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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2016 200 2016 257

4 avril 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,768 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016

Texte intégral

200 16 257 ALV SCP/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. April 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Juli 2015 zur Arbeitsvermittlung an (Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Emmental-Oberaargau I [act. IIB] 7) und stellte am 20. Juli 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIA] 86). Mit Schreiben vom 17. September 2015 (act. IIB 62) forderte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten zur Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2015 auf. Nachdem sich dieser mit E-Mail vom 28. September 2015 (act. IIB 63) zum Sachverhalt geäussert hatte, verfügte das beco am 8. Oktober 2015 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. September 2015 (act. IIB 70). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 74) wies es mit Entscheid vom 26. Januar 2016 ab (act. IIB 102). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Februar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Einstellung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIB 102). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen erstmals verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2015. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 385.40 (vgl. act. IIA 71) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 5 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat August 2015, auf welchem drei Arbeitsbemühungen vom 31. August 2015 vermerkt sind, erst am 28. September 2015 und damit verspätet beim RAV eingegangen ist (act. IIB 63, 65, vgl. Beschwerde; siehe hierzu E. 2.2 hiervor). Die Massgeblichkeit dieser Frist nahm der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 29. Dezember 2014 bzw. 3. Juli 2015 auf dem Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ zur Kenntnis (Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau II [act. IIC] 51, act. IIB 8). Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“, wobei festgehalten wird, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIB 19, 64, 66, 76). 3.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV für die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe das Einsenden der Nachweise nicht vergessen, sondern sei davon ausgegangen, dass er diese für die Postaufgabe durch seine Ehefrau bereit gelegt habe (vgl. Beschwerde S. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Leistungskürzung im Bereich der Arbeitslosenversicherung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgenommen wird (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2514, N. 835). Der fristgerechte Nachweis lag in der Verantwortung des Beschwerdeführers, von welcher dieser sich mittels Bereitstellens des Briefumschlages für den Postversand bzw. Delegation der Postaufgabe an die Ehefrau nicht befreien konnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS; vgl. Beschwerde) liegen zunächst keine medizinischen Unterlagen bei den Akten, welche eine solche bzw. insbesondere deren Auswirkung auf die Alltagshandlungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Weiter muss in Anbetracht der beruflichen Karriere (vgl. act. IIB 26 - 61) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 6 selbst wenn ein ADHS medizinisch ausgewiesen sein sollte, durchaus in der Lage ist, sich an Termine zu halten. Dass er sich seiner Verpflichtung zu einer fristgerechten Einreichung bewusst war, wird denn auch dadurch belegt, dass er seine Ehefrau mit der Postaufgabe der Arbeitsbemühungen betraut haben will. Auch der Hinweis darauf, dass er immer transparent Auskunft gebe, über einen einwandfreien Leumund verfüge sowie sehr gute Arbeitszeugnisse und Referenzen aufweise (vgl. Beschwerde S. 1) – was im Übrigen nicht in Frage gestellt wird (vgl. act. IIB 26 - 61) –, ändert nichts daran, dass kein entschuldbarer Grund im Sinne der Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung vorliegt. 3.3 Nach dem Dargelegten wurden die Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. In der Folge ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 7 darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – „Einstellrasters“ (vgl. AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: Januar 2016, Rz. D72 [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]), welches für erstmals zu spät wie auch für nicht eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. Was die finanziellen Auswirkungen der Einstellung anbelangt (Einkommenseinbusse), ist der Beschwerdeführer auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen, wonach die Einstellhöhe bewusst unabhängig von der finanziellen Situation der versicherten Person definiert wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG; MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung – Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2013, S. 185). 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, ALV/16/257, Seite 8 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozialversicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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