200 16 443 IV KNB/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt bei ihrer Geburt eine Neugeborenen-Asphyxie. Am 21. September 1984 wurde sie von ihren Eltern erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen eines Geburtsgebrechens Nr. 404 angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 16.3 S. 11). Im Februar 1992 stellten sie bei der IV-Kommission des Kantons Aargau (IVA) ein Gesuch um berufliche Eingliederung (AB 16.7). Die IVA gewährte berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in der D.________ in … (AB 16.10 S. 1; 16.8 S. 7) sowie einer Ausbildung zur … (AB 16.8 S. 8 f.), die in eine Anlehre umgewandelt wurde (AB 16.10 S. 4). Am 12. Januar 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Leistungsabfall unter zeitlichem und psychischem Druck wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 2). Die neu zuständige IV-Stelle Solothurn (IVS) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. März 2001 schrieb sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente als erledigt ab, weil die Versicherte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele (AB 14). B. Am 21. August 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 18). Die IVB führte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklärungen durch. Sie sprach der Versicherten einen Arbeitsversuch zu und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen Bericht ein (AB 57). Danach liess sie bei der Abklärungsstelle E.________ eine Arbeitsmarktliche Medizinische Abklärung (AMA) durchführen (AB 71) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (AB 86). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 3 in Anwendung der gemischten Methode (70% Erwerb / 30% Hausfrau) bei einem IV-Grad von 34% in Aussicht (AB 89). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Einwand (AB 96). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 98) wies die IVB mit Verfügung vom 22. März 2016 dem Vorbescheid entsprechend das Rentenbegehren ab (AB 99).
C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschussund Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 4 D. Am 5. Dezember 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2016 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist–im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit–nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 6 ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren –analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG –durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 7 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b. S. 114). In der rentenabweisenden Verfügung vom 6. März 2001, welche hier den massgebenden Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 2.4 hiervor), wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin bei der F.________ AG ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele (AB 14; 12). Diese Stelle hat sie nicht mehr inne (AB 18 S. 4), weshalb in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. März 2016 (AB 99) liegen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.1 In den Psychiatrischen Diensten des Spitals G.________ wurde am 14. und 21. Oktober 2013 eine testpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen. Im diesbezüglichen Bericht vom 4. November 2013 (AB 32) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 37-jährige Probandin, die nach der obligatorischen Schulzeit (Kleinklassenniveau) nur mit grosser Anstrengung eine Anlehre als … habe machen können. Zwar habe sie nach der Ausbildung mehrere Anstellungen gehabt, diese seien aber jeweils nach kurzer Zeit wieder beendet worden. Beim Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) habe sie einen Gesamt-IQ von 62 (wahrer Wert mit 95% Wahrscheinlichkeit zwischen 58-70) erreicht. Dies entspreche der Klassifikation nach Wechsler einer sehr niedrig ausgeprägten Intelligenz. Gemäss ICD-10 könne die Diagnose F70 (leichte Intelligenzminderung) gestellt werden. Die bisherigen erfolglosen Versuche längerfristig erwerbstätig zu sein, unterstrichen die intellektuellen Einschränkungen auf eindrückliche Weise. Aufgrund des niedrigen Leistungsniveaus sei die Beschwerdeführerin auf eine adäquate Unterstützung angewiesen. Sie brauche bei einer zukünftigen Arbeitstätigkeit eine verlängerte Einarbeitungszeit und einfache repetitive Routinetätigkeiten, welche sie ohne Zeitdruck und bei eingeschränkter Belastbarkeit ausführen könne. Ihre Bestrebungen zeigten, dass sie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen und ihren persönlichen Beitrag leisten möchte (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 8 3.2.2 Im Bericht vom 12. November 2014 (AB 57) diagnostizierte die RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte Intelligenzminderung mit IQ von 62 (ICD-10 F70), aetiologisch eine Neugeborenen-Asphyxie mit nachfolgender Intensivbehandlung. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, es bestehe eine eingeschränkte Auffassung sowie verlangsamtes Denken mit Grübelneigung. Das allgemeine Sprachverständnis sei eingeschränkt. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit nehme im Arbeitsverlauf jeweils rasch ab. Das Arbeitstempo sei verlangsamt. Es bestehe eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und leichte Ablenkbarkeit. Die Alertness sei grenzwertig. Zudem bestünden kognitive Defizite. Diese Auffälligkeiten führten zu verlängerter Einarbeitungszeit und zu einem allgemein niedrigen Leistungsniveau. Zudem sei die Belastbarkeit eingeschränkt. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin rein medizinisch in der Lage, ein volles Arbeitspensum zu bewältigen. Sie benötige jedoch regelmässige Pausen und kurzzeitige Rückzugsmöglichkeiten. Weiter sei eine klare, transparente und konstruktive Kommunikations- und Feedbackkultur wichtig. Es kämen nur einfache repetitive Tätigkeiten ohne Komplexität, ohne Zeitdruck und in wohlwollender Umgebung in Frage. Zu der effektiven Leistungsobergrenze und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit könne vom RAD aufgrund der aktuellen Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend Stellung genommen werden. Beides müsste, unter Einhaltung der obgenannten Bedingungen, ausgetestet werden (S. 4). 3.2.3 Im Abklärungsbericht AMA vom 10. Juni 2015 (AB 71) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, mögliche Verweistätigkeiten seien Verpackungsarbeiten, … sowie die …. All diese Verweistätigkeiten seien auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen (S. 13 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin habe bei der am besten geeigneten Tätigkeit (einfache serielle …) eine durchschnittliche Leistung von 70% erbracht. Um diese Leistung zu erreichen, sei sie auf eine erhöhte Einarbeitungszeit, einen erhöhten Betreuungsaufwand und ein wohlwollendes Umfeld angewiesen. Diese Aspekte seien bezüglich des ersten Arbeitsmarktes zwingend zu berücksichtigen und es ergebe sich daraus eine vermutete, effektive Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 40% - 50%. Zur Leistungsminderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 9 führte er aus, durch die Neugeborenen-Asphyxie sei es zu einer gewissen Gehirnschädigung und dadurch zur leichten Intelligenzminderung mit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche gekommen. Die Reaktionsfähigkeit sei ebenfalls vermindert. In Bewertung der während der AMA gewonnen Abklärungsergebnisse sowie der medizinischen Gesamtsituation ergebe sich ein zeitliches Pensum von 100%, wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin verlangsamt sei und nur für einfache, handwerklich manuelle, serielle Tätigkeiten eine Leistung bis ca. 50% erbringen könne. Die Leistungseinschränkung sei somit durch den Gesundheitsschaden erklärt (S. 13 Ziff. 8). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die oben zusammengefassten Berichte gehen im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer leich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 10 ten Intelligenzminderung mit IQ von 62 (ICD-10 F70) leidet, bedingt durch eine Neugeborenen-Asphyxie. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2016 (AB 99) massgeblich auf den Abklärungsbericht AMA vom 10. Juni 2015 (AB 71) gestützt, der in medizinischer Hinsicht die Beurteilung von Dr. med. I.________ zur Grundlage hatte. Dieser Abklärungsbericht AMA wie auch die vorliegenden medizinischen Berichte (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) bieten jedoch keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsvermittlungsfachperson ging im AMA-Auftrag davon aus, dass eine Eingliederung in die freie Wirtschaft nicht möglich ist (AB 72 S. 1). Im Abklärungsbericht AMA wurden nach durchgeführter Abklärung einerseits die als am besten geeigneten Verweistätigkeiten (Verpackungsarbeiten, … und …) angegeben. Diese Verweistätigkeiten wurden auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen (AB 71 S. 13 Ziff. 7). Dr. med. I.________ ging im gleichen Bericht davon aus, dass in der am besten geeigneten Tätigkeit (einfache serielle …) eine vermutete effektive Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 40%-50% bestehe (AB 71 S. 13 Ziff. 8). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dieses Zumutbarkeitsprofil vom Orthopäden Dr. med. I.________ formuliert wurde, obschon bei der Beschwerdeführerin namentlich kognitive Defizite bestehen. Auf den Abklärungsbericht AMA kann damit nicht abschliessend abgestellt werden, das heisst die medizinische Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist ungenügend abgeklärt. Letztlich kann vorliegend auch nicht auf die weiteren medizinischen Berichte abgestellt werden. Im Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ wurde der Umfang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht thematisiert und die RAD-Ärztin konnte vor Durchführung der AMA aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten (AB 57 S. 3) Stellung nehmen; nach Vorliegen des Abklärungsberichtes AMA wurde zudem keine Stellungnahme bzw. kein Untersuchungsbericht mit Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei ihr eingeholt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 11 3.5 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein fachärztliches Gutachten einholt. Dabei wird bzw. werden sich der oder die Gutachter detailliert zum Zumutbarkeitsprofil und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als auch in einer allfälligen Verweisungstätigkeit zu äussern haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Weil bereits die medizinische Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ungenügend abgeklärt ist, erübrigen sich Ausführungen zum Status sowie zu den Einschränkungen im Haushalt; diesbezüglich wird – nach Klärung der medizinischen Situation – nochmals ein Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb einzuholen sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. Mai 2017 hat Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 1‘131.-- (8.7 Std. à Fr. 130.--) sowie Auslagen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, IV/16/443, Seite 12 Fr. 62.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 95.50 (8% auf Fr. 1‘193.60) geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Folglich wird der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 1‘289.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom 22. September 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘289.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.