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Bern Verwaltungsgericht 11.11.2016 200 2016 396

11 novembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·889 mots·~4 min·3

Résumé

Verfügung vom 22. März 2016

Texte intégral

200 16 396 IV SCJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, IV/16/396, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 22. März 2016 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) der am TT.MM.2007 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit ab dem 24. August 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Antwortbeilage [AB] 93).  Gegen dies Verfügung erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 21. April 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. März 2016 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr ab dem 1. März 2008 (evtl. ab dem 24. August 2010) und nicht erst ab dem 24. August 2014 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme des RAD vom 23. Mai 2016, eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 6. Juni 2016 sowie einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 15. Juni 2016, die Beschwerde vom 21. April 2016 sei insofern gutzuheissen, als dass der Versicherten ab dem 1. Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Februar 2012 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten sei. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuteilen.  In ihrer Replik vom 29. Juli 2016 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Anträgen insofern einverstanden, als dass ihr ab dem 1. Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Februar 2012 eine solche mittleren Grades auszurichten sei. Die gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten seien hingegen vollumfänglich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, IV/16/396, Seite 3 unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie habe Anspruch auf vollen Ersatz der Parteikosten.  Mit Duplik vom 22. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik nicht ganz unberechtigt seien.  Nach dem Dargelegten liegt in der Sache mittlerweile ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades und ab Februar 2012 eine solche wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten sei.  Dieser Antrag entspricht der Sach- und Rechtslage, wie sie sich insbesondere aus dem vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren neu erstellten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 6. Juni 2016 ergibt. Aufgrund der Akten wie auch der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der übereinstimmend beantragte Beginn der Hilflosenentschädigung nicht zutreffend sein könnte. Dem gemeinsamen Antrag in der Sache kann somit als der Sach- und Rechtslage entsprechend stattgegeben werden.  Auch wenn angesichts des ursprünglichen Antrags auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bereits ab März 2008, evtl. ab August 2010, lediglich ein teilweises Obsiegen vorliegt, ist eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Wenn lediglich das Quantitative einer Leistung streitig ist, ist eine volle Entschädigung zuzusprechen, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und bloss im Masslichen – teilweise – unterliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Dieser Auffassung scheint sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik anzuschliessen.  Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Honorarnote vom 29. Juli 2016 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote werden die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 4‘501.10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, IV/16/396, Seite 4 (Honorar Fr. 3‘900.--, Auslagen Fr. 267.70, MWSt. Fr. 333.40) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen.  Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades und ab Februar 2012 eine solche wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘501.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, IV/16/396, Seite 5 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Duplik vom 22. August 2016) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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