über seine Situation nachdenken müsse (AB 119, S. 8 f.). Gestützt auf den RAD-Bericht von Dr. med. J.________ vom 24. Mai 2016 (in den Gerichtsakten) ist davon auszugehen, dass ein - übermässiger - Cannabiskonsum des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 9 rers bzw. die darauf zurückzuführende Unzuverlässigkeit in der Einhaltung von Terminen sowie der fehlenden Kooperation bei der medizinischen Behandlung (Wundpflege) mitverantwortlich sein könnte für die verzögerte Wundheilung. Diese Verzögerung hat wiederum die Weiterführung der beruflichen Massnahmen verunmöglicht. Darüber hinaus dürfte sich ein Cannabiskonsum auch unmittelbar auf die Motivation des Beschwerdeführers zur beruflichen Abklärung bzw. Eingliederung auswirken. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 aufgefordert wurde, sich am 1. Dezember 2015 einer Laboruntersuchung (Urinkontrolle) zu unterziehen (AB 130). Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen (vgl. AB 131). Einen nächsten Termin zur Laboruntersuchung am 5. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer eingehalten, wobei die Testergebnisse allesamt negativ waren (AB 134, S. 2). Dem daraufhin folgenden Termin am 5. Februar 2016 ist der Beschwerdeführer wiederum ferngeblieben. Nach erfolgtem Vorbescheid wurde der Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 erneut aufgefordert, am 2. März 2016 zur Laboruntersuchung zu erscheinen (AB 139). Zu dieser Urinkontrolle erschien der Beschwerdeführer wieder nicht (Protokoll per 12. September 2016, S. 22). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2015 drei (von bisher vier) Aufforderungen zu einer Laborkontrolle (Urintest) nicht nachgekommen ist und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Ein entschuldbarer Grund ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im E-Mail vom 16. Februar 2016 die Möglichkeit erwähnt, dass sein Mitbewohner das Couvert unabsichtlich zu sich genommen habe (AB 138), ist dies unbehilflich, zumal der Beschwerdeführer wiederholt nicht zur Kontrolle erschienen ist. 4.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seiner Mitwirkungspflicht - bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, ist dieser zu Recht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu sanktionieren. Die Rechtsfolgen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG kommen hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zum Tragen, befindet sich doch das vorliegende Verfahren (immer noch bzw. wieder) im Stadium der Abklärung (Cannabis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 10 abstinenz mit Laborkontrollen zur Beurteilung der verzögerten Wundheilung) und nicht der Eingliederung. Der Umstand, dass die Cannabis- Abstinenz allenfalls zugleich eine zumutbare Behandlung darstellt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, tritt in den Hintergrund. In Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen kann, während der die Mitwirkung verweigert wurde (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 103). Vorliegend ist eine entsprechende Sanktion somit nur für die Zeit ab dem 23. Oktober 2015 möglich. Damit ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit vor dem 23. Oktober 2015 teilweise ungenügend kooperierte und beispielsweise Termine nicht immer zuverlässig eingehalten hat (vgl. AB 113 f., 122), da eine Sanktion zufolge verletzter Mitwirkungspflicht am fehlenden Mahnund Bedenkzeitverfahren scheitern würde (vgl. E. 3.3.3 hiervor). 4.4 Für die Zeit ab dem 23. Oktober 2015 ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ein Entscheid aufgrund der Akten oder ein Nichteintreten zur Anwendung gelangt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). 4.4.1 Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden; diese prioritäre Bedeutung des materiellen Entscheids wird auch in den Gesetzesmaterialien betont. Ein Nichteintreten hat insoweit insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft; hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Variante“ zu wählen ist. Soweit die verweigerte Mitwirkung die Überprüfung einer Rentenanpassung (im konkreten Fall einer Herabsetzung bzw. Aufhebung einer IV-Rente) betrifft, ergibt die Androhung des Nichteintretens keinen Sinn; hier kann es sich nur darum han-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 11 deln, dass „die gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden muss“ (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 99 f.; vgl. auch E. 3.3.3 hiervor). 4.4.2 Für die Zeit ab dem 23. Oktober 2015 ist gestützt auf die medizinischen Akten kein materieller Entscheid bzw. keine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) möglich. Aufgrund der verweigerten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung von Laboruntersuchungen kann nicht entschieden werden, ob weiterhin ein Cannabiskonsum vorgelegen hat. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob und inwieweit ein - nicht invalidisierendes - Suchtgeschehen für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit verantwortlich war. Folglich lässt sich das Ausmass eines leistungsbegründenden Gesundheitsschadens nicht bestimmen (vgl. dazu auch RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2016, in den Gerichtsakten), weshalb auf das Leistungsbegehren für die Zeit ab dem 23. Oktober 2015 zu Recht nicht eingetreten wurde (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, falls er zur Mitwirkung (Abstinenzkontrollen) bereit ist. 4.5 Betreffend die Zeitspanne (seit der Anmeldung im September 2011 [vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG]) bis zum 23. Oktober 2015 ist Art. 43 Abs. 3 ATSG wie bereits erwähnt nicht anwendbar (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat für diese Zeit gestützt auf die gesamten Akten den Rentenanspruch zu prüfen und darüber zu befinden. Sollte sie dabei der Auffassung sein, dass gestützt auf die Aktenlage kein definitives Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne, steht es ihr frei, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zu einer entsprechenden Untersuchung aufzufordern. 4.6 Nach dem Dargelegten wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs für die Zeit bis zum 23. Oktober 2015. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich die Aufteilung der Kosten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von den gerichtlich auf Fr. 500.-- bestimmten Verfahrenskosten einen Viertel, ausmachend Fr. 125.--, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Umfang ihres Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 375.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil des Beschwerdeführers ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Die verbleibenden Fr. 675.-- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 27. September 2016 mit einem Honorar von Fr. 3‘354.20 nebst Auslagen von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 273.50, insgesamt ausmachen Fr. 3‘693.30, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung für teilweises Obsiegen in der Höhe von total Fr. 2‘769.20 (¾ des geltend gemachten Honorars sowie ¾ der Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. April 2016, soweit den Leistungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2016, IV/16/479, Seite 13 spruch bis zum 23. Oktober 2015 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 125.-dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 675.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung, festgesetzt auf Fr. 2‘769.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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