200 16 465 ALV MAW/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juli 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Mutter zweier Töchter mit den Jahrgängen 19XX und 20XX. Sie meldete sich am 5. Oktober 2015 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. Oktober 2015 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Oktober 2015, dies nachdem die damalige Arbeitgeberin ihr die Stelle per 31. Oktober 2015 gekündigt hatte, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit der Versicherten bis Ende November 2015 verlängert hatte (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern- Mittelland [act. IIb] 13 f., 41, 166; Akten der Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIa] 2 f., 8 f., 28). Da die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten aufgrund einer fehlenden Kinderbetreuung fraglich war, überwies das RAV das Dossier an das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner]) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (vgl act. IIb 32 f.). Nachdem das beco die Verhältnisse abgeklärt hatte (act. IIb 32 f., 41 - 44, 47 - 50, 53 - 58), verneinte es mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (act. IIb 61 - 65) wegen fehlender Gewährleistung der Kinderbetreuung die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 1. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 und bejahte diese ab dem 23. Januar 2016 im Umfang von 80 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Februar 2016 (act. IIb 73) wies das beco nach Einholen eines Arztzeugnisses von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. April 2016 (act. IIb 114 f., 117) betreffend die Fähigkeit des Ehemannes der Versicherten, C.________, das dreijährige Kind in der fraglichen Zeit zu betreuen, mit Entscheid vom 7. April 2016 ab (act. IIb 118 - 121).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 3 B. Mit der dagegen am 8. Mai 2016 erhobenen Beschwerde beantragt die Versicherte sinngemäss, ihre Vermittlungsfähigkeit sei auch für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 zu bejahen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. April 2016 (act. IIb 118 - 121). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 und dabei insbesondere die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). 1.3 Mit Blick auf die für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 umstrittene Anspruchsberechtigung und den zuletzt erzielten Bruttolohn von monatlich Fr. 4‘000.-- (act. IIa 28) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; SVR 2014 ALV Nr. 12 S. 37 E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 5 ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368). 2.4 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine (Vollzeit- )Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und sie die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit aufgeben musste. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 6 ist somit nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Mai 2015, 8C_674/2014, E. 4.2.2, und 10. März 2008, C 29/07, E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2347 N. 267). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Töchter, geboren … 19XX und … 20XX (act. IIb 41). Laut Angaben der letzten Arbeitgeberin erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Reorganisation des Unternehmens nach einer Übernahme (act. IIa 28); gegenüber ihrer RAV- Beraterin gab die Beschwerdeführerin jedoch an, die Kündigung sei erfolgt aufgrund von Arbeitszeiten, die wegen der Kinderbetreuung nicht geklappt hätten, ihr Ehemann, von dem sie getrennt lebe, arbeite im gleichen Betrieb (act. IIb 166). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 zum Erstgespräch mit ihrer RAV-Beraterin in Begleitung ihrer damals dreijährigen Tochter erschienen ist und angab, dass sie die Kinderbetreuung erst organisieren wolle, wenn sie eine Arbeitsstelle habe (act. IIb 166). Zwecks Abklärung der Vermittlungsfähigkeit forderte das beco die Beschwerdeführerin am 12. November 2015 (act. IIb 32 f.) auf, im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung verschiedene Angaben zu machen bzw. Fragen zu beantworten. Der anschliessend von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) vom 29. November 2015 (act. IIb 41) ist zu entnehmen, dass die Betreuung der 20XX geborenen Tochter D.________ durch deren Vater bzw. den Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2015 jeweils Montags von 13.00 bis 20.00 Uhr, Dienstags von 08.00 bis 19.00 Uhr, Mittwochs von 08.00 bis 19.00 Uhr, Donnerstags von 13.00 bis 20.00 Uhr und Freitags von 13.00 bis 20.00 Uhr vorgesehen war. Für die 19XX geborene Tochter E.________ war keine Betreuung geplant. Weiter ist einem beim beco am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 7 30. November 2015 eingegangenen ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.________ vom 15. September 2015 (act. IIb 38) zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 20. Juli 2015 beim genannten Arzt in Behandlung steht und seit dem 18. August 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Da nach wie vor Unklarheiten bestanden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 ein weiteres Mal zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert (act. IIb 42 f.). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Januar 2016 (act. IIb 44) mit, ihr Ehenann sei immer noch krank und fühle sich eigentlich nicht so gut in den letzten Tagen. Er habe am 8. Januar 2016 einen Arzttermin, danach könne sie definitiv sagen, ob er auf die Tochter aufpassen könne. Andernfalls müsse eine andere Lösung gefunden werden. Am 14. Januar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem beco mit (act. IIb 50), sie suche eine Stelle mit einem Pensum von 60 – 80 % und sie sei bereit, von Montag bis Donnerstag zu arbeiten. Ihr Ehemann sei seit dem 18. August 2015 bis auf weiteres krank geschrieben; er könne die Kinderbetreuung übernehmen. Sobald sie eine Stelle gefunden habe, würde sie die Kinderbetreuung organisieren. Momentan könne sie dies nicht finanzieren. Wenn sie eine feste Stelle habe, so könne sie sich das leisten. Am 15. Januar 2016 erging von Seiten des beco eine weitere Aufforderung an die Beschwerdeführerin, Angaben im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zu machen (act. IIb 53 f.). Anschliessend teilte die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 telefonisch mit (act. IIb 55), ihr Ehemann sei am 18. Januar 2016 beim Arzt gewesen, von welchem er ein Arztzeugnis erhalten habe. Es gehe ihm psychisch nicht gut, er müsse Medikamente nehmen und er sei immer sehr müde. Weiter gab sie an, dass die Tochter D.________ am Montag und Donnerstag von 08.45 bis 11.15 Uhr in die Spielgruppe gehe. Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin ebenfalls telefonisch mit (act. IIb 56), sie habe eine Betreuungsperson gefunden. Ihre Schwägerin, die im gleichen Haus wohne, übernehme von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 19.00 Uhr die Kinderbetreuung. Am 23. Januar 2016 bestätigten F.________ schriftlich, von Montag bis Donnerstag von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 8 08.00 bis 19.00 Uhr die Betreuung von D.________ sicherzustellen (act. IIb 58). 3.2 Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch vom 9. November 2015 mit ihrer dreijährigen Tochter erschienen ist und vorgesehen war, die Kinderbetreuung erst nach dem Finden einer neuen Stelle zu regeln (act. IIb 166), war der Nachweis einer Kinderbetreuung bzw. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit angezeigt (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitstelle inne hatte (act. IIa 28; act. IIb 5), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie diese Stelle offenbar aufgrund von Problemen mit der Kinderbetreuung verloren hat (vgl. act. IIb 26, 166; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Vorliegend ist umstritten, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz psychischer Probleme in der Lage war, die Betreuung seiner Tochter vom 1. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 zu gewährleisten. Dr. med. B.________ gab zum Gesundheitszustand des Ehemannes Folgendes an: 3.3.1 In der ärztlichen Bestätigung vom 18. Januar 2016 (act. IIb 57) hielt Dr. med. B.________ fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich wegen einer psychischen Erkrankung seit dem 20. Juli 2015 in seiner ambulanten Behandlung, seit dem 18. August 2015 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Behandlungsbeginn sei eine Abschwächung der Symptome zu beobachten. Die verbleibende Symptomatik hindere ihn aber immer noch daran, für längere Zeit (Tage) die Verantwortung (Betreuung/Aufsicht) für seine kleine Tochter D.________ übernehmen zu können. Eine stundenweise Übernahme der Betreuung der Tochter sei hingegen bereits möglich. 3.3.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab Dr. med. B.________ am 16. Februar 2016 (act. IIb 72) an, der Ehemann der Beschwerdeführerin durchlebe seit Sommer 2015 eine Phase grosser gesundheitlicher, beruflicher und privater Probleme, welche mit allgemeiner Überforderung einhergingen. Trotzdem habe er, so gut er gekonnte habe, in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 18. Januar 2016 die Verantwortung für seine Tochter D.________ übernommen und sie während dieser Zeit vollzeitlich betreut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 9 Dabei habe sich gezeigt, dass er an seine Grenzen gestossen sei, was seine gesundheitliche Situation weiter verschlechtert habe. 3.3.3 Gestützt auf eine Aufforderung des beco vom 21. März 2016 (act. IIb 114 f.) reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Zeugnis von Dr. med. B.________ vom 1. April 2016 (act. IIb 117) ein, in welchem festgehalten wurde, er bestätige die im Bericht vom 16. Februar 2016 gemachten Aussagen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe – trotz eigener gesundheitlicher Einschränkung – in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 18. Januar 2016 eventuell 22. Januar 2016, so gut er gekonnt habe, selber zu seiner Tochter D.________ geschaut, sei dabei aber an seine Grenzen gestossen, so dass diese Lösung habe abgebrochen werden müssen. 3.4 Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass der seit dem 18. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebene Ehemann der Beschwerdeführerin laut Angaben von Dr. med. B.________ vom 18. Januar 2016 (act. IIb 57) im damaligen Zeitpunkt noch nicht in der Lage war, ganze Tage, sondern erst stundenweise die Betreuung seiner dreijährigen Tochter zu übernehmen bzw. dass er mit der vom 1. Dezember 2015 bis 18. Januar 2016 vollzeitlich übernommenen Kinderbetreuung an seine Grenzen gestossen ist und sich seine gesundheitliche Situation sogar verschlechtert hatte (vgl. act. IIb 72), was zum Abbruch dieser Betreuungslösung führte (act. IIb 117). Damit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine dreijährige Tochter in einem Ausmass zu betreuen, welches der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, eine 80 %-Stelle anzutreten. Die Lösung, dass die Schwägerin während vier Tagen pro Woche die Betreuung übernimmt, wurde erst ab dem 23. Januar 2016 getroffen (act. IIb 58), so dass die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit davor zu Recht verneint worden ist. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2016 (act. IIb 118 - 121) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2016, ALV/16/465, Seite 11 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.