200 16 390 ALV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 21. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse … [act. II] 19 ff.) und meldete sich gleichentags beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Region Oberland an (Akten des beco, Dossier der RAV-Region Oberland [act. IIA] 23 f.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (act. IIA 33) forderte das RAV … den Versicherten auf, innert Frist bis 16. Januar 2016 bisher fehlende Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachzureichen und/oder diese zu begründen, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlassungsfall in Kenntnis. Nachdem der Versicherte am 14. Januar 2016 (act. IIA 42) Stellung genommen hatte, stellte ihn das RAV … mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (act. IIA 46 ff.) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für die Dauer von 17 Tagen ab dem 21. Dezember 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Februar 2016 (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. IIB] 4) wies das beco mit Entscheid vom 23. März 2016 (act. IIB 9 ff.) ab. B. Mit vom 5. April 2016 datierter und am 19. April 2016 der Post übergebener Eingabe erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 (act. IIB 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 17 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung. 1.3 Angesichts des Höchstbetrages des Taggeldes von Fr. 276.80 (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202; in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung]) liegt der Streitwert bei 17 Einstelltagen unter Fr. 20'000.-- (17 x Fr. 276.80 = Fr. 4'705.60), weshalb die Beur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 4 teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Kausalität ist zu negieren, wenn die Versicherte Person trotz ungenügender Arbeitsbemühungen innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. Juli 2006, C 351/05, E. 3.2.1). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 5 gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des EVG vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 3. 3.1 Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. März bis 18. Dezember 2015 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der B.________ stand (act. IIA 36 f.). Mit E-Mail vom 14. Januar 2016 (act. IIA 42) bestätigte er (sinngemäss), bis zur Beendigung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, weil ihm gesagt worden sei, dass er "wahrscheinlich" festangestellt oder immerhin über den 18. Dezember 2015 hinaus angestellt würde. Diesbezüglich bestätigte die bisherige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (act. IIA 54), dass der Beschwerdeführer "kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses" dahingehend informiert worden sei, dass sie "eventuell Anfang Jahr 2016 wieder Arbeit hätten"; im Januar 2016 habe dann aber die Auftragslage gezeigt, dass sie im Jahr 2016 für den Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 6 voraussichtlich keine Arbeit hätten. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch noch darauf hin, dass seine Ehefrau krebskrank sei (act. IIA 50, 55). 3.2 Der Beschwerdegegner legte zur Begründung der Sanktionierung im Umfang von 17 Einstelltagen im Wesentlichen dar, dass solange der Beschwerdeführer keinen neuen Arbeitsvertrag oder keine schriftliche Arbeitsbestätigung nachweisen könne, er von der Stellensuche nicht befreit sei (act. IIA 48). Diese Ausführungen sind zutreffend (vgl. E. 2.3 hiervor): 3.2.1 Vorliegend kann von einer rechtsverbindlich zugesicherten Verlängerung des Vertrages durch die Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3 zweiter Abschnitt hiervor) keine Rede sein. Während der Beschwerdeführer selber eine solche Verlängerung als immerhin "wahrscheinlich" (act. IIA 42, 55) bezeichnete, sprach die Arbeitgeberin bloss von der "eventuellen" (act. IIA 54) Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung. So oder anders kann noch lange nicht von einer rechtsverbindlichen Zusicherung die Rede sein. 3.2.2 Hinzu kommt, dass der arbeitgeberischen Bestätigung zufolge (act. IIA 54) über eine eventuelle Weiterbeschäftigung erst "kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses" am 18. Dezember 2015 gesprochen worden ist. Damit hätte der Beschwerdeführer, wenn überhaupt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), erst kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mithin im Dezember 2015, auf das Erbringen von Arbeitsbemühungen verzichten können, nicht aber auch schon vorher, mithin von Mitte September bis Ende November 2015 und damit für mehr als zwei Monate. 3.2.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer trotz der schwierigen Verhältnisse mit seiner krebskranken Ehefrau verpflichtet, sich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen. Dessen scheint er sich durchaus bewusst zu sein, sind doch für die Zeit nach Auslaufen der befristeten Anstellung Arbeitsbemühungen aktenkundig (act. IIA 35, 43 f., 57 f.). 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 17 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 17 Tagen verfügt. Dieses Sanktionsmass liegt im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) und orientiert sich an dem vom seco herausgegebenen "Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.B/3); dieses sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen bei einer über dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 12 bis 18 Tagen vor, was analog bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung anzuwenden ist. Insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer schon früher in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. act. IIA 46, 81), andererseits aber auch unter Berücksichtigung der geäusserten Möglichkeit einer eventuellen Weiterbeschäftigung sowie der krebskranken Ehefrau (vgl. E. 3.1 hiervor) ist das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 8 Einstellmass von 17 Tagen nicht zu beanstanden; es liegen keine Gründe für ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, ALV/16/390, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.