200 16 422 IV LOU/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Januar 2013 wegen Multipler Sklerose eine halbe Invalidenrente. Den Invaliditätsgrad von 50% ermittelte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) – nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen – anhand eines reinen Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung einer 50%-igen Restarbeitsfähigkeit (Verfügung vom 1. Juli 2013 [Antwortbeilage {AB} 50]). Am 29. Dezember 2014 gebar die Versicherte eine Tochter (AB 54), worauf die IVB eine Rentenrevision einleitete (AB 51 ff.). Nach Zusprechung einer Kinderrente rückwirkend seit Dezember 2014 (Verfügung vom 10. Juni 2015 [AB 61]) veranlasste die IVB insbesondere eine Haushaltsabklärung. Gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht (AB 68/2) stufte sie die Versicherte nunmehr als im Gesundheitsfall teilzeiterwerbstätig ein und verfügte am 22. März 2016 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 69 ff.) – die Rentenaufhebung (AB 77). Zur Begründung legte sie dar, die Geburt der Tochter stelle einen Revisionsgrund dar; ab Dezember 2014 sei die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen (Status: 50% Erwerb, 50% Haushalt). Bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 9% werde die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 27. April 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 22. März 2016 sei kostenfällig aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2017 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem nunmehr endgültig gewordenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (N°7186/09) eine Stellungnahme einzureichen. Die Parteien hielten je mit Eingabe vom 20. April 2017 an ihren Rechtsbegehren fest, wobei die Beschwerdegegnerin den Eventualantrag stellte, die Beschwerde sei mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2016 (AB 77). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende April 2016 (vgl. AB 78). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 5 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 6 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Juli 2013 (AB 50) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 22. März 2016 (AB 77) entwickelt hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, ist – zu Recht – unstreitig, dass unveränderte Verhältnisse vorliegen: Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an einer schubförmigen Multiplen Sklerose. Als Symptome bestanden und bestehen nach wie vor Sensibilitätsstörungen (AB 18/12, 63/1) bzw. Hypästhesien (AB 18/15) und Taubheitsgefühl in den Händen und Füssen (AB 18/9, 37/3), Sehstörungen (AB 14/4, 63/1), eine rasche Erschöpfbarkeit und erhöhte Tagesmüdigkeit mit Konzentrationsproblemen (AB 37/3) sowie eine depressive Symptomatik (AB 12/4, 23.6/1). Auch die Befundlage resp. die bildgebenden Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 7 chungen präsentierten sich weitgehend unverändert (vgl. AB 55/22; vgl. aber AB 55/11). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bestätigte im Vorfeld der Rentenzusprechung eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 50% sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit (AB 40/2). Die Beschwerdegegnerin geht auch im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung von einer 50%-igen Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. AB 68/5), was bei den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. 3.2 Streitig ist namentlich der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre (vgl. E. 2.4 hiervor). Während sie bis anhin als Vollerwerbstätige bemessen wurde, basiert die Rentenaufhebung auf der Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. In der Verfügung wurde der Statuswechsel (einzig) mit der Geburt der Tochter im Dezember 2014 begründet. Die Geburt stelle einen Revisionsgrund dar (AB 77/1; vgl. auch AB 68/1), weswegen neu von einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 50% auszugehen und die Invalidität anhand der sog. gemischte Methode zu bemessen sei. 3.2.1 Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (N°7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101 [Diskriminierungsverbot]) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), wenn die versicherte Person im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verliert, weil sie nach der Geburt von Kindern im Gesundheitsfall nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre. Gemäss BGE 143 I 50 müssen die in den Schutzbereich der genannten Konventionsbestimmungen fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden (E. 4.1). In dieser Konstellation ist auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten. Weil die Rentenaufhebung diesfalls EMRK-widrig ist (E. 4.2), ist der bisher inne gehabte Status für die Invaliditätsbemessung beizubehalten (BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 8 3.2.2 Vorliegend handelt es sich unstreitig um eine «„Di Trizio“ ähnliche Ausgangslage» im höchstrichterlichen Sinne (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2017, 9C_525/2016, E. 4.2.2), liegt doch ein Fall einer allein familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit im hypothetischen Gesundheitsfall vor. Eine (allfällige) Reduktion der Arbeitszeit infolge Betreuungspflichten gegenüber dem minderjährigen Kind stellt folglich keinen Revisionsgrund dar. Die Beschwerdeführerin behält ihren bisherigen Status (vgl. E. 3.2.1 hiervor; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). 3.3 Zusammenfassend besteht kein Revisionsgrund. Insbesondere hat sich der Gesundheitszustand seit Juli 2013 (AB 50) nicht verändert. Die Geburt des Kindes im Dezember 2014 stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund im Sinne einer Statusänderung dar. Auch hinsichtlich anderer tatsächlicher Verhältnisse ist keine Veränderung auszumachen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Titel der ordentlichen Revision. Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Rentenaufhebung – wie von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragt – unter dem Titel der sog. Hilfspraxis überprüft werden kann. 4. 4.1 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 9 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Stellungnahme vom 20. April 2017) auf den Standpunkt, die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 1. Juli 2013 (AB 50) sei fälschlicherweise ohne vorgängige Haushaltabklärung ergangen. Weil die Statusfrage trotz „eindeutige(r) Hinweise auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit“ nicht abgeklärt worden sei, sei die damalige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. 4.2.1 Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens „nie zu 100% gearbeitet“ (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2017) habe, trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin hat die Berufslehre als … im Juni 1994 abgeschlossen (AB 7/2). Nach der darauf folgenden Arbeitslosigkeit erzielte die Beschwerdeführerin zunächst tiefere Erwerbseinkommen und in der Folge stetig zunehmende Löhne von vorerst rund Fr. 42'000.-- (1997) bzw. ab 2002 stabil rund Fr. 50‘000.-- (vgl. IK- Auszug [AB 11/2]). Pro 2007 war ein Jahressalär von knapp Fr. 62‘000.-und pro 2008 ein solches von knapp Fr. 64‘000.-- zu veranschlagen. Ab 2009 bis zum Krankheitsbeginn (2011) erzielte die Beschwerdeführerin jährlich noch Fr. 30‘000.-- Einkommen (AB 11/2). Ausgehend von der damaligen Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Lohn von rund Fr. 60‘000.-- einem Vollzeitpensum entspreche (vgl. AB 50/5), kann aus dem bis 2006 ausgewiesenen Lohn auf ein Pensum von mindestens 80% geschlossen werden. Laut Angaben der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung war sie ab Februar 2007 bis Ende 2008 zu 60% bei der C.________ AG tätig und in derselben Zeit zu 25% bei der D.________ bzw. ab 2009 noch zu 50% bei der letztgenannten Firma (AB 2; vgl. auch AB 21/2, 22/2, 27; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 2). Der IV-Anmeldung vom 18. Juli 2012 legte sie „ergänzende Bemerkungen“ bei (AB 2/10); im entsprechenden Schreiben vom 18. Juli 2012 (AB 4/1) legte sie dar, sie habe bis 2008 immer mindestens 80% gearbeitet und danach bis 2011 nur noch 50%, weil sie „etwas gespart“ habe und es sich „von daher erlauben“ habe können, eine gewisse Zeit weniger zu arbeiten; ausserdem habe ihr der damalige Arbeitgeber nicht zusätzliche Stellenprozente anbieten können. Sie habe sich aber seit 2011 „nach eine Vollzeitstelle umgesehen“, wobei sie jedoch aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 10 Arbeitsmarktsituation in der …-Branche nicht erfolgreich gewesen sei. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin auch mit Unterstützung des „Arbeitsamts“ eine Vollzeitstelle suchte und zumindest zwischenzeitlich eine solche inne hatte (vgl. AB 21/4). Weiter hat die Beschwerdeführerin anfangs 2007 eine Einzelfirma gegründet (BB 4), um sich ein zusätzliches Standbein als freiberufliche … aufzubauen; entsprechende Einnahmen konnten in der Folge jedoch nicht verbucht werden (vgl. AB 11/3). 4.2.2 Mit Blick auf die oben dargestellte Entwicklung der Beschäftigung, die seit Beginn stets konstant gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin, die Vollzeitbeschäftigung ab 2007 sowie die in diesem Jahr gegründete Einzelfirma kann eine vollzeitliche Beschäftigung vor Eintritt des Gesundheitszustands zwar nicht lückenlos nachgewiesen werden. Jedoch erweist sich unter der Sichtweise der Hilfspraxis (vgl. E. 4.1 hiervor) die Annahme einer vollzeitlichen Beschäftigung im Gesundheitsfall und das Abstellen auf einen Lohn von rund Fr. 60‘000.-- als Valideneinkommen in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 50/5) als jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. Die Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind hoch. Eine solche liegt praxisgemäss (erst) vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war; es darf nur ein einziger Schluss – eben derjenige auf eine Unrichtigkeit – möglich sein. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Statusfrage vor der Rentenzusprechung durchaus thematisiert. Zwar erfolgte keine Haushaltabklärung; dazu bestand aufgrund der damaligen Sachlage, welche bei der Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen massgebend ist (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79), aber auch kein Anlass. So wurde im Gesprächsbogen betreffend das Erstgespräch vom 9. August 2012 zur Frage des Pensums bei guter Gesundheit (Statusfrage) von Seiten der Versicherungsfachperson festgehalten, die Beschwerdeführerin suche wieder eine Vollzeitstelle (AB 19/1, Ziff. C. 5.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die „Aussagen der ersten Stunde“ der – damals noch nicht rechtskundig vertretenen – Beschwerdeführerin abgestellt hatte (dazu vgl. auch Beschwerde, Ziff. IV. 1.3) und im Rahmen der Invaliditätsbemessung ohne Weiterungen von einer vollen Erwerbstätigkeit im Vali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 11 ditätsfall ausgegangen war. Vielmehr war dies nicht nur vertretbar, sondern überwiegend wahrscheinlich auch korrekt. Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit scheidet damit aus (vgl. SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 E. 5.2 f. mit Hinweisen). 4.3 Nach dem Gesagten ist die rentenzusprechende Verfügung vom 1. Juli 2013 (AB 50) nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu dieser Frage ist obsolet (vgl. BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 4.1). 5. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung erfüllt noch sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 (AB 77) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 12 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 20. April 2017 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘250.-- (13 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 82.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 266.60 (8% auf Fr. 3‘332.70), total Fr. 3‘599.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘599.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2016 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘599.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, IV/16/422, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - E.________ AG Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.