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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2017 200 2016 473

24 février 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,181 mots·~16 min·3

Résumé

Verfügung vom 13. April 2016

Texte intégral

200 16 473 IV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2008 unter Hinweis auf diverse unfallbedingte Verletzungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte insbesondere die Akten der C.________ ein (AB 7, 21, 27, 37, 56.1-56.14, 124.1-124.2) und sprach diverse berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (AB 33, 46, 53, 64, 103, 119). Mit Vorbescheid vom 17. September 2015 (AB 148) stellte sie dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab dem 1. Januar 2009 bzw. von 13 % ab dem 1. November 2012 in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 151) verfügte die IVB am 13. April 2016 (AB 158) wie angekündigt. Die C.________ ihrerseits hatte dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (AB 141) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2012 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ab dem 1. November 2012 zugesprochen. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 143) hiess sie mit Entscheid vom 15. April 2015 (AB 146) teilweise gut und erhöhte den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 auf 24 %. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 18. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (AB 151 S. 15 ff.). B. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IVB vom 13. April 2016 ebenfalls Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 3 zzgl. eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens. Weiter stellte er diverse formelle Anträge (insbesondere betreffend Beweismassnahmen, öffentlicher Gerichtsverhandlung und Beiladung der für das Unfallereignis vom 1. Januar 2008 zuständigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung [D.________]). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall auf dem Sprung zu einem Karriereschritt gestanden habe, was sich auf sein Erwerbseinkommen erheblich ausgewirkt hätte. Insofern sei sie von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte zusammenfassend geltend, die Bestimmung des Valideneinkommens sei korrekt erfolgt, für einen unmittelbar bevorstehenden Karriereschritt bestünden keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Die Instruktionsrichterin stellte mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2016 fest, dass das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die C.________, in dem im Wesentlichen die gleichen Fragestellungen zu beurteilen gewesen seien, nach durchgeführter öffentlicher Schlussverhandlung mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016, UV/15/453, erledigt worden sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall des Festhaltens habe er innert gleicher Frist eine Replik einzureichen und darin zu begründen, weshalb er ungeachtet des rechtskräftigen Entscheides in der Unfallsache an der Beschwerde festhalte. Mit Replik vom 23. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Er machte geltend, VGE UV/15/453 habe möglicherweise im willkürfreien (Sachverhalts-)Ermessen des "Vorgerichts" gelegen, weshalb keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden sei. Im Ergebnis sei das Urteil dennoch falsch gewesen. In materieller Hinsicht wiederholte er im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich eines Karriereschritts, welcher bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 25. Januar 2017 das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 13. Mai 2016, eventualiter deren Abweisung. Sie führte aus, hinsichtlich der Frage des unmittelbar bevorstehenden Karriereschritts liege aufgrund von VGE UV/15/453 eine res iudicata vor. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. April 2016 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 6 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 2.4.2 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 7 3. Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. So gehen sie übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit bei der E.________ AG in … gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, in der am 1. Juli 2011 aufgenommenen Tätigkeit als … bei der F.________ (AB 118) mit Blick auf die Folgen der im Rahmen des Unfalls vom 1. Januar 2008 erlittenen Verletzungen jedoch bestmöglich eingegliedert ist (AB 158 S. 1). 4. 4.1 Umstritten ist zwischen den Parteien die Höhe des im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Valideneinkommens und dabei einzig, ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall vor einem erheblichen Karriereschritt gestanden hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016 (AB 158) verneint und diesbezüglich festgehalten, im Zeitpunkt des Unfalls vom 1. August 2008 (richtig: 1. Januar 2008 [AB 5 S. 18]) hätten keine konkreten Schritte vorgelegen, wonach der Beschwerdeführer einen nächsten Karriereschritt bereits eingeleitet hätte, wie etwa eine Anmeldung zu einer neuen Ausbildung oder eine Verhandlung mit dem Arbeitgeber betreffend einer unmittelbar bevorstehenden Beförderung mit Auswirkung auf den Lohn. Im Gegenteil seien die im Jahr 2006 absolvierte Ausbildung zum diplomierten Kaufmann BVS und die im Jahr 2007 durchlaufene Leadership-Ausbildung 1 im Lohn von monatlich Fr. 4'500.-- zum Zeitpunkt des Unfalles bereits berücksichtigt gewesen. 4.2 Die Begründung der Beschwerdegegnerin zielt im Wesentlichen in dieselbe Richtung wie diejenige der C.________ in deren Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (AB 146 S. 6 f. Ziff. 4.b.). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argumentation entspricht denn auch – über weite Strecken wortwörtlich – derjenigen, welche er bereits im Verfahren UV/15/453 zur Begründung seines Standpunktes dargelegt hatte (vgl. Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 8 Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der von der C.________ im Einspracheentscheid gezogenen Schlussfolgerung, wonach für einen unmittelbar vor dem Unfall bevorstehenden erheblichen Karriereschritt keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte bestünden, sowie hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers dagegen vorgebrachten Argumente in VGE UV/15/453, E. 4.2.2, das Folgende festgehalten (in eckigen Klammern die Belegstellen des vorliegenden Verfahrens): «Die vorinstanzliche Begründung, welche auf umfassender Prüfung und sorgfältiger Würdigung der Aktenlage beruht, überzeugt vollumfänglich, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Der Hinweis auf den Abschluss verschiedener Aus- und Weiterbildungen allein reicht dafür nicht aus. Weder hat er Unterlagen beigebracht, welche dafür sprächen, dass er sich konkret um besser bezahlte Stellen oder bei der damaligen Arbeitgeberin unter Hinweis auf die nach Antritt der Stelle erworbenen Abschlüsse um eine Lohnerhöhung bemüht hätte, noch macht er dies überhaupt geltend. Offensichtlich nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus den im Einspracheverfahren eingereichten Lohnblättern eines Kollegen (AB 214 S. 25 ff. [AB 127 S. 26 ff.]), der dieselbe Ausbildung wie der Versicherte genossen und in einer anderen Garage, die zum selben Konzern gehöre, einen deutlich höheren Lohn erzielt habe (Beschwerde S. 14 Ziff. 6 [Beschwerde S. 12 Ziff. 5]). Hierzu hat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass es zur Ermittlung des mutmasslichen Einkommens des Versicherten ohne Unfall unerheblich sei, was eine andere Person bei einer anderen Firma verdiene (AB 297 S. 7 Ziff. 4.b. [AB 146 S. 7 Ziff. 4.b.]). Dem ist nichts beizufügen. Nicht entscheidend ist des Weiteren, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle als … um eine unentbehrliche Funktion ("da die Firma ohne … nicht funktionieren kann") gehandelt hat oder ob dabei bloss "interne Werkstatt- und Passantenarbeiten" auszuführen gewesen sind. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer in den entsprechenden Aussagen zweier Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin Widersprüche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 9 zu sehen wären (Beschwerde S. 13 Ziff. 5 [Beschwerde S. 11 Ziff. 3]), ist nicht ersichtlich, was eine diesbezügliche gerichtliche Klärung zur Beantwortung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage eines allfälligen Karriereschritts beitragen könnte. Der Beschwerdeführer war bereits seit dem 1. Juli 2005 und damit vor dem Abschluss diverser Ausbildungen (AB 214 S. 21 ff. [AB 29 S. 6 ff.]) als … angestellt und wurde dem Anstellungsvertrag (AB 27 [AB 7 S. 5 ff.]) entsprechend – zunächst mit Fr. 4'500.-- monatlich – entlöhnt. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Anforderungsprofils der Stelle sind keine Anhaltspunkte vorhanden, solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Rückfragen oder Abklärungen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt hat, sind doch keine Gründe für Zweifel an deren Richtigkeit ersichtlich (…).» 4.3 In der Replik vom 23. Dezember 2016 kritisiert der Beschwerdeführer VGE UV/15/453 im Ergebnis als falsch. Er macht geltend, indem das Verwaltungsgericht die konkreten und realistischen Ausbildungsschritte nicht als Indiz für einen höheren Verdienst habe gelten lassen wollen, habe es übermässige Anforderungen an die Beweiswürdigung gestellt (S. 2 f.). In der Folge listet er detailliert die einzelnen Ausbildungsschritte auf und hält fest, es mache gerichtsnotorisch keinen Sinn, eine solche (berufsbegleitende und belastende) zeit- und kostenintensive Ausbildungskaskade während über fünf Jahren in der Privatwirtschaft zu absolvieren, wenn damit nicht ein gewichtiger Karrieresprung und ein höherer Verdienst verbunden wäre (S. 4 f.). Insgesamt erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Wiederholung der bereits im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens dargelegten Argumentation. Insbesondere unterlässt er es, sich mit der wesentlichen Erwägung des Verwaltungsgerichtes auseinanderzusetzen, wonach er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (vgl. VGE UV/15/453, E. 4.2.2). Die Ausführungen in der Replik stellen damit eine rein appellatorische Kritik an VGE UV/15/453 dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 10 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (Replik S. 2; BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555 f.). Insofern könnte das Verwaltungsgericht die Frage nach dem bevorstehenden Karriereschritt im vorliegenden Verfahren denn auch anders als im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren UV/15/453 beurteilen. Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch im unfall- und im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gleich präsentiert und der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Verfahren weder in der Beschwerde noch in der Replik andere bzw. neue Beweismittel oder Argumente vorbringt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die Frage nach dem unmittelbar bevorstehenden Karriereschritt im jetzigen Verfahren anders als im damaligen zu entscheiden. Die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 61'750.-- ab 1. Januar 2009 bzw. Fr. 66'001.-- ab 1. November 2012 (AB 158 S. 2), basierend auf dem vor dem Unfall zuletzt erzielten Einkommen, ist damit nicht zu beanstanden. Anlass für weitere Beweismassnahmen, insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragten, besteht angesichts des klaren Ergebnisses nicht. 4.4 Bei einem seitens des Beschwerdeführers nicht gerügten Invalideneinkommen von Fr. 54'155.-- ab 1. Januar 2009 bzw. Fr. 57'200.-- ab 1. November 2012 (AB 158 S. 2) ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume ein Invaliditätsgrad von 12 % bzw. von 13 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 13. April 2016 (AB 158) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 11 In BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f. hat das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 122 V 47 festgehalten, das kantonale Gericht, welchem es primär obliege, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, habe bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung könne u.a. abgesehen werden, wenn sich ohne diese mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lasse, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 4.5.2 Wie vorstehend in E. 4.3 dargelegt, stellen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 23. Dezember 2016 eine rein appellatorische Kritik am rechtskräftigen VGE UV/15/453 dar, in dessen Verlauf eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK durchgeführt wurde. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, diese Kritik vor das Bundesgericht zu tragen, zumal er dort – entgegen seiner Ansicht (Replik S. 2) – nicht nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sondern aufgrund der umfassenderen Kognition des Bundesgerichts in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte rügen können (vgl. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Selbstredend ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, das entsprechende Urteil in Rechtskraft erwachsen zu lassen und allenfalls einzig das Urteil im vorliegenden Parallelverfahren anzufechten. Wenn er jedoch ein solches Vorgehen wählt und im Laufe des zweiten Verfahrens trotz derselben – im ersten Verfahren bereits entschiedenen – Streitfrage keine neuen Beweismittel oder Argumente vorbringt, sondern lediglich appellatorische Kritik übt, so erweist sich zwar nicht die Beschwerdeerhebung an sich, jedoch das Festhalten an der Beschwerde als offensichtlich aussichtlos bzw. unbegründet. Dementsprechend ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung abzuweisen. 4.6 Was die beantragte Beiladung der D.________ als für das Unfallereignis vom 1. Januar 2008 zuständige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrifft, besteht die vom Beschwerdeführer postulierte mögliche Drittwirkung nicht, womit ohne Beiladung zu entscheiden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2017, IV/16/473, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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