200 16 361 SH SCI/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. September 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. März 2016 (shbv 12/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene, aus … stammende und im Jahr 2001 in die Schweiz eingereiste A.________ bewohnt zusammen mit der 1987 geborenen und im Jahr 2007 in die Schweiz eingereisten B.________ sowie den gemeinsamen, 2008 und 2012 geborenen Kindern einen gemeinsamen Haushalt (Akten der Einwohnergemeinde [EG] D.________ [nachfolgend EG D.________ bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], Mappe grün, Rubrik 1, Partnerspiegel). Seit 2011 respektive seit August 2013 wird die Familie – nach vorgängiger Unterstützung durch das E.________ – durch den Sozialdienst der EG D.________ (wirtschaftlich) unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIB], Budgetberechnungen; act. II, Mappe rot, Rubrik 1). Die Annahme einer die Bedürftigkeit mindernden oder ausschliessenden Tätigkeit lehnte A.________ bislang mit dem Hinweis ab, er könne wegen gesundheitlicher Probleme (insbesondere aufgrund nächtlicher Beschwerden in den Beinen und dadurch bedingter Insomnie) nicht arbeiten (act. II, Mappe grün, Rubrik 5, Sozialhilfe-Antrag vom 27. November 2014; Beschwerde, S. 4). Zwecks Überprüfung dieser Angaben veranlasste die EG D.________ im Dezember 2014 bei Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Begutachtung. In seiner Expertise vom 5. März 2015 (act. II, Gutachten, Mappe weiss) gelangte der Gutachter zum Schluss, aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht lasse sich keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit objektiv begründen (S. 8). Mit Schreiben vom 27. November 2015 (act. II, Mappe rot, Rubrik 4) teilte die EG D.________ A.________ mit, es liege ein konkretes Stellenangebot im Rahmen des Projekts Abklärungsplatz AP vor. Sie wies A.________ unter Hinweis auf seine Pflicht, nach Kräften zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen, an, sich am 1. Dezember 2015 bei der Bauteilbörse zur Arbeitsaufnahme zu melden, widrigenfalls die Sozialhilfeleistungen für jene Zeit, während er im Rahmen des Arbeitseinsatzes einen Lohn bezöge, eingestellt würden. In der Folge trat A.________ die Arbeit am 1. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 3 2015 nur für wenige Stunden an. Hierauf forderte ihn die EG D.________ mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen erneut auf, bis am 9. Dezember 2015 die Arbeit aufzunehmen (act. II, Mappe rot, Rubrik 4), was jedoch unterblieb. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (act. II, Mappe rot, Rubrik 4) stellte die EG D.________ die Sozialhilfeleistungen für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2016 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde (Akten des Regierungsstatthalteramts [RSA] Bern-Mittelland, [act. IIA], pag. 031) wies das RSA Bern-Mitteland mit Entscheid vom 11. März 2016 (act. IIA pag. 049 ff.) ab. In der Begründung hielt es fest, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von A.________ auszugehen sei und die Einstellung der Sozialhilfe auch gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern – welche eine Unterstützungseinheit bildeten – gerechtfertigt sei. B. Dagegen liessen A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 11. April 2016 Beschwerde erheben. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 11. März 2016 der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer sein auf ihn persönlich entfallender Sozialhilfebetrag zu kürzen und ihm zumindest die Nothilfe zu gewähren; die Sozialhilfebeiträge für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder seien weiterhin vollumfänglich entsprechend ihrem Bedarf zu entrichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Sozialhilfeleistungen sind bis zum rechtskräftigen Entscheid rückwirkend und für die Zukunft an die Beschwerdeführenden zu entrichten. 4. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer ein Restless-Legs-Syndrom, aufgrund dessen er nachts nicht schlafen könne und es ihm wegen des verschobenen Tag- Nacht-Rhythmus daher nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle anzutreten, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 4 bereits um 08.00 Uhr beginne. Zudem sei auch die psychische Verfassung problematisch, gelte er doch als Folteropfer (S. 4). Das Gutachten von Dr. med. F.________ sei mangelhaft, indem es sowohl die Foltervergangenheit des Beschwerdeführers wie auch das Restless-Legs-Syndrom ausblende (S. 7 f.). Vielmehr sei auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, abzustellen, welcher eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiere und feststelle, dass deren Festlegung vom Tätigkeitsfeld abhänge (S. 8). Ferner hätte die Sozialhilfe lediglich bis zur Höhe der Nothilfe gekürzt werden können, und auch dies nur bezüglich des Anteils des Beschwerdeführers (S. 6). Eine Kürzung rechtfertige sich jedoch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht (S. 8). Sodann treffe die Einstellung der Sozialhilfe die ganze Familie, was unverhältnismässig sei, zumal der Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden vorgeworfen werde und sie bisher weder zu Angeboten der Arbeitsintegration aufgeboten noch ihr zugemutet worden sei, eine Arbeit aufzunehmen (S. 5). Ferner ergebe sich die Unverhältnismässigkeit auch mit Blick auf BGE 142 I 1 (S. 5). Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfüllt (S. 10). Mit Eingabe vom 21. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2016 erfolgten Ersuchen des Instruktionsrichters reichten am 17. Mai die IV-Stelle Bern (IVB; act. III), am 24. Mai Dr. med. G.________ (act. IIIA) und am 14. Juni 2016 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie FMH (act. IIIB) dem Verwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten bzw. Krankenakten ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2016 räumte der Instruktionsrichter den Parteien die Möglichkeit ein, innert Frist Schlussbemerkungen einzureichen. Während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht mehr vernehmen liess, verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Juni 2016 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 stell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 5 ten die Beschwerdeführer mit der Begründung, die Situation der Familie präsentiere sich äusserst prekär, erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Im Übrigen liessen sie – nach Einsichtnahme in die ihnen vom Verwaltungsgericht auf ihr Ersuchen hin zugestellten Akten der Dres. med. G.________ und H.________ – ergänzend vorbringen, die Ärzteschaft bestätige insbesondere die Einschlafproblematik, so dass kein Zweifel bestehe, dass der Beschwerdeführer diese Probleme auch tatsächlich habe. Daraus folge, dass die Einstellung der Sozialhilfe, die einzig aus dem Grund erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer nicht früh morgens zum Arbeitsbeschäftigungsprogramm habe erscheinen können, ungerechtfertigt gewesen sei. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ferner werden beide Beschwerdeführer in der Budgetberechnung berücksichtigt und entsprechend finanziell unterstützt, weshalb sowohl A.________ als auch B.________ durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 6 Aufhebung oder Änderung haben (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 11. März 2016 (act. IIA pag. 049 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2016 erfolgten Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. 1.3 Gemäss Budgetberechnung betrugen die Unterstützungsleistungen (inklusive Integrationszulagen) im Jahr 2015 insgesamt Fr. 4‘918.-monatlich (act. II, Mappe grün), womit der Streitwert bezogen auf die Einstellungsdauer von drei Monaten unter Fr. 20'000.-- liegt. Die Beurteilung der Beschwerde fällt folglich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 7 anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 2.2.1 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). 2.2.2 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben dar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 8 an gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2). 2.2.3 Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). 2.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist u.a. möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. E. 2.1 vorne). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6 und 139 I 218 E. 3.5 S. 222). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte befristete Leistungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im angefochtenen Entscheid vom 11. März 2016 bestätigt. Indem das SHG eine (rein) sanktionsweise vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht kennt, setzt die Einstellung der Unterstützungsleistungen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips voraus, welche Vorinstanz und Beschwerdegegnerin mit der Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm zugewiesene Arbeit trotz gegebener 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht angenommen zu haben, begründen. Zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 9 führer objektiv in der Lage gewesen wäre, sich durch Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen. 3.2 Die dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2015 zugewiesene Arbeitsstelle hätte der sozialen und beruflichen Integration und damit automatisch auch der Abklärung der Arbeitsmotivation dienen sollen (vgl. act. II, Mappe grün, Rubrik 1, Anmeldeformular Kompetenzzentrum Arbeit vom 12. März 2015; Mappe rot, Rubrik 4, Merkblatt Abklärungsplätze AP), womit sie eine Integrations- und Abklärungsmassnahme gleichermassen darstellte, deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV (vgl. E. 2.2.2 vorne) grundsätzlich vermutet wird. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeit mit Fr. 5‘340.-- pro Monat entlöhnt gewesen wäre (act. II, Mappe grün, Rubrik 1, Anmeldung AP) und demzufolge bei deren Annahme grundsätzlich eine Ablösung von der Sozialhilfe hätte erfolgen können. Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage der Beschwerdegegnerin, die zugewiesene Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion im Sinne einer Leistungskürzung resultierte (Art. 36 SHG), handelte, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die von ihr erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. E. 2.3 vorne). Nachdem sodann weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, die zugewiesene Arbeit wäre dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2.1 vorne) nicht angemessen gewesen und eine Hinderung wegen Betreuungsaufgaben vorliegend nicht zur Debatte steht, bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, aus gesundheitlichen Gründen objektiv daran gehindert war, die ihm zugewiesene Arbeit aufzunehmen (Art. 8g Abs. 2 SHV). 3.3 Den medizinischen Akten lässt sich mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen: 3.3.1 Zwischen … 201x und … 201y befand sich der Beschwerdeführer im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des E.________ in Behandlung, wobei insgesamt 34 Therapiesitzungen stattfanden (act. II, Mappe grün, Rubrik 5, Bericht vom 19. Juni 2013).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 10 Im vom E.________ zu Handen der IV erstellten Bericht vom 13. Januar 2012 (act. III 10 S. 2 ff.) wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit Oktober 2010 50% (S. 4). Weil der Beschwerdeführer keinen neuen Therapieauftrag mehr habe formulieren können, sei nach einem gemeinsamen Abschlussgespräch beschlossen worden, die Therapie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer abzuschliessen. Im entsprechenden Bericht vom 19. Juni 2013 (act. II, Mappe grün, Rubrik 5) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei zur Therapie angemeldet worden, nachdem alle Abklärungen seiner körperlichen Beschwerden ohne Befund gewesen seien. Mit Bezug auf den Psychostatus beständen leichte Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen; das Denken sei auf die schwierige aktuelle Situation und auf die körperlichen Beschwerden eingeengt. Affektiv wirke er traurig und resigniert; der Beschwerdeführer klage über Schlafstörungen, Rücken-, Bein- und Fussschmerzen. Er leide unter Traumafolge-Störungen (gewaltsamer Tod des Vaters und des Bruders, Verfolgung, Verhaftungen, Folterungen, Flucht sowie Ausschaffung aus Deutschland). Der über Jahre unsichere Status in der Schweiz, der soziale Abstieg und die unsichere existenzielle Zukunft hätten zu einer Chronifizierung der psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen geführt. Die traumatischen Ereignisse habe der Beschwerdeführer in seine Lebensgeschichte integrieren können. Die aktuellen Konfliktsituationen mit der Ehefrau seien für ihn belastend, aber nicht beeinflussbar. Eine Arbeitssteigerung von 30 auf 50% habe nicht erreicht werden können; der Beschwerdeführer behaupte, dass er noch andere Aufgaben zu Hause habe und für alles fehlten ihm die Kräfte. 3.3.2 Dr. med. F.________ hielt in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 5. März 2015 (act. II, Gutachten, Mappe weiss) fest, der Beschwerdeführer leide gemäss eigenen Angaben an einer Tag-Nacht-Umkehr; er könne erst „gegen Morgen“ einschlafen. Er sei innerlich nervös und spüre körperliche Schmerzen (Rücken, beide Füsse, Kopf). Die Unruhe in den Beinen bestehe seit einem Monat nach der Haft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 11 entlassung in Syrien. Ausserdem bestünden eheliche Konflikte, die ab und zu auch gegenseitig tätlich ausgetragen würden und bereits mehrfach zu Polizeieinsätzen geführt hätten. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch die Belastung wegen seines unklaren Aufenthaltsstatus zwischen 2001 und 2006 dauerhaft ängstlich-unsicher verstimmt (S. 3). Seit neun Monaten arbeite er (wieder) in einem eigenen Malatelier. Er habe bereits 17 Ausstellungen eigener Bilder in der Schweiz durchgeführt (zuletzt vor zwei Jahren). Daneben verbringe er Zeit in einem kurdischen Kulturverein, wo er an politischen Diskussionen, am Billardspiel und an sozialen Kontakten teilnehme. Er spiele mit seinen Kindern, kümmere sich um sie und gehe einkaufen (S. 4). Anlässlich der Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt gewesen. Die vorliegenden Informationen liessen gemäss ICD-10 aktuell ein dysthym-neurasthenisch-somatoformes Syndrom als Reaktion auf schwere Belastungen (F43.8; gewaltsamer Tod des Vaters/Bruders, Verfolgung/Verhaftung/Folter, Flucht) bei akzentuierten (narzisstisch, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1) und vielfältigen negativen sozialen Behinderungen (z.B. keine offizielle Staatsbürgerschaft, fehlende Berufsausbildung, geringe Berufserfahrung, unsicherer Aufenthaltsstatus in Europa, finanzielle Sorgen, beengende Wohnverhältnisse, eheliche Konflikte, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, Konflikt mit dem Sozialdienst) erkennen (S. 6). Es bestehe weiter der Verdacht auf eine PTBS, wobei keines der psychopathologischen Symptome vorhanden sei (S. 7). Die (subjektiven) Beschwerden ständen im Gegensatz zu den (objektivierbaren psychopathologischen) Befunden weit überwiegend im Vordergrund; aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit (>15% von 100%) objektiv zu begründen (S. 8). 3.3.3 Mit an Dr. med. G.________ gerichtetem Bericht vom 7. Mai 2015 (act. IIIB) hielt Dr. med. H.________ fest, der detailliert geprüfte Neurostatus sei unauffällig. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden entsprächen einer Restless-Legs-Symptomatik, auch wenn der Beschwerdebeginn mit seiner Einreise nach Deutschland nach sehr schwieriger psychosozialer Belastungssituation in Syrien zusammenfalle und eine somatoforme Schmerzstörung postuliert werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 12 3.3.4 Mit Bericht vom 10. Februar 2016 (act. IIIA) hielt Dr. med. G.________ fest, die von Dr. med. H.________ vorgeschlagene medikamentöse Behandlung habe der Beschwerdeführer leider nicht begonnen. Die genaue Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei bei diesen Diagnosen schwierig, u.a. auch abhängig von der zu leistenden Arbeitsfähigkeit. Es bestehe im Prinzip sicher eine teilweise Arbeitsfähigkeit, vermutlich zu Beginn um 50% bei angepasster Arbeit mit dem Ziel, dieses Pensum langsam zu steigern. Seine Aussage betreffend der Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 22. Januar 2016 (act. II, Mappe rot, Rubrik 4) habe sich auf den aktuellen schlechten psychischen Zustand als Folge der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezogen. Für die Zeit ab Februar 2016 könne er die prozentuale Arbeitsunfähigkeit (noch) nicht angeben. 3.3.5 Am 23. Mai 2016 (act. IIIB) berichtete Dr. med. H.________, ein am 29. März 2016 durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule habe keine neurokompressive Discushernie und keine Hinweise auf einen engen Kanal oder eine Raumforderung ergeben. Bei anamnestisch möglichem Restless- Legs-Syndrom scheine die Medikation nun offenbar einen positiven Therapieeffekt zu haben. Dennoch könne der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis morgens um 5 Uhr nicht schlafen. Inwieweit die Schlafstörungen durch das vermutete Restless-Legs-Syndrom und/oder die Fussschmerzen noch unklarer Ursache bedingt oder auf eine somatoforme Schmerzstörung im Rahmen der sehr schwierigen psychosozialen Belastungssituation zurückzuführen sei, lasse sich wohl erst nach konsequenter/ausgebauter Behandlung des Restless-Legs-Syndroms und Stellungnahme des Fussspezialisten konklusiv beurteilen. In jedem Fall jedoch sei eine psychotherapeutische Unterstützung dringend empfohlen. 3.4 Wie im Sozialversicherungsrecht, so genügen auch im Sozialhilferecht subjektive Beschwerdeangaben allein nicht, um gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr müssen derlei Beschwerdeschilderungen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein. Dabei besteht zwischen einer ärztlich gestellten Diagnose und einer Arbeitsunfähigkeit – sowohl bei somatischen wie auch bei psychischen Leiden – keine zwingende Korrelation. Massgebend ist vielmehr der befundmässig objektivierbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 13 funktionelle Schweregrad einer Störung, welcher sich danach beurteilt, wie stark eine Person in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen eingeschränkt ist. 3.5 Die im Recht liegenden und zusätzlich gerichtlich erhobenen medizinischen Akten erlauben mit Bezug auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen Januar und März 2016 eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit. 3.5.1 Demnach ist erstellt, dass in somatischer Hinsicht (seit jeher) keine (pathologischen) Befunde erhoben werden konnten. Daran ändert entgegen den Beschwerdeführern nichts, dass die Neurologin Dr. med. H.________ das Vorliegen eines Restless-Legs-Syndroms postuliert: Zunächst war und ist diese Diagnose nicht gesichert, spricht doch auch Dr. med. H.________ diesbezüglich im Bericht vom 23. Mai 2016 nur mehr von einer Möglichkeit bzw. einer Vermutung. Sodann war der Neurostatus anlässlich der Untersuchung vom 29. April 2015 unauffällig (vgl. Bericht vom 7. Mai 2015 [act. IIIB]), woran sich in der Folge nichts änderte, ergab doch eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule im März 2016 keine Hinweise auf eine neurokompressive Discushernie (Bericht vom 23. Mai 2016 [act. IIIB]). Schliesslich hat Dr. med. H.________ aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Soweit die Beschwerdeführer dennoch eine entsprechende Einschränkung behaupten, findet dies demnach einerseits fachärztlich keine Stütze; andererseits vermag dem Dargelegten zufolge eine Diagnose allein (bzw. die geltend gemachte Restless-Legs- Symptomatik) keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. E. 3.4 vorne). Im Weiteren können die Beschwerdeführer auch aus den Berichten von Dr. med. G.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten: Zwar attestierte der Hausarzt des Versicherten im Bericht vom 10. Februar 2016 (act. IIIA) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies indes unter Vorbehalt. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Befundlage die Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Demnach besteht keine somatisch begründbare Arbeitsunfähigkeit. 3.5.2 Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist zunächst festzuhalten, dass der Vorhalt der Beschwerdeführer, Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 14 habe im Gutachten vom 5. März 2015 (act. II, Gutachten, Mappe weiss) die „Foltervergangenheit“ des Beschwerdeführers ausgeblendet, nicht zutrifft. Vielmehr hat der Gutachter in Kenntnis des Berichts des E.________ vom 19. Juni 2013 (act. II, Mappe grün, Rubrik 5; act. II, Gutachten, Mappe weiss, S. 5) sowie der ausführlichen anamnestischen Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. act. II, Gutachten Mappe weiss, S. 2) die geltend gemachten Traumata sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich jedoch allein aus den vorgebrachten belastenden Ereignissen in der Vergangenheit nicht automatisch auf eine psychische Beeinträchtigung und eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Im Gegenteil ist auch insoweit allein massgebend, inwieweit die Befundlage eine funktionelle Beeinträchtigung zu begründen vermag (vgl. E. 3.4 vorne). Diesbezüglich ist aufgrund der Akten erstellt, dass die psychopathologische Befundlage seit jeher gering war und das E.________ die früher attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützte (vgl. dazu act. II, Mappe grün, Rubrik 5). Auch Dr. med. F.________ hielt in seinem, den – auch im Sozialhilferecht massgeblichen – höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügenden Gutachten fest, dass anlässlich der Untersuchung die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt gewesen seien, woraus er den (nachvollziehbaren) Schluss zog, dass eine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden könne. Diese Einschätzung überzeugt auch deshalb, weil das vom Beschwerdeführer gemäss Gutachten präsentierte Freizeitverhalten und Aktivitätenniveau (vgl. act. II, Gutachten, Mappe weiss, S. 4 oben) gegen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit spricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit März 2013 offenbar keine regelmässigen psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlungen mehr in Anspruch nahm, was nicht auf einen wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit tangierenden psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Sodann räumen die Beschwerdeführer selber ein, dass der gemäss Angaben des Beschwerdeführers gestörte Schlafrhythmus durch gezieltes Training behebbar wäre (vgl. Beschwerde, S. 4). Dass sich sodann seit der Begutachtung bei Dr. med. F.________ bzw. im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum von Januar bis März 2016 objektiv eine relevante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 15 Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführer aus dem Hinweis von Dr. med. G.________ im Bericht vom 10. Februar 2016 (act. IIIA), wonach die für den Januar 2016 postulierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf der damals infolge der Leistungseinstellung schlechten psychischen Verfassung gegründet habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, fehlt es doch an einer entsprechenden fachärztlichen Bestätigung. Davon abgesehen erscheint es ohnehin fraglich, ob allein reaktive Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge einer (durch weisungskonformes Verhalten abwendbaren) Leistungseinstellung eine sozialhilferechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Demnach ändert die beschwerdeführerische Kritik am Gutachten von Dr. med. F.________ nichts an dessen Beweiswert, zumal sie nicht mittels anderweitiger fachärztlicher Berichte untermauert wird, sondern überwiegend appellatorischer Natur ist. Soweit in der Beschwerde schliesslich beteuert wird, der Beschwerdeführer sei für Integrationsmassnahmen trotz gesundheitlicher Probleme stets offen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst die vom E.________ jeweils attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nie realisierte. 3.6 Zusammenfassend liegt weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Gesundheitsstörung vor, die den Antritt der zugewiesenen Stelle als unzumutbar hätte erscheinen lassen (Art. 8g Abs. 2 SHV). Indem die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit ausschliessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.2 vorne), bestand unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. Soweit sich die Beschwerdeführer auf BGE 142 I 1 berufen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich bei der im fraglichen Fall zugewiesenen Arbeit um eine nicht entlöhnte Tätigkeit handelte und demzufolge die Subsidiarität der Nothilfe gegenüber selbst erzielbaren Einkünften nicht zum Tragen kam.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 16 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einstellung der Sozialhilfe treffe die ganze Familie und sei damit unverhältnismässig. Demgegenüber sind Beschwerdegegnerin und Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführer eine Unterstützungseinheit bilden und die Bedürftigkeit – bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen – mit Bezug auf die gesamte Unterstützungseinheit fehle. 4.2 Ehepaare und Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, werden als eine Unterstützungseinheit behandelt mit der Folge, dass Einkommen und Vermögen der Partner zusammengerechnet werden (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichworte: Unterhalt der Ehegatten, Version vom 24. Mai 2012 und Konkubinat, Version 4. November 2015; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]). 4.3 Die Beschwerdeführer stellen sich als Ehepaar dar und werden sowohl von den Ausländer- wie auch von den Sozialhilfebehörden als solches behandelt. Diese Annahme basiert auf der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer, wonach sie sich religiös verheiratet hätten (vgl. act. II, Mappe grün, Rubrik 5, Verfügung des Bundesamts für Migration vom 18. Februar 2009, S. 2). Im Juli 2013 reichten sie offenbar ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (vgl. act. II, Mappe grün, Rubrik 5, Übergabebericht für Herr A.________ und Frau B.________ vom 16. Juli 2013, S. 3). Die Beschwerdeführer haben sich nach der Aktenlage weder gegenüber dem für die asyl- und ausländerrechtlichen Belange zuständigen Behörden noch während der gesamten nun langjährigen sozialhilferechtlichen Unterstützung je gegen die Behandlung als Ehepaar und Familie und damit als Unterstützungseinheit gewandt und machen dergleichen auch nicht in der Beschwerde geltend, weshalb – mit Blick auf das im vorliegenden Verfahren geltende Rügeprinzip – die Beschwerdeführer sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu behandeln sind (vgl. E. 4.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 17 4.4 In der ehelichen Gemeinschaft besteht eine gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht sowohl untereinander wie auch gegenüber den Kindern (Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Weil die Familie des Beschwerdeführers dem Gesagten zufolge sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit gilt (vgl. E. 4.3 hiervor), bei der Einkommen und Vermögen der Personen zusammengerechnet werden (vgl. E. 4.2 vorne), zeitigt die Einschätzung der Einkommensund Vermögensverhältnisse des Ehemannes zwangsläufig Auswirkungen auf alle Familienmitglieder, und zwar unabhängig vom Umstand, dass im vorliegenden Fall allein der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten zu verantworten hat. Dies ergibt sich indirekt auch aus BGE 141 I 153: Darin wurde – unter Berücksichtigung der auch hier anwendbaren SKOS-Richtlinien (vgl. Art. 8 Abs. 1 SHV) – mit Bezug auf das stabile Konkubinat festgehalten, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget weder willkürlich sei noch das Rechtsgleichheitsgebot verletze, wobei nicht entscheidend sein könne, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht. Dies muss umso mehr im ehelichen Verhältnis gelten, zumal hier – wie dargelegt – gegenseitige (materielle und immaterielle) Beistands- und Unterhaltsansprüche bestehen. Ist aber die Aufrechnung eines vom Ehemann nicht erzielten Einkommens rechtmässig, so führt dies zum weiteren Ergebnis, dass – bei fehlender Bedürftigkeit – automatisch auch die Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familie entfällt. Anders zu entscheiden hiesse, die im Sozialhilferecht bei Personengemeinschaften zur Anwendung gelangende wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.2 S. 158) – welche im Tatbestand der im Sozialhilferecht als rechtliche Einheit zu behandelnde Unterstützungseinheit ihren Ausdruck findet – zu missachten. Im Übrigen würde der Zweck der Leistungseinstellung, welcher darin besteht, den Beschwerdeführer zur Minderung oder Behebung der Bedürftigkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren anzuhalten, unterlaufen, würde die Sozialhilfe weiterhin an die im gleichen Haushalt lebende Familie ausgerichtet, könnte der Beschwerdeführer doch diesfalls wiederum von der Sozialhilfe (mit)profitieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 18 Mit Blick auf das Dargelegte ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr könne kein Verschulden vorgeworfen werden, da sie bisher weder zu Angeboten der Arbeitsintegration aufgeboten noch ihr zugemutet worden sei, eine Arbeit aufzunehmen, demnach nicht entscheidend, zumal dieser Aspekt vorliegend auch nicht Streitgegenstand bildet. Schliesslich erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als rechtmässig, als sie lediglich für die Dauer von drei Monaten erfolgte und die Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge mehrmals förmlich aufmerksam gemacht worden sind (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3). 4.5 Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2016 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). Für ein die Verfahrenskosten betreffendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht kein Rechtsschutzinteresse und auf das Gesuch kann insoweit nicht eingetreten werden. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin gestellt. 5.3 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 19 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 5.3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 20 zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537). 5.4 Die Vorinstanz hat die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des vorliegenden Falles im angefochtenen Entscheid vom 11. März 2016 umfassend, in allen Teilen schlüssig und in einer auch für juristische Laien ohne weiteres verständlichen Sprache dargelegt. Auch wenn das Gericht zufolge Behauptung neuer Tatsachen durch die Beschwerdeführer zur Herstellung letzter Klarheit weitere Beweismassnahmen angeordnet hat, so ändert dies nichts, denn auch diese Beweismassnahmen haben die bereits bekannte Sach- und Rechtslage bestätigt und keinerlei Hinweise dafür geliefert, dass der Sachverhalt (inzwischen) anders zu beurteilen wäre. Die beschwerdeweise angehobene Kritik am Entscheid unter Hinweis auf neue Erkenntnisse trifft offensichtlich nicht zu. Soweit in der Beschwerde rechtliche Überlegungen zur Praxis des Bundesgerichts angestellt und dabei (einzig) auf BGE 142 I 1 hingewiesen wurde, treffen diese auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu (vgl. E. 3.6 vorne) bzw. erweisen sich als offensichtlich falsch. Das Begehren, die Beschwerdeführerin und die Kinder von den Folgen der Leistungseinstellung auszunehmen, entbehrt einer rechtlichen Basis. Anderweitige rechtliche Überlegungen, die auch nur ansatzweise eine Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides begründen könnten, fehlen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die von der Rechtsvertreterin nach den gerichtlichen Beweismassnahmen eingereichten Schlussbemerkungen vom 5. Juli 2016, worin sie einzig geltend machte, sie erlaube sich, das Gericht an die äusserst prekäre Situation der Beschwerdeführer zu erinnern, die Familienwohnung sei infolge Mietzinsausständen gekündigt, die Kinder würden hungern und es werde nochmals der Antrag auf (vorsorgliche) Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt und um Anweisung an die Beschwerdegegnerin, per sofort wieder Sozialhilfe auszuzahlen, gebeten. Mit dieser Argumentation – bei welcher offen bleiben kann, ob die geschilderte Situation (in allen Teilen) den Tatsachen entspricht – verkennt die Rechtsvertreterin, dass vorliegend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 21 keine fortdauernde, sondern eine bloss beschränkte Einstellung in der Leistungsberechtigung, nämlich während der Monate Januar bis März 2016, zur Diskussion stand und steht. Betreffend die massgebliche Frage der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung während dieser drei Monate bringt sie jedoch auch in ihren Schlussbemerkungen nichts Neues vor. Unter den hiervor dargelegten Umständen war eine anwaltliche Verbeiständung mit Blick auf den in allen Teilen klaren Entscheid der Vorinstanz und der sich stellenden Fragen nicht geboten. Zudem kann nicht gesagt werden, die Gewinnaussichten und Verlustgefahren hätten sich ungefähr die Waage gehalten oder jene seien nur wenig geringer gewesen als diese, weshalb sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln hätte sich mit Blick auf die Kosten eines Anwalts nicht dazu entschieden, den Entscheid vom 11. März 2016 anwaltlich vertreten gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin ist folglich abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, SH/16/361, Seite 22 - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde D.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.