200 16 478 SH KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. September 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 7. April 2016 (shbv 113/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird seit dem 1. Mai 2011 vom Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [act. II] 3). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 forderte der Sozialdienst von ihm Fr. 31‘807.75 (Fr. 51‘280.30 plus Zins von Fr. 4‘108.85 abzüglich Auslagen von Fr. 23‘581.40) zurück. Wer unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen habe, sei zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Er habe gegenüber dem Sozialdienst zwei Bankkonten nicht deklariert. Auf diesen seien zwischen Mai 2011 und November 2014 diverse Gutschriften eingegangen. Der Schaden in Höhe der nichtdeklarierten Nettoeinnahmen zuzüglich Zins betrage Fr. 31‘807.75 und sei rückerstattungspflichtig (act. II 3). B. Hiergegen erhob A.________ am 20. November 2015 (Datum der Postaufgabe) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde. Mit Entscheid vom 7. April 2016 wies das Regierungsstatthalteramt diese ab (act. II 17 – 25). C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsstatthalteramts erhob A.________ am 17. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattungsforderung sei um verschiedene Teilbeträge zu reduzieren. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und reichte die Vorakten ein, während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 unter Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 3 weis auf ihre Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2015 (act. II 9 – 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 7. April 2016 (act. II 17 – 25), mit welchem die Rückerstattungsforderung von Fr. 31‘807.75 bestätigt worden ist. Beantragt wird, die Rückerstattungsforderung um verschiedene Teilbeträge („Wirz & Tanner, Autokosten, Prämienverbilligung KK, Gerichts- und Anwaltskosten“) zu reduzieren, wobei diese Beträge zusammen Fr. 15‘109.40 ergeben (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Auch unter der Anrechnung von Zinsen liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 4 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 5 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2012, 2011/161, E. 5.1, sowie vom 18. August 2010, 2009/150, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 E. 5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. August 2010, 2010/4, E. 4.2, vom 23. Juli 2009, 23448, E. 4.1 f., sowie vom 17. März 2009, 23432, E. 3.4). 2.4 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund des Verdachts auf einen nicht deklarierten Nebenerwerb des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin mit entsprechender Vollmacht bei diversen Banken Kontenabfragen getätigt. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Konten verschwiegen hatte. Im Gesuchsformular hatte der Beschwerdeführer am 31. März 2011 angegeben, einzig über ein Postkonto zu verfügen (siehe Akten des Sozialdienstes, grünes Dossier). Die Kontenabfragen bei den diversen Banken ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum zwei weitere Konten hatte, nämlich eines bei der C.________ und eines bei der D.________ (siehe Akten des Sozialdienstes, graues Dossier). Wie sich aus den betreffenden Kontoauszügen ergibt, erfolgten auf diese Konten diverse Gutschriften, während der Beschwerdeführer gleichzeitig von der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe bezog (siehe Akten des Sozialdienstes, graues Dossier, Kontoauszüge der C.________ zum Sparkonto … und der D.________ zum Sparkonto …). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die betreffenden Konten der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht deklariert und die darauf im vorliegend relevanten Zeitraum eingegangenen Gutschriften nicht angegeben hat. Deren exakte Höhe ist durch die in den Akten liegenden Kontoauszüge belegt (siehe Akten des Sozialdienstes, graues Dossier). Der Beschwerdeführer ist in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem er aufgrund der nicht angegebenen und entsprechend bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe unberücksichtigt gebliebenen Gutschriften in den betreffenden Monaten nicht bedürftig war. Die von der Beschwerdegegnerin für jeden Monat einzeln vorgenommene Berechnung des Zuvielbezugs, wie er sich aus der Zusammenstellung in act. II 5 – 6 ergibt, entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.3 hiervor) und wird denn auch in der Beschwerde zu Recht nicht als grundsätzlich falsch beanstandet. 3.2 Der Beschwerdeführer macht gegen die konkrete Berechnung des Zuvielbezugs durch die Beschwerdegegnerin u.a. sinngemäss geltend, die ihm am 14. Juni 2011 auf des Konto … ausgerichtete Prämienverbilligung von Fr. 2‘480.-- sei für eine Zeit erfolgt, in der er noch keine wirtschaftliche Hilfe bezogen habe, weshalb diese Zahlung bei der Berechnung der Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 7 erstattungsforderung ausser Acht zu bleiben habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Prämienverbilligung wurde ihm am 14. Juni 2011 auf das Konto … überwiesen, mithin im hier interessierenden Zeitraum des Sozialhilfebezugs. Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers wurde die Zahlung bei der Bemessung und Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe nicht berücksichtigt, obwohl er aufgrund dieser Zahlung im betreffenden Umfang nicht bedürftig war. Die Beschwerdegegnerin hat die Zahlung somit zu Recht in die Berechnung der Rückerstattungsforderung miteinbezogen. Gleiches gilt für die als Schenkung von E.________ deklarierte Zahlung von Fr. 3‘600.--, welche dem Beschwerdeführer am 20. September 2011 auf seinem Konto bei der D.________ gutgeschrieben worden ist. Selbst wenn es sich bei dieser Zahlung um nachträglichen Lohn für in den Jahren 2007 bis 2010 für die F.________ geleistete Arbeiten handeln sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. BB 2), ändert dies nichts daran, dass die Zahlung im vorliegend interessierenden Zeitraum des Sozialhilfebezugs erfolgt ist und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach der Zahlung entsprechend kleiner war, als von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe angenommen. Dass die Beschwerdegegnerin diese Zahlung bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung mitberücksichtigt hat, ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückerstattungsforderung sei in dem Umfang zu reduzieren, in welchem er mit dem Geld Gerichts- und Anwaltskosten sowie seine Autokosten gedeckt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für die Rückerstattungspflicht ist allein die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs massgebend und nicht, wofür das Geld verwendet wurde. Dass er damit bestehende Verpflichtungen erfüllt hat, ist nicht zu beanstanden, ändert aber nichts an der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs im von der Beschwerdegegnerin korrekt berechneten Umfang. Auch aus der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin – obwohl er bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen habe, ein Auto zu besitzen – nie nachgefragt habe, wie er das finanzieren könne, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder war er durch diesen Hinweis von der Verpflichtung befreit, all seine Konten zu deklarieren noch musste die Verwaltung aufgrund der Mitteilung, dass er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 8 ein Auto mit einem Eurotaxwert von Fr. 300.-- besitze, den Verdacht hegen, dass er über nicht deklariertes Einkommen und Vermögen verfüge. Nachdem der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs anknüpft, braucht die Frage des Umfangs der Pflichtverletzung bzw. des Verschuldens des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, da sie keinen Einfluss auf den Bestand und den Umfang der Rückerstattungsforderung hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückerstattungsforderung weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Rückerstattungsforderung zu Gunsten des Beschwerdeführers erhebliche anzunehmende, aber nicht näher belegte Auslagen als für die Erzielung der nichtdeklarierten Einkünfte notwendig anerkannt und vom aufgrund der nichtdeklarierten Einkünfte errechneten Zuvielbezug in Abzug gebracht hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 9 Person ergibt (VGE 2011/161 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 4.2 Kenntnis von den nichtdeklarierten Konten und den darauf während der Zeit des Sozialhilfebezugs erfolgten Gutschriften und damit der Umstände, aus denen sich der Rückerstattungsanspruch ergibt, erlangte die Beschwerdegegnerin erstmals mit Zugang der entsprechenden Bankmeldungen und Kontoauszüge am 26. Februar bzw. 6. März 2015 (siehe Akten des Sozialdienstes, graues Dossier). Eine frühere Kenntnisnahme war auch aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers, dass er ein Auto besitze, nicht gegeben (oder geboten; vgl. E. 3.3 hiervor). Mit dem Verfügungserlass am 14. Oktober 2015 sind die Verjährungsfristen somit ohne weiteres gewahrt. 5. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2016 (act. II 17 – 25) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, SH/16/478, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.