200 16 262 IV KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Juni 1993 eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1/3 f., 1.1/34- 37, 1.1/48-60, 9, 13, 20). Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision ermittelte die IVB gestützt auf eine bidisziplinäre Begutachtung (AB 45 f.) einen Invaliditätsgrad von 10 % und kündigte ihm mit Vorbescheid vom 12. September 2014 (AB 53) die Rentenaufhebung an. Dieser zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte eventualiter die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen (AB 57), worauf die IVB zunächst einen Verlaufsbericht einholte (AB 60) sowie eine Nachbegutachtung veranlasste (AB 66.1). Daraufhin erteilte sie Kostengutsprache für ein vom 12. Oktober 2015 bis 3. Januar 2016 dauerndes Belastbarkeitstraining (AB 73), wobei sie den Versicherten am 30. September 2015 zur Schadenminderung in Form einer Teilnahme an dieser Integrationsmassnahme aufforderte (AB 72). Das Belastbarkeitstraining wurde vorzeitig per 27. Oktober 2015 abgebrochen (AB 77 f.) und die IVB stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2015 (AB 79) die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 81) verneinte sie entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (AB 82) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen. B. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben sowie die begonnene Massnahme fortzusetzen bzw. weitere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2016 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahnund Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. April 2016, 8C_19/2016, E. 5.2.3). Betrifft eine geplante revisions- bzw. wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, muss die Verwaltung zwingend vorgängig Eingliederungsmassnahmen prüfen bzw. durchführen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 5 2.3 Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Anspruch auf solche Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten insbesondere Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG; Art. 4quinquies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), welche auch das Belastbarkeitstraining umfassen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1010.1 und Anhang 1, S. 13; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Handkommentar, 2014, Art. 14a N. 72 ff.). 3. 3.1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 6 dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.2 Gegenüber einer Eingliederungsmassnahmen ablehnenden versicherten Person darf die Verwaltung in jedem Fall erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Verweigerung oder den Entzug von Versicherungsleistungen verfügen (BGE 122 V 218; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 E. 2), denn es soll die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 133). Wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeschrieben, muss die versicherte Person mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden (Entscheid des BGer vom 13. März 2007, I 824/06, E. 3.3.1); die Mitteilung hat dabei unter substanziierter Bezugnahme auf das von der versicherten Person geforderte Verhalten zu erfolgen (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 21 N. 136). 3.3 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde vorliegend nicht korrekt durchgeführt. Unter dem Titel «Aufforderung zur Schadenminderung» erwähnte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 30. September 2015 (AB 72) zwar die Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 IVG und wies auf die möglichen Rechtsfolgen hin. In diesem Zeitpunkt stand das Belastbarkeitstraining indes noch bevor, womit im besagten Schreiben lediglich in allgemeiner Form auf ein allfälliges künftiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde. Nun bezieht sich das Erfordernis der vorgängigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – sei es nach Art 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG oder Art. 43 Abs. 3 ATSG – sachlogisch auf die Rechtsfolge und nicht auf das Fehlverhalten. Mit anderen Worten soll das Verfahren grundsätzlich nach Beginn des inkriminierten Verhaltens, aber jedenfalls vor der Anordnung der Sanktion durchgeführt werden. So sieht beispielsweise das Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, gültig ab 1. Januar 2014) in Rz. 1009 vor, dass die IV-Stelle bei Verletzung der Schadenminderungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 7 oder Mitwirkungspflicht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen kann. Wohl sind Konstellationen denkbar, in denen eine gleichsam präventive Aufforderung zur Schadenminderung angezeigt ist, beispielsweise weil die versicherte Person bereits vorgängig zu erkennen gibt, dass sie einer ihr obliegenden spezifischen Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 93) oder konkrete Zweifel an ihrer Mitwirkung bestehen (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2014, 8C_836/2013, E. 6.3). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. März 2014 auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht wurde (AB 50), nachdem er anlässlich des Gesprächs vom 14. Januar 2014 zunächst erklärt hatte, es komme für ihn nicht in Frage, mit all seinen Gebrechen wieder einer Tätigkeit nachzugehen und er könne sich nicht vorstellen, auch nur stundenweise wieder zu arbeiten (AB 50/1; IV-Protokoll per 18. März 2016 [in den Gerichtsakten], S. 1). Er bestätigte daraufhin jedoch schriftlich seine Bereitschaft, am Belastbarkeitstraining teilzunehmen (AB 51) und im Zeitpunkt des späteren Schreibens vom 30. September 2015 (AB 72) war mangels eines absehbaren Fehlverhaltens noch gar nicht klar, was dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen wird und was er konkret bedenken soll. 3.4 Der Beschwerdeführer trat das durch die … durchgeführte Belastbarkeitstraining am 12. Oktober 2015 planmässig mit einem Pensum von zwei Stunden täglich an (AB 73/1, 78/2; Rz. 1010.1 KSIM). Er kam immer pünktlich zur Arbeit, hielt die Arbeitszeiten korrekt ein und zeigte sich arbeitswillig, kooperativ sowie angenehm im Umgang. In der zweiten Woche klagte er über stärker gewordene Schmerzen bzw. ein Brennen im linken Arm. Nachdem er am 27. Oktober 2015 letztmals einen Arbeitseinsatz geleistet hatte, legte er am 30. Oktober 2015 ein ärztliches Attest (AB 78/5) vor, worauf die Integrationsmassnahme seitens der Verwaltung rückwirkend abgebrochen wurde (AB 78/2). Bei dieser Ausgangslage wäre ihm vorzuhalten gewesen, dass sämtliche ihm übertragenen Arbeiten zumutbar seien und es hätte ihm eine (kurze) Frist zur Fortführung des Arbeitstrainings angesetzt werden müssen. Dieser Vorhalt erfolgte indes erstmals im Rahmen des Vorbescheids vom 26. November 2015 (AB 79) und war nicht Gegenstand eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Insbesondere wurde der konkrete Sachverhalt noch nicht im Schreiben vom 30. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 8 2015 (AB 72) erwähnt, zumal er sich damals noch gar nicht zugetragen hatte. Mit dem in diesem Schreiben erfolgten abstrakten Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und der Androhung der dort vorgesehenen Konsequenzen – ohne Bezugnahme auf ein konkretes (Fehl-)Verhalten – wird dem vorerwähnten Normzweck (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht hinreichend Rechnung getragen. 3.5 Die Aberkennung eines Anspruchs auf Integrationsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin lässt sich nach dem Gesagten nicht mit der Verweigerung des Beschwerdeführers zur (weiteren) Teilnahme am Belastbarkeitstraining begründen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2016 (AB 82) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, unter Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Pflichtverletzung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist seinen unumstrittenen Angaben zufolge vorhanden (Beschwerde S. 11 Ziff. IV Ziff. 8). Von daher stünde einer Wiederaufnahme des Belastbarkeitstrainings nichts entgegen, wobei dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zuzuweisen wären. Dass solche für ihn möglich sind, gibt auch der Beschwerdeführer zu erkennen, indem jedenfalls die ersten beiden Tätigkeiten, welche ihm seitens der Durchführungsstelle zugewiesen wurden, offenbar keine Beschwerden verursachten (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 7). Wie eine allenfalls medizinisch unbegründete Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen, bei der im Rahmen der Rentenüberprüfung (vgl. Vorbescheid vom 12. September 2014 [AB 53]) vorzunehmenden Bestimmung des faktisch verwertbaren Leistungsvermögens zu würdigen wäre, kann hier offen bleiben. Auch erübrigen sich im vorlegenden Verfahren Weiterungen zu den zusätzlichen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (insb. Beschwerde S. 10 Ziff. IV Ziff. 5 und 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 15. April 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘850.-- sowie Auslagen von Fr. 11.40 und die Mehrwertsteuer von Fr. 228.90 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘090.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/16/262, Seite 10 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘090.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.