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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2017 200 2016 240

20 septembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,813 mots·~14 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016

Texte intégral

200 16 240 EL KNB/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hat seit Januar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Antwortbeilage [act. II] 8 der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]). Am 2. Juli 2010 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 sprach die AKB dem Versicherten ab dem 1. Januar 2009 EL zu, wobei der Betrag der EL zwischen Fr. 1'326.– und Fr. 4'850.– pro Monat variierte (act. II 226 und act. II 246). Integrierter Bestandteil dieser Verfügung war ein Beiblatt, auf welchem festgehalten wurde, dass auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Versicherten zunächst verzichtet werde, bis über deren Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente entschieden worden sei (act. II 225). Nachdem das Rentenbegehren der Ehefrau des Versicherten durch die Invalidenversicherung im April 2013 abgelehnt worden war (act. II 282), rechnete die AKB bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für die nicht invalide Ehegattin von zunächst Fr. 8‘400.– ab Januar 2014 (act. II 318 – 317 und Antwortbeilage [act. IIA] 326) bzw. mit Verfügung vom 15. Juli 2014 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.– ab Februar 2015 auf (act. IIA 328 und 329). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 20. Juli 2014 (act. IIA 337) hiess die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. August 2014 (act. IIA 340) gut. Sie zeigte sich bereit, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.– nicht bereits ab Februar 2015 sondern erst ab Juni 2015 zu berücksichtigen. Mit Mitteilung vom 3. Juli 2015 (act. IIA 359) informierte die AKB den Versicherten darüber, dass bei der Berechnung von dessen EL-Anspruch erst ab Juli 2015 ein Mindesterwerbseinkommen für seine Ehefrau von Fr. 36’000.– angerechnet werde, weshalb sich der bisherige EL-Anspruch auf Fr. 1‘536.– reduziere. Die gegen diese Mitteilung erhobene „Einsprache“ vom 7. Juli 2015 (act. IIA 365) nahm die AKB als Revisionsgesuch entgegen (act. IIA 368) und verfügte am 31. Juli 2015 (act. IIA 367) die Ausrichtung von EL in der Höhe von Fr. 590.– pro Monat ab August 2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 3 wobei ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.– berücksichtigt wurde (act. IIA 366). Mit zwei Verfügungen vom 25. November 2015 (act. IIA 379 und act. IIA 436) berechnete die AKB die EL des Versicherten rückwirkend ab August 2013 neu, da die Erwerbsaufnahme von dessen Ehegattin nicht gemeldet worden sei. Zudem forderte sie zu viel bezogene EL-Leistungen für die Zeit von August 2013 bis Dezember 2014 im Umfang von Fr. 21‘175.– (act. IIA 379) sowie für die Zeit von Januar bis Juni 2015 im Betrag von Fr. 2‘659.– (act. IIA 436) vom Versicherten zurück. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. Dezember 2015 (act. IIA 437) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 (act. IIA 447) ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 18. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte dessen Aufhebung. Als Begründung gab er an, dass er die früheren Verfügungen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht habe kontrollieren können und er deshalb das falsch aufgeführte Einkommen seiner Ehefrau nicht entdeckt habe. Zudem sei seiner Gattin das Erzielen eines höheren Einkommens aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig stellte er ein Erlassgesuch. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Erlassgesuch werde separat behandelt; es bilde nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 (act. IIA 447). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab August 2013 sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 23‘834.–. Nicht Thema bildet vorliegend die Frage des Erlasses; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.– und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.– übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit a ELG). 2.2.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 6 direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 7 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend ist grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin des EL-Ansprechers anzurechnen, jedoch nur, sofern diese nicht invalid ist und auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zunächst auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin verzichtet, bis die Abklärungen bei der IV abgeschlossen waren (act. II 225). Nachdem die IV-Stelle Bern rechtskräftig verfügt hatte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf Leistungen der IV habe, da keine rentenbegründende länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 282), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass sie von diesem Zeitpunkt an davon ausgehe, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (act. II 283). Mit Schreiben vom 14. November 2013 (act. II 294) teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers mit, dass sie ab Januar 2014 wieder als … tätig sein werde und dabei ein Einkommen von Fr. 700.– pro Monat erzielen werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 8 Die Beschwerdegegnerin bezog dieses Einkommen von Fr. 8‘400.– pro Jahr (Fr. 700.– x 12) in der Folge ihre Berechnungen ein und passte den Anspruch des Beschwerdeführers entsprechend an. Auf die Aufrechnung eines weitergehenden (hypothetischen) Einkommens wurde hingegen verzichtet. Wie aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien insoweit denn auch unbestritten ist, war es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich, in den Jahren 2013 und 2014 jeweils ein Einkommen zu erzielen. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass es höher war als der vom Beschwerdeführer angegebene Betrag von Fr. 8‘400.–. So erhielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung der EL im November 2015 aufgrund der Steuererklärungen pro 2013 und 2014 (act. IIA 398, act. IIA 403 und act. IIA 401, act. IIA 405) Kenntnis davon, dass die Ehegattin ein Einkommen von Fr. 16‘155.– (August bis Dezember 2013) bzw. von Fr. 38‘931.– (Januar bis Dezember 2014) verdient hatte. Ein solches war denn auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt worden. Zudem ist aus der Gehaltsabrechnung für August 2015 (act. IIA 370) ersichtlich, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2015 möglich war, ein Einkommen von monatlich Fr. 2‘285.40 (d.h. Fr. 29‘359 pro Jahr inkl. 13. Monatslohn) zu erzielen, welches bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht berücksichtigt werden konnte. Damit steht fest, dass die EL-Ausrichtung im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum von August 2013 bis Juli 2015 auf der – falschen – Annahme der Beschwerdegegnerin basierte, der Ehegattin des Beschwerdeführers sei lediglich die Erzielung eines Einkommens von Fr. 8‘400.– pro Jahr möglich. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen (act. II 281, act. II 318, act. IIA 326, act. IIA 343, act. IIA 353, act. IIA 358 und act. IIA 367) war bzw. ist somit ohne Weiteres erfüllt, war die Berichtigung zudem doch auch von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die EL-Ansprüche unter Einbezug der jeweiligen Einkommen für den Zeitraum von August 2013 bis Juli 2015 (act. IIA 372 – 378 und act. IIA 433 – 435) neu berechnet und wiedererwägungsweise neu verfügt (act. IIA 379 und act. IIA 436). Gleichzeitig verfügte sie auch die Rückerstattung der zwischen August 2013 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 9 Juli 2015 zu viel ausgerichteten Leistungen. Für die Zeit ab August 2015 (act. IIA 431 – 435) wurde der EL-Anspruch für den Beschwerdeführer ebenfalls neu berechnet und der neue – höhere Anspruch – mit dem Rückerstattungsanspruch verrechnet (act. IIA 379 S. 2). Diese Vorgehensweise entspricht den vorstehend (vgl. E. 2.3 hiervor) wiedergegeben gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. 3.2 Ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erwerbsaufnahme seiner Ehefrau eine Verletzung der den versicherten Personen obliegenden Meldepflicht (vgl. Art. 24 ELV, Art. 31 ATSG) vorzuwerfen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn im Bereich der EL sind unrechtmässig bezogene Leistungen verschuldensunabhängig, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung, zurückzuerstatten (SVR 1998 EL Nr. 9 E. 6a S. 22; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung – und ob eine solche gegebenenfalls zu entschuldigen wäre – wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau sei aufgrund ihrer Knie-Operationen nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Beschwerde vom 18. Februar 2016 Ziff. 3). Unabhängig davon, wie sich die medizinische Situation bei der Ehefrau im fraglichen Zeitraum präsentierte, war es ihr jedoch möglich, im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 16‘155.– innerhalb von fünf Monaten zu erzielen (act. IIA 403), was aufgerechnet auf ein Kalenderjahr einem Verdienst von Fr. 31‘812.– (ohne Ausbildungszulagen für die Kinder) entsprechen würde. Auch im Jahr 2014 ist ein Einkommen von Fr. 31‘971.– (exkl. Ausbildungszulagen) ausgewiesen (act. IIA 405). Damit wurde der Tatbeweis erbracht, dass die Ehegattin ein tatsächliches Einkommen erzielen konnte. Dieses wurde dann auch richtigerweise bei der neuen EL-Berechnung gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse (act. IIA 424 – 429; vgl. E. 2.3.1 vorstehend) herangezogen. 3.4 Was die Höhe des EL-Anspruchs sowie des Rückforderungsbetrages anbelangt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht korrekt ermittelt worden wäre. So ist denn auch die vom Beschwerdeführer gerügte Berücksichtigung der Betreuungszulagen in der EL-Berechnung ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 10 Juli 2015 nicht zu beanstanden. Die Betreuungszulange von monatlich Fr. 86.20 (vgl. act. IIA 370) wurden auf ein Jahr aufgerechnet und entsprechend mit Fr. 2'068.– für zwei Kinder von Januar bis Juli 2015 (act. IIA 433 – 435) bzw. mit Fr. 1‘034.– für ein Kind (ab August 2015 [act. IIA 432]) berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet; Anlass, die unstreitigen Berechnungspositionen einer näheren Prüfung zu unterziehen, besteht nicht (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da die massgebenden Verjährungsfristen (E. 2.4 hiervor) eingehalten sind, unterliegen die zu viel erbrachten Leistungen der Rückerstattungspflicht. 4. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 (act. IIA 447) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend das Erlassgesuch sind die Akten an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Akten werden an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet zur Behandlung des Erlassgesuchs. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/16/240, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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