200 16 432 BV SCJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 28. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 5. September 2006 rückwirkend per 1. Mai 2006 der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Sammelstiftung bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge für das von ihr angestellte Personal an (Akten der Sammelstiftung [act. I] 3 und 4.1). Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 (act. I 20.1) kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag mit A.________ per 30. Juni 2011 mit der Begründung, diese sei ihren finanziellen Verpflichtungen trotz mehrerer Mahnungen und der Einleitung des Betreibungsverfahrens nicht nachgekommen. B. Mit Eingabe vom 28. April 2016 erhob die Sammelstiftung Klage gegen A.________ mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 2‘963.95 nebst Zins zu 5 % seit 01.01.2015 zuzüglich CHF 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Der Aufforderung des Instruktionsrichters mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2016, innert Frist eine Klageantwort einzureichen, kam die Beklagte nicht nach. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 nahm die Klägerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin Stellung zur Höhe der im Kontoauszug pro 2013 (act. I 18) aufgeführten Kosten für eine eingeschriebene Mahnung, ein Betreibungsbegehren bzw. die Beseitigung eines Rechtsvorschlags. Gleichzeitig reichte sie das ab 1. Januar 2011 gültige Kostenreglement ein (act. IA 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 3 Ein Doppel dieser Eingabe sowie der vorangegangenen Anfrage wurden der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2016 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 2‘963.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 sowie einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- für die Klageerhebung. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 4 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 5 so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 2‘963.95 nach ergänzender gerichtlicher Instruktion in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (act. I 11.1 - 19; act. IA 2). Dies gilt sowohl mit Bezug auf die (jeweils pro 2006 bis 2011) ausstehenden Spar- und Risikoprämien als auch hinsichtlich der erhobenen Kosten für Mahn- und Inkassobemühungen. Letztere Beträge finden ihre Grundlage im jeweils gültigen Kostenreglement (act. I 7; act. IA 2), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom 5. September 2006 als verbindlich anerkannt hat (act. I 4.1 S. 8 Ziff. 10.4 und 10.7). Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 vorne). 3.2 Des Weiteren macht die Klägerin auf dem Forderungsbetrag von Fr. 2‘963.95 Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) ab 1. Januar 2015 geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Schliesslich beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- für die Klage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 6 erhebung zu bezahlen. Sie beruft sich dafür auf Ziff. 4.6 des Kostenreglements (act. IA 2). Dieses Kostenreglement ist – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3.1) – durch Verweis im Anschlussvertrag (act. I 4.1) für die Beklagte verbindlich. Der eingeklagte Betrag von Fr. 1‘500.-- entspricht dem vorgesehenen Minimalbetrag für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Klage und ist der Klägerin demzufolge zuzusprechen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 2‘963.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erbli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 7 cken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und diesbezügliche Inkassobemühungen seitens der Klägerin – was unbestritten geblieben ist – erfolglos waren. Der Beklagten hat zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 300.--, rechtfertigt. 4.2. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 8 persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 128 V 323; 127 V 205 E. 4b S. 207). (BGE 128 V 323). Unbestrittenermassen hat die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Damit müssten mit Blick auf das hiervor Dargelegte besondere Verhältnisse für die Gewährung einer Parteientschädigung gegeben sein, was nicht zutrifft, kann doch bei den sich vorliegend stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie in Anbetracht eines relativ geringen Forderungsbetrags nicht von einem aussergewöhnlich aufwändigen Verfahren mit hohem Streitwert gesprochen werden. Damit ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 2‘963.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, BV/16/432, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.