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Bern Verwaltungsgericht 12.07.2016 200 2016 434

12 juillet 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,882 mots·~19 min·2

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. April 2016 (shbv 127/2015)

Texte intégral

200 16 434 SH FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. April 2016 (shbv 127/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 stellte die Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) die Sozialhilfeleistungen des Ehepaares A.________ und B.________ wegen Nichtantritts des Beschwerdeführers zum Abklärungsplatz per 1. Januar 2016 für die Dauer des gewährten Zugangs zum Abklärungsplatz ein. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mitteland [act. II] 7 bis 12). Hiergegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ am 19. Dezember 2015 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz wies mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Dezember 2015, SH/2015/1132, nicht ein (act. II 27 bis 32). Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 22. März 2016, 8C_17/2016, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein (act. II 49 bis 53). Mit Entscheid vom 6. April 2016 (act. II 97 bis 110) wies die Vorinstanz die gegen die Verfügung der Gemeinde vom 15. Dezember 2015 erhobene Beschwerde ab, nachdem sie zuvor die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hatte (Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016; act. II 59 bis 64); die befristete Leistungseinstellung für die Dauer vom 7. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 (Dauer des zur Verfügung gestandenden Abklärungsplatzes) sei rechtmässig. B. Hiergegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ (Beschwerdeführende) am 29. April 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 3 Am 12. Mai 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde; insbesondere sei die Überweisung an einen Vertrauensarzt zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 4 ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 6. April 2016 (act. II 97 bis 110). Mit demselben wurde einzig über die Einstellung der Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführenden für die Dauer vom 7. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 wegen Nichtantritts des Beschwerdeführers zum Abklärungsplatz befunden; in diesem Sinne ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begrenzt. Soweit die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung beantragen (vgl. Beschwerde, S. 5), ist dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist hier somit einzig die befristete Einstellung der Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführenden für die Dauer vom 7. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016. 1.3 Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 5 gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz knüpfen den grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen somit an bestimmte Voraussetzungen, indem sie klarstellen, dass die in Not geratene Person nur Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn sie sich ausserstande sieht - d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist -, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich, insbesondere durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt vorliegt, denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig ist in derartigen Konstellationen zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützungsbedürftigen Person vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (BGE 139 I 218 E. 3.3 S. 221). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 6 2.4 Art. 36 SHG sieht Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit vor (Abs. 1). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren (Abs. 2). Im Unterschied zu Art. 23 SHG, der einen Anspruch auf Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt erst entstehen lässt, bezweckt Art. 36 SHG, weisungswidriges Verhalten ("Pflichtverletzungen") zu sanktionieren, das nicht die Ebene der Anspruchsvoraussetzungen als solche in Frage stellt. Die Auffassung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich Sanktionen, beispielsweise in Form (befristeter) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werde dürfe, wurde in BGE 130 V 71 E. 4.3 S. 76 mit dem Hinweis auf den auch im Bereich des Sozialhilferechts geltenden Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E. 3.4 S. 221 f.). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung handelt (BGE 133 V 353 E. 4.2 S. 357 f.). Sozialhilfe ist damit subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen, sondern mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 ff.). Nach Art. 27 Abs. 2 SHG ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Satz 1). Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Satz 2). Unter der Überschrift "Zumutbare Arbeit" hält Art. 8g der Verordnung des Kantons Bern über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (SHV; BSG 860.111) fest, http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-353%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page353

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 7 dass erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, verpflichtet sind, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Abs. 1). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Abs. 2; BGE 139 I 218 E. 3.5 S. 222). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beziehen seit Dezember 2015 Sozialhilfeleistungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/2016/250, E. 3.3). Am 27. November 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an, per 7. Dezember 2015 beim D.________ in ... gegen existenzsichernde Entschädigung (Bruttolohn von Fr. 3‘700.-- pro Monat bei einem Pensum von 100 %) einen Abklärungsplatz mit einem Arbeitspensum von (vorerst) 60 % anzutreten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Weisung missachten sollte, stellte sie die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich im Januar 2016 einer Operation unterziehen müsse, weshalb er die Arbeitsstelle nicht antreten könne; dem Schreiben legte er ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. November 2015 bei, worin ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. November 2015 bis 20. Januar 2016 bescheinigt wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, zwecks Klärung des weiteren Vorgehens den Entscheid der Invalidenversicherung samt den medizinischen Abklärungsergebnissen sowie den vom Hausarzt ausgefüllten Fragebogen (zur Arbeitsfähigkeit betreffend die Stelle beim D.________) einzureichen; an der Weisung vom 27. November 2015 werde weiterhin festgehalten. Der Beschwerdeführer trat hierauf den angewiesenen Abklärungsplatz nicht an,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 8 weshalb die Beschwerdegegnerin ihn am 7. Dezember 2015 ermahnte, den fraglichen Arbeitsplatz unverzüglich anzutreten. Gleichzeitig gewährte sie ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 11. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör wahr. Zuvor hatte er sich geweigert, seinen behandelnden Arzt, Dr. med. E.________, gegenüber der Beschwerdegegnerin von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und die medizinischen Unterlagen der Invalidenversicherung einzureichen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 9. Dezember 2015; Akten der Vorinstanz [act. IIA] 3). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zum Abklärungsplatz-Antritt für den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zum Antritt solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG. Dies ungeachtet, ob mit dem D.________ ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist oder nicht (vgl. BVR 2013 S. 469 E. 5.1; vgl. Beschwerde, S. 1). Damit trifft den Beschwerdeführer die Pflicht, die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu befolgen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. 3.3 Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie Leistungskürzung oder -einstellung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; BVR 2013 S. 470 E. 5.3). Es ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bislang um seine berufliche Integration nicht bemüht hat, obwohl ihm die Annahme und Ausübung von Tätigkeiten als Hilfskraft möglich und zumutbar ist. Die von der Beschwerdegegnerin deshalb verfügten Kürzungen des Grundbedarfs um 15 % und Streichung der Integrationszulagen für die Dauer von zwölf Monaten (Januar bis Dezember 2015; vgl. Urteil VGE SH/2016/250, E. 3.1.2) führten nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Dessen Bereitschaft, eine zumutbare Stelle zu suchen bzw. anzunehmen, erscheint unter diesen Umständen als sehr fraglich. Gemäss Angaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bildet der Abklärungsplatz nebst der Abklärung von Arbeits- und Kooperationswille auch ein Test- und Abklärungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 9 instrumentarium im Rahmen der Suche nach geeigneten Anschlusslösungen (vgl. Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS von August 2015, S. 11 [abrufbar unter: www.gef.be.ch]). Die Beschwerdegegnerin durfte dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage ohne weiteres gestützt auf Art. 27 Abs. 2 SHG in Konkretisierung des im Sozialhilfewesen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatzes die Weisung zum Abklärungsplatz-Antritt erteilen. Entsprechend den Abklärungsergebnissen können Schlüsse zur Arbeitsmotivation und zur Bereitschaft, sich in eine Arbeitsstruktur einzuordnen, gezogen und weitergehende Strategien zur Verminderung bzw. Beseitigung der Bedürftigkeit entwickelt werden (vgl. BVR 2013 S. 470 E. 5.4). Der Beschwerdeführer hätte bei seinem Arbeitseinsatz beim D.________ bei einem Pensum von 60 % einen Bruttolohn von Fr. 2‘220.-- pro Monat erzielt (Bruttolohn von Fr. 3‘700.-- bei einem vollen Pensum; act. IIA 3), was sich bei einem sozialhilferechtlichen Existenzminimum von Fr. 1‘073.40 existenzsichernd auswirkt (vgl. Urteil VGE SH/2016/250, E. 3.3). Er hätte somit den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau jedenfalls während der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 selber bestreiten können. Der Abklärungsplatz- Einsatz ist somit auf die Behebung der Bedürftigkeit ausgerichtet und stellt sich nicht als Sanktion dar (BVR 2013 S. 471 E. 5.4). Mit einer Dauer vom 7. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 ist er zudem auch in zeitlicher Sicht zumutbar. 3.4 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BVR 2013 S. 472 E. 5.7.1). Beim Abklärungsplatz-Einsatz im D.________ werden einfache handwerkliche Tätigkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 10 ausgeführt (vgl. unter: www.....ch), es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für solche Arbeiten grundsätzlich geeignet ist. Im Übrigen ist eine allfällige Unterforderung bei der zu verrichtenden Tätigkeit nach gefestigter Praxis hinzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 5). Ebenso besteht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozialhilfe, auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Neigungen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 471 E. 5.5). 3.4.1 Der Beschwerdeführer hält den angeordneten Arbeitseinsatz aus gesundheitlichen Gründen für unzumutbar (vgl. Beschwerde, S. 2). Zu dessen Gesundheitszustand bzw. Arbeitsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Dem Bericht des Vertrauensarztes des Regionalen Sozialdienstes F.________, Dr. med. G.________, vom 19. März 2011 (act. IIA 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem komplexen Krankheitsbild leide. In seiner Situation sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2). Der Arzt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer relativ rasch gesunden und als ... oder ... die volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde (S. 3). Im Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 23. Juli 2014 (act. IIA 7) wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Erzielung eines Mindesteinkommens von Fr. 36‘000.-- pro Jahr möglich und zumutbar sei (vgl. dazu auch Urteil VGE SH/2016/250, E. 3.1.2). Dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2015 (act. IIA 3) ist zu entnehmen, dass kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung vorliege. Laut medizinischen Abklärungen seien dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als ... als auch eine körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit zumutbar; nicht möglich seien lediglich körperlich schwere Arbeiten. Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. November 2015 (act. IIA 3) bescheinigte Dr. med. E.________ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 30. November 2015 bis 20. Januar 2016. Am 11. Dezember 2015 führte derselbe Arzt aus, dass der Beschwerdeführer aus multifaktorieller Sicht nicht arbeitsfähig sei. Weiter hielt er mit Schreiben von Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 11 fest, dass der Beschwerdeführer in der angeordneten Tätigkeit resp. einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (in geheizten Räumen, sitzend oder stehend zu verrichtende Arbeiten) zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Ursachen hierfür seien multifaktoriell (Akten der Vorinstanz [act. IIB] 7). Am 23. Dezember 2015 führte Dr. med. E.________ aus, dass ein vielschichtiges und äusserst komplexes Beschwerdebild vorliege. Aktuell seien medizinische Abklärungen der generalisierten Schmerzen offen und es sei eine Operation am Magen geplant (Operationstermin 15. Januar 2016). Die Operation sei aus medizinischer und sozialer Sicht notwendig, da nur so eine Verbesserung der gesamten Situation erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer könne kaum den Haushalt führen und die Aktivitäten des Lebens bestreiten (act. IIB 6). 3.4.2 Gestützt auf die vorliegenden Beurteilungen des Vertrauensarztes Dr. med. G.________ vom 19. März 2011 und des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 30. November, 11. Dezember sowie 23. Dezember 2015 besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Tätigkeit im Rahmen des hier angeordneten Abklärungsplatzes für den Beschwerdeführer aufgrund seiner - unbestrittenermassen bestehenden - gesundheitlichen Einschränkung nicht zumutbar war, zumal sie keine körperlich schweren Arbeiten beinhaltet (vgl. unter: www.....ch). Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind nicht geeignet, den Abklärungsplatz-Einsatz (im zweiten Arbeitsmarkt), in dessen Rahmen auch auf die Gesundheit der Unterstützungsbedürftigen Rücksicht genommen wird, von vornherein auszuschliessen bzw. als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es fehlen medizinische Angaben darüber, inwiefern sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Abklärungsplatzes auswirkt. Der Hinweis von Dr. med. E.________ auf „multifaktorielle Ursachen“ (act. IIB 7) genügt hierfür nicht. Daran ändert auch die für den 15. Januar 2016 vorgesehene, jedoch nicht durchgeführte Magenoperation nichts, wurde doch der Einsatz beim D.________ deswegen bis 14. Januar 2016 terminiert. Dass der Beschwerdeführer als leistungs- und einsatzfähig in der angeordneten Tätigkeit (mit einem Arbeitspensum von vorerst 60 %) gilt, steht im Übrigen auch im Einklang mit den von der AKB und IV-Stelle Bern gewonnenen medizinischen Erkenntnissen, wonach dem Beschwerdeführer die Annahme und Ausü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 12 bung von körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten möglich und zumutbar sei (vgl. Entscheid der AKB vom 23. Juli 2014 [act. IIA 7] und Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2015 [act. IIA 3]). Damit ist der Abklärungsplatz-Einsatz beim D.________ auch aus medizinischer Sicht als zumutbar zu qualifizieren. 3.5 Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer am 27. November 2015 an, per 7. Dezember 2015 den Abklärungsplatz beim D.________ anzutreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfeleistungen im Widersetzungsfall eingestellt würden. Der Beschwerdeführer trat, nachdem er eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte, den angewiesenen Abklärungsplatz nicht an. Hierauf ermahnte die Beschwerdegegnerin ihn am 7. Dezember 2015, den fraglichen Arbeitsplatz unverzüglich anzutreten. Zudem gewährte sie ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (act. IIA 3). Der Beschwerdeführer musste sich unter diesen Umständen der Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisung bewusst sein. Da der Abklärungsplatz bis zum 14. Januar 2016 offen blieb (act. II 66), stand dem Beschwerdeführer die existenzsichernde Tätigkeit konkret und damals unmittelbar zur Verfügung. 3.6 Unter dem Aspekt der Pflicht zur Annahme konkret verfügbarer Arbeit ist die Beschwerdegegnerin nicht zu einer unbefristeten Einstellung der Sozialhilfe berechtigt (BVR 2013 S. 477 E. 7.4.1). Der 60 %ige Abklärungsplatz-Einsatz wäre mit Fr. 2‘220.-- pro Monat entschädigt worden und hätte dem teilnehmenden Beschwerdeführer und seiner Ehefrau den Lebensunterhalt gesichert (vgl. E. 3.3 hiervor). Da er die konkrete Möglichkeit gehabt hätte, durch die Arbeitsleistung im D.________ sich und seiner Ehefrau den Lebensunterhalt während der Dauer vom 7. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 zu verdienen, ist die Leistungseinstellung für die genannte Einsatzdauer rechtens. 3.7 Soweit die Beschwerdeführenden allenfalls einen Anspruch auf Nothilfe geltend machen (vgl. Beschwerde, S. 5), kann ihnen diese für die vorgesehene Einsatzdauer nicht gewährt werden (vgl. auch E. 2.4 hiervor). Denn es liegt hier keine Kürzung von Sozialhilfeleistungen infolge einer Pflichtverletzung gemäss Art. 36 SHG vor. Vielmehr hätte der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 13 führer während der rund einmonatigen Teilnahme am Abklärungsplatz für den Lebensunterhalt für sich und seine Frau aufkommen können. Damit fehlt es in dieser Zeit an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Hilfeleistungen (Subsidiaritätsprinzip), was die Beschwerdegegnerin dazu berechtigte, den Beschwerdeführenden während der besagten Einsatzdauer die wirtschaftliche Hilfe einzustellen. Hinsichtlich der Frage der Leistungseinstellung gegenüber den Beschwerdeführenden als Unterstützungseinheit kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2016 (act. II 108 f. Ziff. 15) verwiesen werde; dies wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht mehr bestritten. 3.8 Soweit sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren Rechtsschriften Vorgetragenen erschöpfen, ist darauf nicht einzugehen. 4. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 6. April 2016 (act. II 97 bis 110) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2016 (act. II 101 bis 109), auf welche verwiesen wird, ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überlegung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 14 ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ (samt Eingaben der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 und der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2016) - Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (samt Eingabe der Vorinstanz vom 12. Mai 2016) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2016) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/434, Seite 15 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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